classe eingereiht gewesenen städt, Official Leopold Hofmayr, der Frau Ludmilla Hofmayr gemäß § 49. G.St. der Stadt Steyr unter Anwendung des § 5 des Gesetzes vom 14 Mai 1896 RGbl. Nr. 74 eine jährliche Witwen-Pension von 1000 Kronen und gemäß § 8 desselben Gesetzes für ihre beiden noch minderjährigen Kinder namens Leopold Hofmayr geb. im J 1888 und Anna Hofmayr geb. im J 1893 ein jährlicher Erziehungsbeitrag von je 200 Krouen zusammen 400 K bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder bis zur früheren Versorgung derselben bewilligt. 2. Es werde die bereits von Seite des Herrn Bürgermeisters veranlasste Auszahlung des der Hinterbliebenen des verstorbenen städt. Offizials Leopold Hofmayr gemäß § 12 des Obigen Gesetzes zukommenden Sterbepauschales im Betrage von 650 K
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