haben und große Hypothekenlasten auf denselben liegen haben, ganz außer Stande sind, nach Maßgabe ihres Interesses zu den Dammkosten beizutragen, ja dass es ihnen überhaupt ganz unmöglich ist, irgend einen, auch nur kleinen Beitrag zu den Baukosten zu leisten. Die Stadtgemeinde erlaubt sich daher, die oben angeführte Bitte der Interessenten — die k. k. Statthalterei wolle verfügen, dass der auf sie entfallende Beitrag aus den Nothstandsgeldern bestritten werde — auf das wärmste zu befürworten und ist mit Rücksicht auf das oben Angeführte der Anschauung, dass der hiefür auszumessende Beitrag mindestens 50% der gesammten Baukosten betragen müsste. Für den Fall als der den Interessenten zufallende Theil der Baukosten that¬ sächlich aus den Nothstandsgeldern gewährt und mit mindestens 50% der Gesammtkosten bemessen würde, ist die Stadtgemeinde¬ Vorstehung, vorbehaltlich der Genehmigung des Gemeinderathes bereit, von den restlichen Baukosten die Hälfte allein zu tragen, wenn die andere Hälfte derselben seitens der österr. Waffenfabriks¬ gesellschaft in rrien übernommen wird. Sollte der aus dem Nothstandscredit für die Interessenten zu gewährende Beitrag geringer ausgemessen werden, oder sollte die Verwaltung der österr. Waffenfabrik den auf sie entfallenden Beitrag nicht übernehmen oder sollte wider Erwarten der Gemeinderath die Zustimmung hiezu verweigern, müsste die abgegebene Erklärung als nicht verbindlich angesehen werden. Die Stadtgemeinde müsste in diesem Falle darauf bestehen, dass zum Zwecke der Feststellung, wer und in welchem Ausmaße die Kosten des Dammes zu tragen hat, eine neuerliche Verhandlung unter Zuziehung — sämmtlicher Interessenten angeordnet werde. Die Vertreter der österr. Waffenfabriksgesellschaft, die Herren Director Otto Schönauer und Dr. Karl Harant, erklären, dass die österr. Waffen fabriksgesellschaft im Hinblicke auf die obwaltenden Verhältnisse inter der Voraussetzung, dass von den Gesammtkosten 50 % aus dem Nothstandscredite bestritten werden, bereit sei, ebenso wie die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr die Hälfte dieser restlicher Kosten, also 25% der Gesammtkosten zu bestreiten, dies jedoch vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrathes. — Der als technischer Sachverständiger intervenierende Herr k. k. Ober¬ ingenieur Wiesmeyer gibt folgende Aeußerung ab: Die fragliche Flufsstelle wurde nach dem jüngsten Hochwasser von mir wiederholt eingehend besichtigt und wurden die allgemeinen Directiven des vorliegenden Projectes über Ersuchen der Stadtgemeinde Steyr gelegentlich der Erhebung am 22. October l. J. der Projects¬ verfasserin bekanntgegeben. Diesen Directiven wurde durch das vorliegende Project im wesentlichen entsprochen, und bedingt die Erhöhung des Dammes über die Hochwassercote 1899 die Erweiterung des Hochwasserprofiles. Wie das jüngste Hochwasser gezeigt hat, ist der am meisten gefährdete Dammtheil jener beim oberen Anschluss im Kugelfange und ist auch ersichtlich der alte Damm an diesem Punkte zuerst zerstört worden, während der übrige Theil erst dann durch Wasserangriff landseits zerstört wurde. Aus diesem Grunde habe ich auch beantragt, dass die Einwurzelung des Dammes in den Zugelfang besonders kräftig projectiert werde und dass der oberste Abschlufs dieses Schutzdammes auf ungefähr 30 Meter Länge durch einen bis zur Tiefe der Kugelfang¬ fundamente fundierten gemauerten Kern sowie durch eine Pflasterung der Krone und landseitigen Böschung gesichert werde Diese Sicherung erscheint nicht projectsgemäß vorgesorgt, und wäre daher zur Stabilität der Anlage den Gesuchstellern diese Verstärkung aufzutragen. „Da bei der heutigen Verhandlung die Wehrbesitzer gegen die Einbindung des Mittelwasserdammes keine Einwendung erheben, auch in dem Falle, wenn diese circa 30 Meter oberhalb er projectierten erfolgt, so muss ich die Aenderung des oberen Anschlusses dieses Dammes an dem Wehr in der Art beantragen, dass die Einwurzelung, wie erwähnt, 30 Meter oberhalb der rojectierten erfolgt und der Dammgrat in einem Bogen bis Profil VIII des Projectes geführt wird. Es ist unbedingt noth¬ vendig, dass an dieser Stelle der nahezu senkrechte Angriff der Hochflut der Steyr abgelenkt wird, um, wie schon erwahnt, die gefährlichste Stelle des Inundationsdammes beim Anschluss am Kugelfang zu entlasten. Bezüglich der Detailconstruction des Dammes bemerke ich nur, dass selbe technisch begründet und solid construiert ist „Schließlich wird ausdrücklich bemerkt, dass in wasser¬ rechtlicher Hinsicht vom öffentlichen Standpunkte gegen die Ausführung des vorliegenden Projectes keine Einwendung zu erheben ist. Der Vertreter des oberösterreichischen Landesausschusses Herr Oberbaurath Ueberlackner erklärt sich mit dem vorliegenden Projecte über die Herstellung des Inundationsdammes in der Vorstadt Karolinenthal, sowie mit den vom k. k. Oberingenieur Herrn Rud. Wiesmeyer im vorstehenden näher beschriebenen Ver¬ besserung bezüglich der Dammconstruction und mit der Verlegung der Einwurzelung des Mittelwasserdammes beim „alten Wehr“ um 30 Meter nach aufwärts vollkommen einverstanden, und kann derselbe im Hinblicke auf die Nothwendigkeit dieses Schutzbaues die von den Interessenten gestellte Bitte wegen Uebernahme des sie gesetzlich treffenden Kostenbeitrages auf den staatlichen Nothstandscredit nur wärmstens befürworten. — Sohin wird das Protokoll geschlossen und gefertigt — Johann Redl m. p., Franz Lang m. p., Franz Gall m. p., Stadtsecretär, Schönauer m. p., Dr. Harant m. p., Josef Huber m p., Ueberlackner m. p Wiesmeyer m. p., Rippelli m. p., k. k. Bezirkshauptmann, Michael Etz m. p., als Schriftführer.“ Der Sectionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht darauf, dass es bei der Verhandlung vom 27. d. M. nur durch das Eingehen auf die getroffene Vereinbarung möglich war, die rage der Wiederherstellung des Eysnfelddammes brennen um schnellen Abschluss zu bringen, weil die Ausmittlung der die einzelnen Interessenten treffenden Beiträge zu den Dammkosten m Entscheidungswege außerordentlich schwierige und langwierige Erhebungen erfordert hätte, und in Erwägung, dass das große Opfer, welches seitens der Gemeinde durch die Uebernahme einer erhältnismäßig hohen Beitragsleistung gebracht wird, durch den einer bedeutenden Zahl von Einwohnern der Stadt gewährter usreichenden Schutz gegen Ueberschwemmungsgefahr aufgewogen wird, erlaubt sich die Section, den Antrag zu stellen: Der löbliche emeinderath wolle die bei der Verhandlung vom 27. d. M. namens der Stadt Steyr eingegangenen Verbindlichkeiten im vollen Umfange genehmigen Der Herr Referent lässt die Projectspläne circulieren und bemerkt, dass bei der commissionellen Verhandlung der Wunsch ausgesprochen wurde, dass das Protokoll der Bezirks¬ auptmannschaft schon mit der Genehmigung des Gemeinderathes ezüglich der die Stadtgemeinde betreffenden Bestimmungen an die Statthalterei geleitet werde und dass auch die Genehmigung des Verwaltungsrathes der Waffenfabrik bezüglich seiner Beitrags¬ eistung ehestens eingeholt werde, damit mit dem Dammbau in Zeit vorgegangen werden könne ächster Herr Gemeinderath Heindl frägt, ob bezüglich des Kosten¬ punktes schon bestimmte Daten vorliegen. der Herr Referent erwidert, dass die Durchführung dieses Projectes inclusive Nebenarbeiten und Grundeinlösung auf 50.000 fl. zu stehen kommt. Herr Gemeinderath Hiller stellt die Frage, ob man irgend einen Anhaltspunkt habe, annehmen zu können, dass die Bestreitung der auf die Hausbesitzer von Eysnfeld fallenden 50%igen Beitragsleistung zum Baue des Schutzdammes aus dem staatlichen Nothstands=Credite bewilligt werde Der Herr Vorsitzende erwidert, es sei dies bei der Commission wärmstens befürwortet worden. Sollte die staatliche Beitragsleistung nicht zustande kommen, so müsste eine neuerlicht Commission einberufen werden err Gemeinderath Dr. Angermann befürwortet die Annahme des Sectionsantrages. iernach wird der Sectionsantrag einstimmig angenommen. 25.926 Z. Nach Erledigung der Tagesordnung erbittet sich der Obmann der Rechtssection Herr Dr. Franz Augermann zu einer dringlichen Angelegenheit das Wort und führt aus: „In de Sitzung des Gemeinderathes der Stadt Steyr vom 24. Februar 1899 vurde in Durchführung des Gemeinderathsbeschlusses vom 3. December 1898, betreffend die Schaffung' eines IV. Wahl¬ körpers für die neuen Steuerträger, der Entwurf eines Gesetzes für Abänderungen in der Gemeindewahlordnung des Statutes der l. f. Stadt Steyr einstimmig genehmigt und der Herr Bürger¬ meister beauftragt, die weiteren erforderlichen Schritte behufs Erwirkung des bezüglichen Landesgesetzes beim hohen ober¬ sterreichischen Landtage einzuleiten. Ueber diesen Gesetzentwur hat der hohe Landtag in seiner Sitzung vom 23. März 189 folgenden Beschluss gefasst: „Das hohe Haus wolle beschließen, es sei der Gesetzentwurf, enthaltend die Abänderung der Wahlordnung der Stadt Steyr sammt der belegten bezüglichen Petition dieser Gemeindevertretung dem Landesausschusse mit dem Auftrage zuzumitteln, sich bezüglich der Verbesserung der Lextierung dieses Gesetzentwurfes, insbesondere bezüglich der Präcisierung der Wahlberechtigten der IV. Curie, mit der Stadt¬ jemeindevorstehung Steyr ins Einvernehmen zu setzen und sohin anderweitige, allenfalls nothwendige Erhebungen zu pflegen und 1 dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten Der hohe Landes=Ausschuss in Linz hat mit Schreiben vom 17. October 1899, Z. 5559, diesen Landtagsbeschluss mit dem Bemerken mitgetheilt, dass nach Ansicht des Landesausschusses der ganze Gesetzentwurf in eine andere Form zu bringen ist, u. zw. in jene, welche für Novellen üblich ist „Ueber diese Zuschrift stellt nun die l. Section den An¬ trag: Der löbl. Gemeinderath wolle zunächst die Dringlichkeit der Erledigung dieser Zuschrift mit Rücksicht auf den Umstand als der hohe oberösterreichische Landtag einberufen wurde und dieser Gegenstand noch in diese Session kommen solle, anerkennen und sodann den nach den in dieser Zuschrift enthaltenen Direc tiven geänderten Entwurf des zu erlassenden Gesetzes betreffs der beschlossenen Aenderung des Gemeindestatutes wegen Ein¬ führung eines IV. Wahlkörpers genehmigen Der Herr Vorsitzende bringt diesen Dringlichkeitsantrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Hierauf verliest der Herr Referent den der Zuschrift des hohen Landesausschusses, Linz vom 17. October 1899, Z. 5559, beigefügten Entwurf einer Gesetzesnovelle, welcher lautet: — „Geset vol * womit die Bestimmungen dei §§ 18, 26, 31 und 65 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, L.=G.=Bl. Nr. 8, abgeändert werden. Ueber Antrag meines Landtages im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns finde ich anzuordnen, wie folgt: 1 Art. „Die §§ 18, 26, 31 und 65 des Gemeindestatutes der k. k. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 L.=G.=Bl. Nr. 8, werden in der gegenwärtigen Fassung aufgehoben und haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: „§ 18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf 27 festgesetzt
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