O. Außerordentliche Einnahmen. Von den ärarischen directen X.V. 1. a) Steuern, und zwar von der Grund=, Hauszins=, Erwerb¬ und Rentensteuer von einem Steuergulden per 263.332 K die Gemeindeumlage im bis¬ herigen Ausmaße mit 60% 158.000 K worunter die Waffenfabrik mit * * 20.000 K von den übrigen Steuerträgern . 138.000 b Von der neueinzuführenden Gemeinde=Besoldungs=Steuer von 2000 K übersteigenden Dienstbezügen 8.000 166.000 K Der Herr Referent bemerkt zu Post a): Die Gemeinde¬ umlagen, angenommen nach der Steuervorschreibung des Jahres 898 und 1899, weisen ein Plus von 12.000 K infolge Neuein¬ tellung einer Gemeinde=Besoldungssteuer von Dienstbezügen über 2000 K mit 50% der Einkommensteuer, das ist mit einem Betrage von 8000 K Umlage, dagegen entfiel die Präliminierung einer Umlage von der Staatsbesoldungssteuer, welche einen Entgang ergibt von 4000 K, so dass das Nettoplus der Gemeinde Besoldungssteuer bloß 4000 K Umlage ergeben würde. Die Mehr¬ einnahmen von weiteren 8000 K nimmt auf die Besteuerung des Staatseisenbahnbetriebs Bezug Zur Post b) bringt Referent namens der Präliminar=Com¬ mission folgenden Antrag ein: Antrag betreffend die Einführung einer Gemeinde Besoldungssteuer „Da nach dem Gesetze vom 19. Juli 1897 L.=G.=Bl. Nr. 27, die Personal=Einkommensteuer von Zuschlägen (also auch von einer Gemeindeumlage) frei zu lassen ist und die den Zuschlägen unterliegende staatliche Besoldungssteuer erst bei Dienstbezügen von 3200 fl. beginnt und sonach eine Reihe von vor dem Jänner 1898 umlagepflichtigen Personen umlagefrei würde, o ergab sich für einzelne Gemeinden ein mehr oder minder bedeutender Ausfall an Gemeindeumlagen. Um diesen Ausfall einigermaßen auszugleichen, wurde durch das Gesetz vom 7. August 1899, L.=G.=Bl. Nr. 32, der Gemeinde das Recht eingeräumt, eine selbständige Steuer von Dienstesbezügen zu beschließen. Nachdem die Stadtgemeinde Steyr durch die Umlage¬ Freiheit der progressiven Personal=Einkommensteuer einen ganz bedeutenden Ausfall an Umlagen zu erleiden hatte, und da dieser lusfall gerade bei der gegenwärtigen ungünstigen Lage der Stadtgemeinde umso fühlbarer ist, als ja auch immer höhere Ansprüche an das städtische Gemeinwesen gestellt werden und die Einnahmen der Stadt im allgemeinen nicht zugenommen sondern sich bedeutend vermindert haben, so hält die Präliminar¬ kommission dafür, dass die Stadtgemeinde Steyr wenigstens um theilweisen Ersatz der entfallenden Gemeindeumlagen und um diesen Ausfall wenigstens einigermaßen auszugleichen— indem nach den gepflogenen Erhebungen und Berechnungen hiedurch eine Jahreseinnahme von 8000 Kronen erzielt werden von dem durch das Gesetz vom 27. August 1899, könnte — L.=G.=Bl. Nr. 32, begründeten Rechte der Einführung einer elbständigen „Gemeinde=Besoldungssteuer“. Gebrauch machen sollte, umsomehr, als diese Steuer in ihrem gesetzlich estatteten Ausmaße als keine drückende Last angesehen werden kann und auch die niederen Besoldungen (unter 2000 Kronen) davon nicht getroffen werden Mit Rücksicht darauf stellt die Präliminar=Commission nachstehenden Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es werde im Sinne des Gesetzes vom 27. August 1899, L.=G.=Bl Nr. 32, und unter Anwendung der mit Kundmachung der k. Statthalterei für Oberösterreich vom 16. November 1899 Z. 20.061 IV, verlautbarten Durchführungs=Vorschrift des ober osterr. Landesausschusses zu dem Gesetze vom 27 August 1899 L.=G.=Bl. Nr. 32, betreffend die Einführung einer Gemeinde¬ Besoldungssteuer von Dienstbezügen für die Stadtgemeinde Steyn ab 1. Jänner 1900 eine „Gemeinde=Besoldungssteuer über Fortsetzung nachstehender Bestimmungen eingeführt: 1. Von Dienstbezügen in der Stadtgemeinde Steyr ist ab 1. Jänner 1900 die Gemeinde=Besoldungssteue zu entrichten. Diese Steuer trifft nur die Dienstbezüge, beziehungs¬ weise die Besoldung des Steuerpflichtigen mit Ausschluss anderer Einnahmsquellen desselben „2. Von dieser Steuer sind befreit: 1. Personen, deren jährliches Einkommen aus den dieser Steuer unterliegender Bezügen 2000 Kronen nicht übersteigt; 2. Hof=, Staats= Landes¬ Gemeinde= und öffentliche Fondsbeamte und Diener, öffentlich Lehrer, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse herrührenden Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Quartiergenüsse; 3. Seelsorger bezüglich der ihnen jeweilig gesetzmäßig gebürenden Congrua und Organisten hinsichtlich der ihnen in dieser ihrer Eigenschaft zukommenden Diensteseinkommen. „3. Die Gemeinde=Besoldungssteuer beträgt die Hälfte der im § 172 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220 betreffend die directen Personalsteuer enthaltenen Steuersätze. Es beträgt daher die Gemeinde=Besoldungssteuer bei Dienstbezügen von mehr als bis einschließlich 2000 Kronen 0 2200 Kronen 10 Kronen 2200 2400 12 K2 70 7 2600 14 2400 00 2800 „ 3000 „ „ 20 3000 3200 7 77 3200 3400 7 360( 340 „ 36 3800 „ „ 4000 0 150 4400 34 „ 140 39 4800 7 480 5200 14 „ 52( 5600 „ 7 5000 56 N 6000 6600 62 „ 6600 7200 1 80 7800 200 # 90 7800 8400 # 8400 9200 101 „ „ 0000 9200 14 u. s. w. wie sich dies für die höheren Bezüge als 10.000 Kronen laut der im § 172 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, enthaltenen Scala ergibt 4. Infolge der Einführung der Gemeinde=Besoldungssteuer ist gemäß Art. III des Gesetzes vom 27. August 1899, L.=G.=Bl. Nr. 32, die staatliche Besoldungssteuer von jedem Zuschlage für Gemeinde¬ zwecke befreit „5. Dieser Beschuss des Gemeinderathes, betreffend die Einführung einer Gemeinde=Besoldungssteuer ist in der Stadt¬ jemeinde Steyr öffentlich zu verlautbaren mit dem Bemerken, dass diejenigen, welche sich durch diesen Beschluss beschwert rachten, ihre Erinnerungen gegen denselben binnen der vom Tage der Kundmachung laufenden vierzehntägigen Frist bei der Stadtgemeinde=Vorstehung einzubringen haben. 6. Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist unter Anschluss des Gemeinderaths=Sitzungsprotokolles und Beilegung der recht¬ zeitig dagegen eingebrachten Erinnerungen beim h. oberöster¬ eichischen Landesausschusse um Genehmigung der Besoldungs¬ teuer einzuschreiten.“ er Herr Vorsitzende bringt den Antrag der Präliminar Commission zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig an¬ genommen. Hierauf wird Post XIVI einstimmig genehmigt. Der Herr Referent trägt weiter vor: Von den mit 600.000 K angenommenen 2. Gebäude=Zinsungen die Zinskreuzer 20.000 K und zwar vom Zinse bis 200 K mit 2° bis zu 400 K 3½% und vom Zinse über 100 K mit 5 Verbrauchsumlage auf Bier mit 3 K 20 h 3. a vom Hektoliter und zwar von 54.000 Hekto¬ itern, darunter 22.000 Hektoliter hier erzeugtes und 32.000 Hektoliter einge führtes Bier 72.800 (Die Rückvergütung für die Ausfuhr und die Schwendung ist bei den außer ordentlichen Ausgaben bei Post XIV mit 63.000 K eingestellt, so dass ein Reinerträgnis mit 109.800 K ange¬ nommen erscheint.) D) Verbrauchsumlage von der Weineinfuhr eitens Privaten mit 3 K 20h vom Hekto liter, von circa 500 Hektolitern 1.600 * Verbrauchsumlage von der Einfuhr des Obstmostes mit 1 K60h vom Hektoliter von circa 2000 Hektolitern 3.200 Verbrauchsumlage auf gebrannte geistige 4 Flüssigkeiten mit 4 K vom Hektoliter, von circa 760 Hektolitern 3.200 4. Verzehrungssteuer=Zuschläge auf Wein, Obstmost und Fleisch, und zwar 30% vor dem Verzehrungssteuer=Abfindungsbetrage der hiesigen Wirte und Fleischer mi 3.600 Der Herr Referent bemerkt hiezu: Die Verbrauchsumlagen auf Bier erhöhen sich um 34.800 K durch Einstellung der erhöhten Bierumlage per 3 K 20 h. Als ganz neue Verbrauchsumlagen rscheinen eingestellt: Von der Weineinfuhr mit 1344 K von der Obstmost=Einfuhr 3200 K. Die Verbrauchsumlage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten erscheint um 600 K höher eingestellt, ent¬ prechend dem Erfolge pro 1898. Die Verzehrungssteuer¬Zuschläge der Wirte und Fleischer sind gleich dem Vorjahre Hierauf werden die Posten 2, 3 a—4, 4 einstimmig genehmigt. XV. Kaufschillinge für verkaufte Grundstücke 400 K XVI. Außerordentliche bauämtliche Einnahmen XVII. Andere außerordentliche Einnahmen XVIII. Einnahmen aus Credit=Operationen. Auf nahme eines Darlehens bei der hiesigen Sparcasse zur theilweisen Deckung der Hoch wasserschäden des Jahres 1894 150.000 Der Herr Vorsitzende bringt die Posten XV und XVIII zur Abstimmung und werden dieselben einstimmig genehmigt Es beträgt somit die Summe der außer¬ rdentlichen Einnahmen 530.800 K diemit verglichen das zu bedeckende Erfordernis per 603.658 ergibt sich ein voraussichtlicher Abgang von 72.858 K 5
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