Ratsprotokoll vom 24. November 1899

2 träglich erflossenen diesbezüglichen Vorschriften vom 1. April 1865, Z. 5724, vom 1. August 1867, Z. 3868, und vom 9. April 1897, H. 9059, nachstehende „Straßenreinigungs=Ordnung beschlossen „§ 1. Zur Säuberung der Trottoirs und der Gehwege sind die Hauseigenthümer verpflichtet. Dieselben haben jeden Donnerstag und Samstag abends die Trottoirs und Gehwege, oweit sich ihre Häuser, Gärten und sonstiges Besitzthum erstrecken, außerdem aber auch so oft dieselben nothwendig werden, kehren und den Unrath sogleich entfernen zu lassen. Wenn auf den Donnerstag und Samstag ein Feiertag fällt, so hat die Säu berung am Tage vorher zu geschehen. Bei trockenem Wetter muss vor dieser Säuberung Wasser aufgespritzt werden „S 2. Die Ausführung des trockenen Kehr= und Stallmistes mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage und des Haupt¬ ist Wochenmarktstages (Donnerstag, eventuell Mittwoch) täglick während des ganzen Jahres bis längstens 11 Uhr vormittags gestattet und hat entweder in gut verschlossenen Kastenwägen oder in Wägen, die mit Plachen bedeckt sind, zu geschehen. Der¬ artige Ausfuhren, welche nur die Peripherie des Stadtgebietes berühren, sind jedoch nicht an die im vorigen Absatze dieses Paragraphen festgesetzten Tagesstunden gebunden. „§ 3. Senkgruben=Inhalt, Fleischhauerei=Abfälle u. dgl. dürfen an den im § 2 bezeichneten Tagen in der Zeit vom März bis Ende October bis längstens 7 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. November bis letzten Februar bis längstens 8 Uhr vormittags zur Ausfuhr gebracht werden und muss diese Arbeit um die angegebenen Stunden bereits vollendet sein. Die Abfuhr des Unrathes darf nur in gut schließenden Fässern, be¬ iehungsweise in eigens construierten Fäcalwägen erfolgen,so dass die Fahrstraßen nicht mit der Jauche beschmutzt werden können. „§ 4. Weder Stallmist noch Senkgrubeninhalt und anderer Unrath dürfen vor den Häusern auf der Gasse abgelagert, son¬ dern müssen, wenn sie aus den Häusern gebracht werden, sogleich auf die Wägen geladen werden. Bei eventueller Verunreinigung der Plätze oder der Straßen aus diesem Anlasse hat der Eigen¬ thümer des Hauses, aus welchem die Abfuhr erfolgt, dieselbe unter Anwendung von Wasser sogleich beseitigen zu lassen. „§ 5. Jede andere Verunreinigung der Straßen, Plätze Gehwege und Anlagen, namentlich durch Verrichten der kleinen oder großen Nothdurft, ist verboten. „§ 6. Das Räumen der Hauscanäle darf nur durch die concessionierten Canalräumer erfolgen und muss die Abfuhr es Canal=Inhaltes in der im §3 vorgesehenen Form bis 6 Uhr früh vollendet sein. „§ 7. Die Ausfuhr des sogenannten Trankes kann täglich mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage, aber nur in gut ge¬ chlossenen Gefäßen stattfinden. „§ 8. Abfälle aus dem Haushalte oder aus gewerblichen Betrieben, besonders solche aus Fleischhauereien, sowie Scherben, Besen, Fetzen u. dgl. dürfen nicht in die öffentlichen und privaten Canäle gebracht werden. Ebenso ist untersagt, Kehrichte, Geschirr¬ trümmer, Kacheln, Mauerschutt u. dgl. auf die Gasse oder auf die Flufsquais abzulagern; derartige Abfälle müssen auf die hiezu angewiesenen Lagerplätze gebracht werden „§ 9. Das Waschen der Wäsche, der Wägen, der Fässer und anderer Gegenstände bei den öffentlichen Brunnen, sowie das nachherige Ausgießen des schmutzigen Wassers auf die Gassen oder Plätze der Stadt ist untersagt „§ 10. Die Reinhaltung der Hofräume in den Häusern wird den Eigenthümern zur besonderen Pflicht gemacht. Die Eindeckungen der Brunnen und Wasserleitungen im Winter mit Stalldünger ist als gesundheitswidrig untersagt und sind zur Verhinderung des Einfrierens solche Schutzmittel zu verwenden, wvelche eine Verunreinigung des Wassers ausschließen, wie etwa Stroh, Braunkohlenasche, Kohllösche, Sägespäne u. dgl § 11. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, wenn nicht für den Fall schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als Uebertretung dieser Vorschriften mit einer Geldstrafe von 1 bis 20 Kronen der mit Gesetz vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126 festgesetzten Währung, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Tagen bestraft. Gegen derartige Strafverfügungen steht der binnen 24 Stunden nach Zustellung des Straferkenntnisses bei der Stadtgemeinde=Vorstehung in Steyr anzumeldende und innen drei Tagen auszuführende Recurs an die hohe k. k. Statt¬ alterei in Linz offen. „S 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft. Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 27. November 1899 Der Bürgermeister. Herr Gemeinderath Hiller bemerkt, dass durch die Ab¬ lagerungen am Flufsbette der Enns oft ganze Thürme von Kehricht entstehen, was nicht nur für die dortigen Bewohner belästigend, sondern auch feuergefährlich ist. Er möchte dahen ersuchen, dass von Seite des Bauamtes fleißig nachgesehen und Uebelstand beseitigt wird dieser Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, dieser Uebelstand besteht schon lange und sind auch schon vielfach berechtigte Klagen eingelaufen. Es wurde auch der Versuch gemacht, durch Auf¬ stellung eines Mistwagens diesem abzuhelfen, doch mufste der¬ elbe wegen Feuersgefahr wieder beseitigt werden. In Wien hat man für diese Zwecke eigene Kästen construiert und es dürfte demnächst ein Versuch damit gemacht werden. Herr Gemeinderath Hiller bezweifelt den Erfolg dieser weil am Ennsquai nichts in Ruhe gelassen wird Idee Der Herr Referent verliest nun den Entwurf der Sicher¬ heits¬ und Straßenpolizei=Ordnung, welcher lautet „Z. 23.779. Kundmachung, betreffend die Sicherheits= und Straßen=Polizei=Ordnung der Stadt Steyr. — Der Gemeinde¬ rath der k. k. l. f. Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 24. November 1899 unter Aufhebung der in Geltung stehenden Sicherheits= Ordnung für die Stadt Steyr vom 29. Mai 1847 ind der nachträglich erflossenen diesbezüglichen Vorschriften vom 5. December 1873, beziehungsweise 18. November 1874, Z. 10.539, erner jener vom 14. Juli 1874, Z. 6766, vom 11. Jänner 1893, Z. 948, vom 11. Mai 1897, Z. 11.235, nachstehende „Sicherheits¬ und Straßen=Polizei=Ordnung beschlossen: „§ 1. Das Befahren der für die Fußgänger bestimmten Trottoirs urd Gehwege mit Hand= und Schiebkarren, Schlitten, Milchwägen, Zweirädern, mit Equipagen, Lastwägen und Motoren ist untersagt. „§ 2. Bezüglich des Befahrens der Straßen und Wege des Stadtgebietes haben die Bestimmungen des Radfelgengesetzes Juli 1899, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 20, Anwendung zu finden vom 1. „§ 3. Beim Abladen von Brennholz, Heu, Stroh, Kisten Fässern und dergleichen Gegenständen dürfen diese Gegenständ auf die Trottoirs, Straßen und Gehwege nicht gelagert, sondern müssen ohne Verzug in die Häuser gebracht werden. Die durch das Abladen entstehenden Verunreinigungen des Trottoirs, Gehwege und Straßen sind sogleich zu beseitigen. „§ 4. Das Ausbringen und Ableeren des Shnees un Eises aus dem Innern der Häuser auf die Plätze, Straßen und Fassen, sowie das Abschaufeln des Schnees von den Dächern auf den öffentlichen Grund ist nicht gestattet. Wo letzteres jedoch wegen der Beschaffenheit und Lage der Häuser unumgänglick geschehen muss, sind Zeichen aufzustellen oder es ist zur Warnung der Passanten auf andere Weise Fürsorge zu treffen, und muss der dort lagernde Schnee ohne Verzug weggebracht werden „§ 5. Bei Glatteis und nach Schneefällen sind die Haus¬ eigenthümer verpflichtet, vor ihren Häusern, Gärten und sonstigem Besitzthume den Gehweg täglich und wenn nothwendig auch mehrmals des Tages durch Wegschaufeln und eventuelle Auf¬ isung, durch Bestreuung mit Sägespänen, Asche oder Sand angbar herzustellen. Das Schleifen und das Befahren der ab¬ chüssigen Fußwege oder Straßen von Seite der Jugend mit Handschlitten ist verboten. „§ 6. Die Eiskeller=Besitzer müssen das Eis sogleich nach geschehener Abladung in den dazu vorgesehenen Raum bringen, jedes Ueberbleibsel sorgfältig wegräumen und Gassen und Wege gangbac herstellen lassen „§ 7. Das Stehenlassen von Wägen und Schlitten, das Lagern von Baumaterialien und anderen umfangreicher Materialien und Gegenständen auf den Plätzen, Straßen und Gassen des Stadtgebietes zur Abend= und Nachtzeit ohne An¬ bringung von Laternen ist untersagt. Auch zur Tageszeit dürfer Wägen, Schlitten und andere platzeinnehmende Gegenstände nur insoweit auf öffentlichen Plätzen und Straßen stehen gelassen werden, als dadurch nicht etwa der öffentliche Verkehr erheblich beeinträchtigt oder die Sicherheit der Passanten gefährdet wird Ebenso ist das Stehenlassen von Leitern zur Nachtzeit, sowie das Stehenlassen bespannter Wägen ohne Aufsicht, länger als es die Abwicklung der bezüglichen Geschäfte unbedingt erfordert verboten „§ 8. Das schnelle und unbehutsame Fahren im Stadt jebiete ist untersagt. Das übermäßige Peitschenknallen im Rayon ist der Stadt, das Treiben des Viehes mit kollernden Hunden verboten. „§ 9. Der Trieb des Hornviehes und der Pferde darf nicht frei stattfinden, sondern diese müssen geführt werden oder gekoppelt sein, auch ist derjenige, welcher das Vieh beim Triebe zu verwahren vernachlässigt, für jede dadurch veranlasste Be¬ schädigung verantwortlich. Thierquälereien sind verboten. „§ 10. Das Anbringen von Steckschildern, Sonnenschutz¬ Blachen, Laternen, Firmazeichen, Transparenten und beleuchteten Schildern und anderen dergleichen in die Straßen ragenden Gegenständen, sowie das Auslegen und Aufhängen von zum Verkaufe oder zum Beschauen bestimmten Gegenstände und Waren vor den Verkaufsstellen und Läden, insoferne dadurch der öffent liche Raum in Anspruch genommen wird, ist nur dann und insoweit gestattet, als dadurch nicht der öffentliche Verkehr be einträchtigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Im letzteren Falle kann dasselbe ganz und theilweise untersagt werden S 11. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, wenn nicht für den Fall schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als lebertretung dieser Vorschriften mit einer Geldstrafe von 1 bis 20 Kronen der mit Gesetz vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126 estgesetzten Währung, im Nichthereinbringungsfalle mit Arrest is zu zwei Tagen bestraft. Gegen derartige Strafverfügungen teht der binnen 24 Stunden nach Zustellung des Straferkennt isses bei der Stadtgemeinde=Vorstehung in Steyr anzumeldende und binnen drei Tagen auszuführende Recurs an die hohe k. k Statthalterei in Linz offen „§ 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft „Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 27. November 1899. Der Bürgermeister: Johann Redl. Der Herr Vorsitzende bringt die Paragraphe 1 bis 12 einzeln zur Abstimmung und werden dieselben einstimmig ge¬ — Z. 17.081 nehmigt 5. Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Ueber in der Gemeinderathssitzung vom 5. Mai 1899 erfolgte Anregung des Herrn Vicebürgermeisters Stigler, Vorschriften u erlassen, welche geeignet seien, das kaufende Publicum vor Uebervortheilungen beim Ankauf von Butter, Schmalz und Fett zu schützen, legt die I. Section einen Entwurf von Verkaufs¬ vorschriften für den Verkauf von Margarinbutter, Margarin¬ chmalz und Kunstfett vor und stellt den Antrag: Der löbl. betreffs Gemeinderath wolle die entworfene Verkaufsordnung,

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