Ratsprotokoll vom 24. November 1899

der in die Kategorie der Dienerschaft gehörigen activen Staatsdiener für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1899 festgesetzt worden sind in analoger Weise auch auf die bleibend angestellten städt. Diener u. zw. gleichfalls nur provisorisch für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1899 anzuwenden. Sobald die kaiserl. Verordnung vom 19. August 1899. durch die Zustimmung des Parlaments definitive Gesetzeskraft erlangt, wird auch die Regulierung der Gehalte der städt. Diener zu einer definitiven. Eine eventuelle Verlängerung der Geltung der kais. Verordnung müsste auch nur eine auf die Zeit dieser Verlängerung sich erstreckenden provisorischen Regelung dieser Bezüge zur Folge haben. Unter Feststellung dieses Grundsatzes stellt die I.

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