Ratsprotokoll vom 24. November 1899

würden, sind nach & 13 der Verordnung zu behandeln. Bei Bezahlung dieser Vorschriften und der hier angetragenen Einreihung würde die Stadt Steyr eine Mehrbelastung von 1038 f erfahren, die neuen Bezüge wären vom 1. September d.J. ab zu gewähren. Steyr 17/XI 1899. Gall. Stadtsecretär. Der Herr Referent verliest nun das Verzeichnis der angestellten Diener mit Einreihung der jetzigen und neu zu gewährenden Bezüge und stellt namens der Section folgenden Antrag: Mit Rücksicht darauf, dass gemäß § 49 des Gemeindestatuts der Stadt Steyr den bleibend angestellten Dienern für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche zustehen, als den kk Staatsdienern, so ist die kais. Verordnung vom 19. August 1899 RGbl. N. 159, womit die Bezüge

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