Ratsprotokoll vom 24. November 1899

Inspectoren minderer Gebühr III. Cls. angesehen worden, die Wacheführer als Wachleute höherer Gebühr (Oberwachmänner) Jene Diener, welche im Genusse einer Naturalwohnung stehen, ist nur die Hälfte der sonst entfallenden Aktivitätszulage zugeschrieben. Da jedoch diese Schmälung der Aktivitätszulage in jenen Fällen nicht stattzufinden hat, in denen die Naturalwohnung des Dienstes wegen zugewiesen ist, und hier die Zuweisung einer Wohnung des Dienstes wegen bei allen Angehörigen der Wache statt hat, so wäre nach meinem Dafürhalten den Genannten die volle Aktivitätszulage zu belassen. Diejenigen Amtsdiener und Wachleute, welche jetzt in höheren Bezügen stehen als sie durch die Regulierung erhalten

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