Ratsprotokoll vom 24. November 1899

nicht als kk Amtsdiener eingereiht sind und das obige Gesetz daher auf sie nicht Anwendung findet, ist es hierstadts stets Sitte gewesen, die Amtsdiener der Gemeinde nicht den Amtsdienern der kk Bezirkshauptmannschaften, sondern den kk Amtsdienern gleichzuhalten. Dieser Usus war umso berechtigter, als die Amtsdiener der kk Finanzbehörden also auch staatlicher Verwaltungsbehörden kk Amtsdiener sind, deren Bezüge durch das neue Gesetz tangiert werden. Die Namen, Dienstzeit, Charge, die jetzigen Bezüge der einzelnen Diener, sind aus der Beilage ersichtlich, hiebei beehre ich mich darauf aufmerksam zu machen, dass alle Amtsdiener in die letzte, die IV. Gehaltsklasse eingereiht worden sind und dass kein Grund vorliegt, einzelnen derselben schon jetzt in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen. Der Polizei-Inspector und der Gefangenhaus-Inspector sind als

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