welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen. Die Bezüge der Staatsdiener sind nun durch die kais. Verordnung vom 19. August 1899 RGbl. N 159 nun geregelt und wird diese Verordnung die Zustimmung bei der Häuser des Reichsrathes sicherlich findern, somit als Gesetz zu gelten, welches am 1. September 1899 in Wirksamkeit getreten ist. In die Kategorie der bleibend angestellten Gemeindediener fallen hierstadts die Organe der städt. Sicherheitswache und die Amtsdiener, auf sie hat daher das bezogene Gesetz volle Anwendung zu findern und es sind die Bezüge derselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Obwohl die Amtsdiener bei den kk Verwaltungsbehörden I. Instanz, das ist bei den kk Bezirkshauptmannschaften
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