Ratsprotokoll vom 24. November 1899

Raths-Protokoll aufgenommen über die Xll. ordentliche Sitzung des Gemeinderathes der k. k. l. f. Stadt Steyr am 24. November 1899. Tages=Ordnung: I. Section. 1. (Vertraulich.) Gesuch um definitive Auf¬ nahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr. 2. (Vertraulich.) Personalansuchen und Regelung der Ge¬ halte der Sicherheitswache und Amtsdiener. 3. Recurs gegen eine Armenraths=Entscheidung. 4. Entwurf einer neuen Straßenreinigungs= und Sicher¬ heits=Ordnung für die Stadt Steyr. 5. Entwurf einer Kundmachung, betreffend den Verkauf von Margarin=Butter, Margarin=Schmalz und Kunstfett. 6. Beschluss über die Einladung zum Beitritte zum Oesterr. Völkervereine. II. Section. 7. Stadtcasse=Journals=Abschlüsse pro Juli, August und September 1899. g. Bericht über das Gefälls=Erträgnis des verflossenen Herbstmarktes. 9. Gesuch wegen Uebertragung der Mautcontrole bei der Station II5 (Schlüsselhofgasse). 10. Subventions=Ansuchen des Stenographen=Vereines und der Bruderschaft „Zum goldenen Stern“ in Steyr und des Unterstützungs=Vereines ehemaliger Kremsmünsterer Studenten in Wien. 11. Ansuchen um einen Beitrag für die auf dem Plattner¬ berge bei Kürnberg zur Errichtung kommende Kaiserin=Elisa¬ beth=Warte. 12. Gesuch um mietweise Ueberlassung eines leerstehenden Gewölbes am Oelberge. 13. Gesuch um weitere mietweise Belassung der Gewölbe Nr. 2 und 3 beim Bürgerspitale. III. Section. 14. Ansuchen um Ueberlassung eines öffent¬ lichen Grundes behufs Anlage einer Zugangsstiege beim Hause Nr. 5 am Schiffweg. 15. Amtsbericht, betreffend die Vergebung der Wirtschafts¬ fuhren für das Jahr 1900. 16. Genehmigung verschiedener grundbücherlicher Durch¬ führungen zwischen mehreren Privaten und der Stadtgemeinde. 17. Plan und Kostenüberschlag für die Herstellung eines Materialdepots in der Gaswerkgasse. 18. Bericht der Brückenbau=Anstalt Graz über die vorge¬ nommene Revision der drei eisernen Hauptbrücken und approxi¬ mative Kostenberechnung zur Behebung der Hochwasserschäden an denselben. 19. Commissions=Protokoll, betreffend die Herstellung eines gemauerten Widerlagers und einer Uferpflasterung an der Kalkofenbrücke. IV. Section. 20. Ernennung eines Armenvaters für das 10. Armenviertel. 21. Ansuchen des Schulausschusses der gewerblichen Fort¬ bildungsschule um Wiedergewährung der bisherigen Subvention. 22. Ansuchen der Bürgerschul=Direction um Gewährung der Mittel zum Abonnement einer Zeitschrift. 23. Verleihung der zwei erledigten Schiefermayr'schen Stipendien à 50 fl. an Realschüler. 24. Verleihung der Interessen aus der Josef= und Ludwig¬ Werndl=Stiftung. Der Vorsitzende: Herr Bürgermeister Johann Redl. Der Vicebürgermeister: Herr Victor Stigler. Die Herren Gemeinde¬ räthe: Dr. Franz Angermann, Edmund Aelschker, Leopold Anzengruber, Alexander Busek, Ferdinand Handstanger, Leopold Haller, Karl Heindl, Josef Hiller, Josef Huber, Dr. Hochhauser, Anton v. Jäger, Leopold Köstler, Franz Lang, Matthias Perz, Ferdinand Reitter, Gottfried Sonnleitner, Franz Tomitz, Josef Tureck, Karl Wöll. — Ferner sind anwesend: Herr Stadtsecretär Gall und als Schriftführer Herr Franz Schmidbauer. — Ent¬ schuldigt ist Herr Gemeinderath Dr. August Redtenbacher. Beginn der Sitzung 3 Uhr nachmittags. Der Herr Vorsitzende constatiert die Beschlussfähigkeit des Gemeinderathes, bestimmt zu Verificatoren dieses Protokolles die Herren Gemeinderäthe Franz Tomitz und Josef Tureck und widmet sodann dem verstorbenen Gemeinderathe Gupf nach¬ stehenden Nachruf, welcher stehend angehört wird: „Seitdem wir uns das letzte Mal versammelt haben, hat der Tod ein be¬ währtes Mitglied des Gemeinderathes uns entrissen. Herr Gemeinderath Gupf ist in der Blüte seiner Jahre einem tückischen Leiden erlegen. Obwohl Herr Gupf im öffentlichen Leben nicht so lange thätig war, haben wir ihn doch als einen Mann von außerordentlich treuer Pflichterfüllung kennen gelernt. Sie haben sich zum Zeichen der aufrichtigen Trauer von den Sitzen erhoben, und wollen wir unserm Herrn Collegen ein ehrendes Andenken bewahren.“ Der Herr Stadtsecretär Franz Gall verliest nun das Dankschreiben des städt. Baupoliers Josef Bergmayr für die ihm zuerkannte Remuneration von 15 fl., welches zur Kenntnis ge¬ nommen wird. — Z. 206/Präs. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. k. Section. Referent: Sections=Obmann Herr Gemeinde¬ rath Dr. Franz Angermann. Die Punkte 1 und 2 werden ver¬ traulich behandelt. Das Protokoll hierüber ist dem öffentlichen Protokolle angeheftet. 3. Liegt vor ein Recurs der Magdalena Angerschmid, Pfründnersgattin in Steyr, gegen den Beschluss des städtischen Armenrathes vom 25. September l. J. wegen verweigerter Unterstützung. Nach Bekanntgabe der vom städt. Armenrathe geltend ge¬ machten Gründe über die Abweisung der Gesuchstellerin, stellt der Herr Referent namens der Section folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es werde der Recurs der Magdalena Angerschmid gegen die Entscheidung des städt. Armenrathes vom 15. September d. J., Z. 18.301, aus den Gründen der I. Instanz keine Folge gegeben. — Einstimmig nach Antrag. — Z. 21.273. 4. Der Herr Referent trägt vor: In der Gemeinderaths¬ sitzung vom 20. Mai 1898 hat Herr Vicebürgermeister Stigler den Antrag auf Abänderung der veralteten Verordnung über die Jauche=Ausführung gestellt. Auf Grund dieses Antrages sind mit dem Stadtbauamte die nothwendigen Erhebungen gepflogen worden, worauf dann von Seite der III. Section dem Gemeinde¬ rathe in der Sitzung vom 25. August 1899 der Entwurf einer Straßenreinigungs= und Sicherheits=Ordnung vorgelegt wurde, welcher aber, da die I. Section einige Abänderungen beantragte, von der Tagesordnung abgesetzt und der I. und III. Section zur weiteren Berathung zugewiesen wurde. Diese beiden See¬ tionen haben sich nun der Aufgabe entledigt und beehrt sich die I. Section nachstehenden Entwurf einer Straßenreinigungs=Ord¬ nung dem Gemeinderathe zur Annahme zu empfehlen. Der Herr Referent verliest nun den Entwurf einer Straßen¬ reinigungs=Ordnung und werden die Paragraphe 1, dann 2 bis 12, je einzeln zur Abstimmung gebracht, einstimmig angenommen. Zu § 3 dieser Verordnung stellt Herr Gemeinderath Köstler den Zusatzantrag, dass derselbe dahin ergänzt werde, dass jenen Gartenbesitzern, die an der Peripherie der Stadt sind, die Jauche¬ ausfuhr auch zu einer anderen als der angegebenen Tageszeit gestattet werde. Herr Vicebürgermeister Stigler erklärt sich mit einer weiteren Ausdehnung der Tageszeit für Jaucheausführung nicht einverstanden, nachdem gegenüber den früheren Bestimmungen, wo die Ausfuhr nur bis 4 Uhr morgens gestattet war, ohnehin ein genügender Zeitraum zur Jauche=Ausführung gegeben ist. Der Herr Vorsitzende bringt den Antrag der Section zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Weiters bringt der Herr Vorsitzende den Zusatzantrag des Herrn Gemeinderathes Köstler zur Abstimmung und wird derselbe mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt. Diese Verordnung lautet: „Z. 23.778. — Kundmachung, betreffend die Straßenreini¬ gungs=Ordnung der Stadt Steyr. — Der Gemeinderath der k. k. l. f. Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 24. November 1899 unter Aufhebung der in Geltung stehenden Straßenräumungs¬ Ordnung für die Stadt Steyr vom 29. April 1847 und der nach¬

2 träglich erflossenen diesbezüglichen Vorschriften vom 1. April 1865, Z. 5724, vom 1. August 1867, Z. 3868, und vom 9. April 1897, H. 9059, nachstehende „Straßenreinigungs=Ordnung beschlossen „§ 1. Zur Säuberung der Trottoirs und der Gehwege sind die Hauseigenthümer verpflichtet. Dieselben haben jeden Donnerstag und Samstag abends die Trottoirs und Gehwege, oweit sich ihre Häuser, Gärten und sonstiges Besitzthum erstrecken, außerdem aber auch so oft dieselben nothwendig werden, kehren und den Unrath sogleich entfernen zu lassen. Wenn auf den Donnerstag und Samstag ein Feiertag fällt, so hat die Säu berung am Tage vorher zu geschehen. Bei trockenem Wetter muss vor dieser Säuberung Wasser aufgespritzt werden „S 2. Die Ausführung des trockenen Kehr= und Stallmistes mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage und des Haupt¬ ist Wochenmarktstages (Donnerstag, eventuell Mittwoch) täglick während des ganzen Jahres bis längstens 11 Uhr vormittags gestattet und hat entweder in gut verschlossenen Kastenwägen oder in Wägen, die mit Plachen bedeckt sind, zu geschehen. Der¬ artige Ausfuhren, welche nur die Peripherie des Stadtgebietes berühren, sind jedoch nicht an die im vorigen Absatze dieses Paragraphen festgesetzten Tagesstunden gebunden. „§ 3. Senkgruben=Inhalt, Fleischhauerei=Abfälle u. dgl. dürfen an den im § 2 bezeichneten Tagen in der Zeit vom März bis Ende October bis längstens 7 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. November bis letzten Februar bis längstens 8 Uhr vormittags zur Ausfuhr gebracht werden und muss diese Arbeit um die angegebenen Stunden bereits vollendet sein. Die Abfuhr des Unrathes darf nur in gut schließenden Fässern, be¬ iehungsweise in eigens construierten Fäcalwägen erfolgen,so dass die Fahrstraßen nicht mit der Jauche beschmutzt werden können. „§ 4. Weder Stallmist noch Senkgrubeninhalt und anderer Unrath dürfen vor den Häusern auf der Gasse abgelagert, son¬ dern müssen, wenn sie aus den Häusern gebracht werden, sogleich auf die Wägen geladen werden. Bei eventueller Verunreinigung der Plätze oder der Straßen aus diesem Anlasse hat der Eigen¬ thümer des Hauses, aus welchem die Abfuhr erfolgt, dieselbe unter Anwendung von Wasser sogleich beseitigen zu lassen. „§ 5. Jede andere Verunreinigung der Straßen, Plätze Gehwege und Anlagen, namentlich durch Verrichten der kleinen oder großen Nothdurft, ist verboten. „§ 6. Das Räumen der Hauscanäle darf nur durch die concessionierten Canalräumer erfolgen und muss die Abfuhr es Canal=Inhaltes in der im §3 vorgesehenen Form bis 6 Uhr früh vollendet sein. „§ 7. Die Ausfuhr des sogenannten Trankes kann täglich mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage, aber nur in gut ge¬ chlossenen Gefäßen stattfinden. „§ 8. Abfälle aus dem Haushalte oder aus gewerblichen Betrieben, besonders solche aus Fleischhauereien, sowie Scherben, Besen, Fetzen u. dgl. dürfen nicht in die öffentlichen und privaten Canäle gebracht werden. Ebenso ist untersagt, Kehrichte, Geschirr¬ trümmer, Kacheln, Mauerschutt u. dgl. auf die Gasse oder auf die Flufsquais abzulagern; derartige Abfälle müssen auf die hiezu angewiesenen Lagerplätze gebracht werden „§ 9. Das Waschen der Wäsche, der Wägen, der Fässer und anderer Gegenstände bei den öffentlichen Brunnen, sowie das nachherige Ausgießen des schmutzigen Wassers auf die Gassen oder Plätze der Stadt ist untersagt „§ 10. Die Reinhaltung der Hofräume in den Häusern wird den Eigenthümern zur besonderen Pflicht gemacht. Die Eindeckungen der Brunnen und Wasserleitungen im Winter mit Stalldünger ist als gesundheitswidrig untersagt und sind zur Verhinderung des Einfrierens solche Schutzmittel zu verwenden, wvelche eine Verunreinigung des Wassers ausschließen, wie etwa Stroh, Braunkohlenasche, Kohllösche, Sägespäne u. dgl § 11. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, wenn nicht für den Fall schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als Uebertretung dieser Vorschriften mit einer Geldstrafe von 1 bis 20 Kronen der mit Gesetz vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126 festgesetzten Währung, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Tagen bestraft. Gegen derartige Strafverfügungen steht der binnen 24 Stunden nach Zustellung des Straferkenntnisses bei der Stadtgemeinde=Vorstehung in Steyr anzumeldende und innen drei Tagen auszuführende Recurs an die hohe k. k. Statt¬ alterei in Linz offen. „S 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft. Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 27. November 1899 Der Bürgermeister. Herr Gemeinderath Hiller bemerkt, dass durch die Ab¬ lagerungen am Flufsbette der Enns oft ganze Thürme von Kehricht entstehen, was nicht nur für die dortigen Bewohner belästigend, sondern auch feuergefährlich ist. Er möchte dahen ersuchen, dass von Seite des Bauamtes fleißig nachgesehen und Uebelstand beseitigt wird dieser Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, dieser Uebelstand besteht schon lange und sind auch schon vielfach berechtigte Klagen eingelaufen. Es wurde auch der Versuch gemacht, durch Auf¬ stellung eines Mistwagens diesem abzuhelfen, doch mufste der¬ elbe wegen Feuersgefahr wieder beseitigt werden. In Wien hat man für diese Zwecke eigene Kästen construiert und es dürfte demnächst ein Versuch damit gemacht werden. Herr Gemeinderath Hiller bezweifelt den Erfolg dieser weil am Ennsquai nichts in Ruhe gelassen wird Idee Der Herr Referent verliest nun den Entwurf der Sicher¬ heits¬ und Straßenpolizei=Ordnung, welcher lautet „Z. 23.779. Kundmachung, betreffend die Sicherheits= und Straßen=Polizei=Ordnung der Stadt Steyr. — Der Gemeinde¬ rath der k. k. l. f. Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 24. November 1899 unter Aufhebung der in Geltung stehenden Sicherheits= Ordnung für die Stadt Steyr vom 29. Mai 1847 ind der nachträglich erflossenen diesbezüglichen Vorschriften vom 5. December 1873, beziehungsweise 18. November 1874, Z. 10.539, erner jener vom 14. Juli 1874, Z. 6766, vom 11. Jänner 1893, Z. 948, vom 11. Mai 1897, Z. 11.235, nachstehende „Sicherheits¬ und Straßen=Polizei=Ordnung beschlossen: „§ 1. Das Befahren der für die Fußgänger bestimmten Trottoirs urd Gehwege mit Hand= und Schiebkarren, Schlitten, Milchwägen, Zweirädern, mit Equipagen, Lastwägen und Motoren ist untersagt. „§ 2. Bezüglich des Befahrens der Straßen und Wege des Stadtgebietes haben die Bestimmungen des Radfelgengesetzes Juli 1899, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 20, Anwendung zu finden vom 1. „§ 3. Beim Abladen von Brennholz, Heu, Stroh, Kisten Fässern und dergleichen Gegenständen dürfen diese Gegenständ auf die Trottoirs, Straßen und Gehwege nicht gelagert, sondern müssen ohne Verzug in die Häuser gebracht werden. Die durch das Abladen entstehenden Verunreinigungen des Trottoirs, Gehwege und Straßen sind sogleich zu beseitigen. „§ 4. Das Ausbringen und Ableeren des Shnees un Eises aus dem Innern der Häuser auf die Plätze, Straßen und Fassen, sowie das Abschaufeln des Schnees von den Dächern auf den öffentlichen Grund ist nicht gestattet. Wo letzteres jedoch wegen der Beschaffenheit und Lage der Häuser unumgänglick geschehen muss, sind Zeichen aufzustellen oder es ist zur Warnung der Passanten auf andere Weise Fürsorge zu treffen, und muss der dort lagernde Schnee ohne Verzug weggebracht werden „§ 5. Bei Glatteis und nach Schneefällen sind die Haus¬ eigenthümer verpflichtet, vor ihren Häusern, Gärten und sonstigem Besitzthume den Gehweg täglich und wenn nothwendig auch mehrmals des Tages durch Wegschaufeln und eventuelle Auf¬ isung, durch Bestreuung mit Sägespänen, Asche oder Sand angbar herzustellen. Das Schleifen und das Befahren der ab¬ chüssigen Fußwege oder Straßen von Seite der Jugend mit Handschlitten ist verboten. „§ 6. Die Eiskeller=Besitzer müssen das Eis sogleich nach geschehener Abladung in den dazu vorgesehenen Raum bringen, jedes Ueberbleibsel sorgfältig wegräumen und Gassen und Wege gangbac herstellen lassen „§ 7. Das Stehenlassen von Wägen und Schlitten, das Lagern von Baumaterialien und anderen umfangreicher Materialien und Gegenständen auf den Plätzen, Straßen und Gassen des Stadtgebietes zur Abend= und Nachtzeit ohne An¬ bringung von Laternen ist untersagt. Auch zur Tageszeit dürfer Wägen, Schlitten und andere platzeinnehmende Gegenstände nur insoweit auf öffentlichen Plätzen und Straßen stehen gelassen werden, als dadurch nicht etwa der öffentliche Verkehr erheblich beeinträchtigt oder die Sicherheit der Passanten gefährdet wird Ebenso ist das Stehenlassen von Leitern zur Nachtzeit, sowie das Stehenlassen bespannter Wägen ohne Aufsicht, länger als es die Abwicklung der bezüglichen Geschäfte unbedingt erfordert verboten „§ 8. Das schnelle und unbehutsame Fahren im Stadt jebiete ist untersagt. Das übermäßige Peitschenknallen im Rayon ist der Stadt, das Treiben des Viehes mit kollernden Hunden verboten. „§ 9. Der Trieb des Hornviehes und der Pferde darf nicht frei stattfinden, sondern diese müssen geführt werden oder gekoppelt sein, auch ist derjenige, welcher das Vieh beim Triebe zu verwahren vernachlässigt, für jede dadurch veranlasste Be¬ schädigung verantwortlich. Thierquälereien sind verboten. „§ 10. Das Anbringen von Steckschildern, Sonnenschutz¬ Blachen, Laternen, Firmazeichen, Transparenten und beleuchteten Schildern und anderen dergleichen in die Straßen ragenden Gegenständen, sowie das Auslegen und Aufhängen von zum Verkaufe oder zum Beschauen bestimmten Gegenstände und Waren vor den Verkaufsstellen und Läden, insoferne dadurch der öffent liche Raum in Anspruch genommen wird, ist nur dann und insoweit gestattet, als dadurch nicht der öffentliche Verkehr be einträchtigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Im letzteren Falle kann dasselbe ganz und theilweise untersagt werden S 11. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, wenn nicht für den Fall schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als lebertretung dieser Vorschriften mit einer Geldstrafe von 1 bis 20 Kronen der mit Gesetz vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126 estgesetzten Währung, im Nichthereinbringungsfalle mit Arrest is zu zwei Tagen bestraft. Gegen derartige Strafverfügungen teht der binnen 24 Stunden nach Zustellung des Straferkennt isses bei der Stadtgemeinde=Vorstehung in Steyr anzumeldende und binnen drei Tagen auszuführende Recurs an die hohe k. k Statthalterei in Linz offen „§ 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft „Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 27. November 1899. Der Bürgermeister: Johann Redl. Der Herr Vorsitzende bringt die Paragraphe 1 bis 12 einzeln zur Abstimmung und werden dieselben einstimmig ge¬ — Z. 17.081 nehmigt 5. Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Ueber in der Gemeinderathssitzung vom 5. Mai 1899 erfolgte Anregung des Herrn Vicebürgermeisters Stigler, Vorschriften u erlassen, welche geeignet seien, das kaufende Publicum vor Uebervortheilungen beim Ankauf von Butter, Schmalz und Fett zu schützen, legt die I. Section einen Entwurf von Verkaufs¬ vorschriften für den Verkauf von Margarinbutter, Margarin¬ chmalz und Kunstfett vor und stellt den Antrag: Der löbl. betreffs Gemeinderath wolle die entworfene Verkaufsordnung,

Verkaufes von Margarinbutter, Margarinschmalz und Kunstfett beschließen. — Diese Kundmachung lautet: „Z. 23.951. — Kundmachung, betreffend den Verkauf von Margarinbutter, Margarinschmalz und Kunstfett Um das aufende Publicum vor Uebervortheilung zu schützen, hat der Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 24. November 1899, betreffs des Verkaufes von Margarinbutter Margarinschmalz und Kunstfett, folgende Verkaufs=Ordnung be¬ chlossen: „§ 1. Diejenigen Personen, welche sich mit dem Verschleiße von Margarinbutter, Margarinschmalz und Kunstfett befassen haben in ihren Verkaufslocalen oder bei ihren Marktständen in leicht ersichtlicher Weise auf einer Tafel mit deutlichen, nicht verwischbaren Lettern die Gattung des zum Verkaufe gelangenden Fettes oder Fettgemisches als „Margarinbutter, „Margarin¬ chmalz oder Kunstfett bekanntzugeben „§ 2. Margarinbutter darf nur in Ziegelform in Verkehr gebracht werden und muss jedes Stück mit der Bezeichnung Margarinbutter versehen sein. Diese Bezeichnung hat durch Eindrücken mittels einer Form (aus Holz oder Metall) zu ge¬ schehen, wobei sich die Buchstaben auf die ganze Länge des Stückes zu erstrecken haben. Außerdem muss jeder Ziegel an den Verkäufer in einer Umhüllung abgegeben werden, welche in deutlicher, unverwischbarer Schrift die Bezeichnung „Margarin¬ butter trägt. Desgleichen müssen diejenigen Gefäße, in welcher oder aus welchen Margarinschmalz oder Kunstfett verkauft wird mit der Bezeichnung „Pargarinschmalz', beziehungsweise „Kunst¬ fett versehen sein. „§ 3. Als Margarinbutter sind alle der echten Butter ähn ichen Fette oder Fettgemische, deren Fettgehalt nicht lediglich der Kuhmilch entstammt, daher auch die sogenannte Mischbutter oder Kunstbutter anzusehen, als Margarinschmalz alle dem utterschmalz (Rindschmalz) ähnlichen Fette und Fettgemische, deren Fettgehalt nicht lediglich der Kuhmilch entstammt; als Kunstfett alle dem Schweinschmalz ähnlichen Fette oder Fett¬ gemische, die nicht lediglich vom Borstenvieh gewonnen wurden. „§ 4. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird, falls nicht für den Fall ohnedies schon eine gesetzliche Strafe bestimmt ist, als Uebertretung dieser Vorschriften nach den Bestimmungen der bestehenden Marktordnung mit Geld=, eventuell Arreststraft geahndet § 5. Diese, Verkaufs=Vorschriften treten mit 1. Jänner 1900 in Kraft Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 30. November 1899. Bürgermeister. Der Der Herr Vorsitzende bringt den Entwurf dieser Kund¬ machung zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig genehmigt 13.776. 3. 6. Ueber die Einladung des „Oesterreichischen Völker=Ver eines für Hilfeleistung nach Elementarschäden“ liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Nachdem die gemäß Sitzungsbeschluss vom 6. October 1899 gepflogenen Erhebunger rgeben haben, dass auch die Gemeinde=Vertretungen von Linz, Innsbruck, Salzburg diesem Vereine nicht beigetreten sind und die Section der Anschauung ist, dass die Zwecke, welche der „Oesterr. Völkerverein“ erreichen will, durch einen Verein kaum erreicht werden können, so stellt die I. Section den Antrag, der öbl. Gemeinderath wolle beschließen: Die Stadtgemeinde Steyr als Mitglied nicht volle dem „Oesterreichischen Völkervereine in die Kenntnis zu eitreten, und ist hievon die Vereinsleitung — Wird einstimmig angenommen Z. 19.824 — setzen. 14. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinde¬ 7. Der Herr Referent verliest die Amts¬ ath Josef Tureck. berichte über die Einnahmen und Ausgaben bei der Stadtcasse und bei den unter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Unstalten für die Monate Juli, August und September 1899: Es betrugen bei der Stadteasse: fl. 39.712-39¼ a) die Einnahmen im Monate Juli 1899 * „ 19.430-59½ hiezu Casserest vom Vormonate fl. 59.142·99 Gesammteinnahmen im Monate Juli 1899 „ 49.987·42 Ausgaben im Monate Juli 1899 fl. 9.15557 Casserest für den Monat August 1899 und betrugen bis einschließlich Juli 1899; l. 202.576·94 die Gesammt=Einnahmen 193.421·37 ie Gesammt=Ausgaben fl. 10.32825 ) die Einnahmen im Monate August 1899 9.155·57 iezu Casserest vom Vormonate Gesammt=Einnahmen im Monate August 1899 19.483-82½ fl Ausgaben im Monate August 1899 1.708•61 Casserest für den Monat September 1899 7.775·21½ fl und betrugen bis einschließlich August 1899: 212.905·19½ die Gesammt=Einnahmen * * 205.129•98 die Gesammt=Ausgaben 14.490·99½ c) die Einnahmen im Monate September 1899 . * 7.775-21½ hiezu Casserest vom Vormonate Gesammt=Einnahmen im Monate Sept. 1899 22.266•2 13.284-77 Ausgaben im Monate September 8.981-44 asserest für den Monat October und betrugen bis einschließlich September 1899: 227.396·19 die Gesammt=Einnahmen 218.414·75 die Gesammt=Ausgaben Der Herr Referent gibt bekannt, dass diese Rechnungs¬ abschlüsse durch die Herren Gemeinderäthe Heindl, Wöll und Tureck in der Weise geprüft wurden, dass jede einzelne Rechnung mit dem Abschluss=Journale verglichen wurde, und dass die — Journale auch richtig befunden wurden. — Zur Kenntnis. Z. 23.186, 22.394, 19.278. 8. Der Herr Referent berichtet, dass das Erträgnis des iesjährigen Herbstjahrmarktes eine Einnahme von 764 fl. 52 kr rgab, welche gegen die im vorigen Herbstmarkte um 78 fl. 25 kr. zurückgeblieben ist. — Zur Kenntnis. — Z. 21.665. 9. Franz Trauner, Advocatursbeamter in Steyr, legt seine Stelle als Maut=Controlor für die Station llb zuruck und empfiehlt für diese Stelle den dort wohnhaften Franz Stierl Der Sectionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinderath wolle die Zurücklegung der Mautcontrole für die Station IIh durch Franz Trauner zur Kenntnis nehmen, dem¬ elben die entfallende Remuneration für die Zeit vom 1. Jänner is 1. November d. J. in Auszahlung bringen und den in Vorschlag gebrachten Franz Stierl mit der Weiterführung dieser Maut=Controle gegen eine jährliche Remuneration von 10 fl. betrauen. — Einstimmig nach Antrag. — Z. 21.660. 10. Ueber die vorliegenden Subventions=Ansuchen beantragt die Section: 1. Dem Gabelsberger=Stenographen=Verein in Steyr eine Subvention von 50 fl. und 2. dem Unterstützungs¬ Verein für ehemalige Kremsmünsterer Studenten eine Spend von 10 — Diese beiden Anträge werden ein¬ fl. zu bewilligen. angenommen. — Z. 22.783 und 23.129. stimmig 3 Das Ansuchen der Bruderschaft „Zum goldenen Stern“ im eine Subvention, beantragt die Section abzulehnen. err Gemeinderath Lang sagt, er kenne diese Bruderschaft näher, weil er in dieser als Commissär fungiere. Dieselbe sei unterstützungsbedürftig, und nur dann, wenn der Gemeinderatl beschließe, Bruderschaften principiell nicht zu unterstützen, werde er keinen Gegenantrag einbringen. Hierauf wird der Sections¬ intrag mit der Ergänzung, dass Bruderschaften principiell nicht — Z. 21.386 zu unterstützen sind, einstimmig angenommen. 11. Ueber das Ansuchen der Section St. Peter—Seiten¬ tetten des Oesterr. Touristen=Clubs um Gewährung einer Subvention für die auf dem Plattenberg bei Kürnberg zu errichtende Kaiserin=Elisabeth=Warte, sowie um Bewilligung zur Veranstaltung einer Spendensammlung in Steyr durch ein Sectionsmitglied, stellt die Section folgenden Antrag: Ntachdem von Seite der Section des Alpenvereines für diesen zweck ohnehin 50 fl. gespendet wurden, welcher Betrag vollkommen enügen dürfte, beantragt die Section: Der löbliche Gemeinderath volle auf dieses Ansuchen nicht eingehen, jedoch das weitere Ansuchen um Bewilligung zur Veranstaltung einer Spenden¬ ammlung in Steyr zu dem erwähnten Zwecke durch den k. Gerichtskanzlisten Arthur Ruciska genehmigen. — Einstimmig nach Antrag. — Z. 22.895 12. Frau Natalie Fritz, Modistin in Steyr, ersucht um leberlassung eines Gewölbes in der Oelberggasse und bietet iefür einen jährlichen Mietzins von 25 fl. Die Section beantragt die Genehmigung dieses Ansuchens Entrichtung des Mietzinses in vierteljährlichen Raten gegen vorhinein und gegen beiderseitige vierteljährige Kündigung. Wird einstimmig angenommen. — Z. 21.606 13. Herr Josef Samwald, Friseur in Steyr, ersucht um Verlängerung des Pachtvertrages bezüglich der Gewölbe Nr. 2 und 3 beim Bürgerspital auf unbestimmte Zeit um den bisherigen Jachtschilling von jährlich 150 fl. und gegen beiderseitige viertel¬ ährige Kündigung Die Section beantragt die Genehmigung dieses Ansuchens, was einstimmig angenommen wird. — Z. 22.020. II. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Vice¬ Bürgermeister Victor Stigler. 14. Anna Preu, Besitzerin des Hauses Nr. 5, Schiffweg, um Ueberlassung eines städt. Grundes behufs Herstellung einer Zugangsstiege zu ihrem Hause Der Sectionsantrag hierüber lautet: Auf Grund des vorliegenden Ansuchens der Anna Preu, Besitzerin der Realität Nr. 242 am Schiffwege, wolle der löbliche Gemeinderath be¬ willigen: Dass dieselbe den Theil der Zugangsstiege zu ihrer Hartenparcelle 274/2 im Flächenausmaße von 3·75 m2 in die öffentliche Wegparcelle 1311 legen darf, wie im beiliegender Blane vom 20. October 1899 ersichtlich ist, und zwar unter nachstehenden Bedingungen: 1. Dieses Zugeständnis, für welches die Petentin oder ihr Rechtsnachfolger auf dieser Realität vom Jahre 1900 ab einen jährlichen Anerkennungszins von einer Krone, jedesmal zahlbar im Laufe des Monates Jänner, an die Stadtgemeinde zu entrichten hat, kann vom Gemeinberathe ederzeit wieder zurückgenommen werden, in welchem Falle der im öffentlichen Grunde liegende Theil der Stiege von dem Besitzer der Realität sofort auf seine Kosten entfernt werden muss. 2. Die Verpflichtung zur Leistung des Anerkennungszinses wird der Realität 242 am Schiffwege pfandrechtlich einverleibt und hat die Petentin die Kosten und Gebüren der Vertrags¬ rrichtung und bücherlichen Durchführung aus Eigenem zu — Z. 21.452 bestreiten. — Wird einstimmig angenommen 15. Ueber vorliegenden Amtsbericht, betreffend den Ablauf des Pachtvertrages für die städtischen Wirtschaftsfuhren mit Herrn narl Viertl, stellt die Section folgenden Antrag: Der öbliche Gemeinderath wolle beschließen, dass die städtischen Wirtschaftsfuhren vom 1. Jänner 1900 ab auf die Dauer eines ahres unter den am 20. October 1897, Z. 23.570, festgesetzten Bedingungen ausgeschrieben und die II. Section mit der Antrag¬ tellung an den Gemeinderath auf Vergebung dieser Fuhren — Z. 22.698. betraut werden soll. — Einstimmig angenommen 16. a) Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Zum Zwecke der Ordnung der Grundeigenthums=Verhältnisse zwischen der Stadtgemeinde Steyr einerseits und dem Herrn Josef Wolf, Besitzer der Realität B. P. 1200 am Bergerwege in er Schönau, andererseits, werden auf Grund der bei der Protokollaufnahme am 3. August 1899, Z. 13.690, zwischen den 3

4 Contrahenten getroffenen rechtsverbindlichen Vereinbarungen und mit Zugrundelegung des beiliegenden, vom Herrn Geometer Julius Weitlaner vorgelegten Situationsplanes und Theilungs¬ ausweises vom 14. September 1899, G.=Z. 3087, nachstehende Anträge gestellt, welchen der löbliche Gemeinderath die Zu¬ stimmung ertheilen wolle, und zwar: 1. Die Stadtgemeinde tritt aus der öffentlichen Wegparcelle 1310/3 die im Situationsplane nit dem Buchstaben e bezeichnete Grundfläche im Ausmaße von 18 □Klft., ferner aus der öffentlichen Wegparcelle 1310/2 die nit dem Buchstaben d bezeichnete Grundfläche im Ausmaße von 8 □Klft., also zusammen 26 □Klft., in das Eigenthum des Herrr Josef Wolf ab, so dass derselbe diese Grundflächen mit seine Grundparcelle 160 1 grundbücherlich vereinigen kann. 2. Dagegen übergibt Herr Josef Wolf aus der ihm gehörigen Grundparcelle 160/1 die im Situationsplane mit a bezeichnete Grundfläche im Ausmaße von 20 □Klft. und die mit b bezeichnete Fläche im Ausmaße von 15 □Klft., also zusammen 35 □Klft., in das öffentliche Eigenthum der Stadtgemeinde zum Zwecke der Ver¬ einigung derselben mit der Wegparcelle 1310/2. 3. Für das aus diesem Grundtausche zu Gunsten des Herrn Josef Wolf hervor¬ gehende Uebermaß von 9 □Klft. bezahlt die Stadtgemeinde an enselben den baren Betrag von ö. W. fl. 36.— oder 72 Kronen 4. Alle Gebüren und Kosten, welche aus der Vertragserrichtung der Thätigkeit des Geometers, der grundbücherlichen Durch ührung u. dgl. erwachsen, tragen die Contrahenten zu gleichen Theilen. — Wird einstimmig angenommen Z. 13.690 Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor Zur Mappenrichtigstellung der Wegparcellen Nr. 1310,2 und 1310 3 (öffentliches Gut, Bergerweg, Schönau), welche nothwendig geworden ist, da die Grenzen dieser Wegparcellen in der Natur mit jener in der Catastralmappe nicht übereinstimmen, werden auf Grund der zwischen der Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des öffentlichen Gutes und den Ehegatten Leopold und Anna Klinglmayr, Besitzern der Liegenschaft Conser.=Nr. 233 und 234 n der Schönau zu Steyr, mit Zugrundelegung des Situations planes und Theilungsausweises vom 6. Mai 1899, G.=Z. 2985, getroffenen Vereinbarungen nachstehende Anträge gestellt, welchen der löbl. Gemeinderath die Zustimmung ertheilen wolle: 1. Die Stadtgemeinde tritt aus der öffentlichen Wegparcelle 1310/2 die m Situationsplane mit den Buchstaben abeet bezeichneten Brundflächen im Gesammtausmaße von 25·14 Quadratklaftern, ferner aus der Wegparcelle 1310/3 die im Situationsplane mit den Buchstaben ni bezeichneten Grundflächen im Ausmaße von 55 Quadratklaftern unentgeltlich in das Eigenthum der Klinglmayr'schen Ehegatten ab behufs grundbücherlicher Ein¬ verleibung zu ihren Liegenschaften Conser.=Nr. 233 234. 2. Dagegen übergeben die Klinglmayr'schen Ehegatten unentgeltlick an die Stadtgemeinde aus der ihnen gehörigen Grundparcelle 159 die im Situationsplane mit dem Buchstaben d bezeichnete Grund¬ läche im Ausmaße von 317 Quadratklaftern, ferner aus der Larcelle 160 2 die mit den Buchstaben m und I bezeichneten GBrundflächen im Ausmaße von 12•5 Quadratklaftern, zusammen also 44·2 Quadratklafter, zum Zwecke der bücherlichen Einverleibung in die öffentliche Wegparcelle 1310 2, beziehungsweise 1310•3. 3. Die im Situationsplane mit dem Buchstaben k bezeichnete Grundfläche im Ausmaße von 4·5 Quadratklaftern wird grund¬ bücherlich von der öffentlichen Wegparcelle 1310/2 abgeschrieben und der öffentlichen Wegparcelle 1310 3 einverleibt. 4. Alle mit er Vertragserrichtung und der Verbücherung verbundenen Ge¬ büren und Kosten, die Gebüren des Geometers und dergleicher bestreiten die Contrahenten gemeinschaftlich je zur Hälfte und verden die gegenseitig abgetretenen Grundflächen auf je 20 fl — bewertet Wird einstimmig angenommen. Z. 13.690 7. Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor Der auf dem flussabwärts gelegenen Theile der Parcelle 497 an der Gaswerkstraße gestandene Holzschupfen ist vom letzten Hochwasser demoliert und sammt seinem ganzen Inhalte weg¬ getragen worden Die Wiederherstellung eines solchen Material depots auf diesem Platze ist unabweisbar, eine solche nur aus Hol¬ aber nach den Bestimmungen der Bauordnung unzulässig, daher die Errichtung dieses Baues mit gemauerten Pfeilern und feuer¬ icherer Eindeckung vorgeschlagen wird, wie im beiliegenden lane des Stadtbauamtes vom November 1899 ersichtlich ist In diesem Sinne werden mit Bezug auf die Protokollar=Aufnahme vom 23 November 1899 nachstehende Anträge gestellt: 1. De¬ löbliche Gemeinderath wolle die planmäßige Erbauung dieses Materialdepots und des dazugehörigen Wachterhäuschens auf dem bezeichneten Platze, sowie die zu diesem Zwecke nöthige Verlängerung der steinernen Uferschutzmauer um 5 Meter fluss¬ abwärts, die Einplankung des Platzes und den dazu erforderlichen im beiliegenden Kostenvoranschlag vom 24. November ausge¬ wiesenen runden Betrag von 3650 fl. bewilligen, der seine Deckung m Nothstands=Darlehen zu finden hat; 2. die III. Section mit der Ausschreibung und Vergebung der bezüglichen Arbeiten — betrauen Wird einstimmig angenommen. — Z. 23.408 8. Der Herr Referent verliest folgende Zuschrift: „Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung in Steyr! Auf Grund des Berichtes unseres zur Untersuchung der von uns gelieferten Straßenbrücken in Steyr beordneten Ingenieurs Herrn R. Lenz erlauben wir ins als Resultat dieser Untersuchung folgendes mitzutheilen „Obere Ennsbrücke. An der stromaufwärts gelegenen Tragwand ist der Mittelständer etwas beschädigt und wurden im Untergurt derselben Tragwand circa 50 lockere Nieten vor¬ gefunden. Lockere Nieten ergaben sich ferner in den Anschlüsser der oberen Querverbindungen an den Obergurt, in den Anschlüssen der Fahrbahnsaumträger an die Querträger und vereinzelt iuftretend in den übrigen Nietverbindungen. Von den Längs¬ erbindungen zwischen den Querträgern sind drei ganz durchgerissen ind zwei so stark verbogen, dass sie ausgewechselt werden müssen muss abgenietet und gerade Eine stark verbogene Windstrebe gerichtet und eine an ihrem Anschluss beschädigte Windstrebe in demselben verstärkt werden Untere Ennsbrücke. Die Untergurte sind an der stromaufwärts gelegenen Tragwand stark, an der stromabwärts elegenen etwas verbogen und tritt eine stärkere Verbiegung an ener Stelle auf, bei welcher die eine Minenanlage befestigt ist welch' letztere durch ihre exponierte Lage dem anschwimmenden Holzmaterial einen Angriffspunkt geboten und daher die Deformation mitverursacht haben kann. Zur Behebung der tärkeren Verbiegungen in dem einen Untergurt wird es nothwendig ein, einige Untergurttheile loszulösen und ist daher auf die Dauer der Arbeit die Einstellung des Verkehres mit Fuhrwerken ber die Brücke geboten. Stark durch das Hochwasser beschädigt wurde der untere Windverband und müssen 11 neue Windstreben als Ersatz für theilweise fehlende, theilweise gerissene und stark verbogene eingenietet werden. Die wenig verbogenen Windstreben und Gehweg=Consolen werden geradegerichtet. Ferner wurden noch Beschädigungen an den Längs= und Saumträgern der Fahrbahn constatiert, bei welchen vier untere stark beschädigte Gurt¬ winkel ausgewechselt und Verbiegungen beseitigt werden müssen. ockere Nieten wurden in den Gurtungen und in den Anschlüssen der Fachwerksglieder vorgefunden. Zur Verstärkung des strom¬ aufwärts gelegenen Untergurts werden wir an den oberen Rand des äußeren Stehbleches Randwinkel und zwischen den beiden Stehblechen Absteifungen anbringen, mit welchen Verstärkungen Sie sich bereits einverstanden erklärten Steyrbrücke. Eine Windverbandstrebe ist stark verbogen und muss ausgewechselt werden und wurden lockere Nieten in den Gurtungen, in den Anschlüssen der Fachwerksglieder und in den Anschlüssen der Längsträger an die Querträger constatiert „Die zur Behebung der oben angeführten Schäden an den drei Brücken sammt der Verstärkung an der unteren Ennsbrücke noth¬ wendige Kostensumme dürfte sich wohl auf 3000 bis 4000 fl. ö. W. belaufen, wobei vorausgesetzt wird, dass die Einrüstung vor den Zimmerleuten der löblichen Stadtgemeinde besorgt wird. Wir betonen jedoch ausdrücklich, dass wir diese Summe ohne edwede Verbindlichkeit angeben, da es unmöglich ist, die Kosten ür derartige Arbeiten auch nur annähernd genau zu berechnen und dieselben bloß schätzungsweise bestimmt werden können Die seinerzeitige Abrechnung würde auf Grund der aufgelaufenen Kosten für die Untersuchung des angelieferten Materiales, der Transportkosten für Material und Werkzeug, der Reisekosten ür die Monteurpartie und der factisch geleisteten Arbeitsschichten derselben erfolgen, welch' letztere wir Ihnen mit ö. W. fl. 6.— für den Monteur und ö. W. fl. 4·50 für den Brückenschlosser berechnen würden. Als Arbeitsschicht gilt die Arbeitszeit von 7 Uhr früh bis 6 Uhr abends mit einstündiger Mittagspause und würden Ueberstunden, sowie innerhalb der gesetzlichen Grenzen an Sonn¬ und Feiertagen erbrachte Arbeitsstunden mit dem ein= unt einhalbfachen der obigen Beträge berechnet werden „Der Beginn der Reconstructions=Arbeiten wird, um die Continuität derselben zu wahren, erst dann erfolgen, wenn wir im Besitze des für die untere Ennsbrücke bereits als äußerst dringend bestellten Materiales sein werden, was in 6 bis 8 Wochen der Fall sein dürfte. „Indem wir Ihrem Wunsche gemäß Ihnen noch mittheilen, dass die Arbeiten an den drei Straßenbrücken einen Zeitraum von 6 bis 9 Wochen beanspruchen dürften, sehen wir Ihrem geschätzten definitiven schriftlichen Auftrage ehestens entgegen und zeichnen hochachtungsvoll: Direction der Maschinenfabriken und Constructionswerkstätten der Oesterreichisch=Alpinen Montan¬ gesellschaft. Karl Tökei m. p.“ Der Sectionsantrag hierüber lautet: Auf Grund der vorliegenden Berichterstattung und Offert der Constructions¬ Werkstätten der österreichischen Alpinen Montangesellschaft von 6. November 1899 wolle der löbliche Gemeinderath beschließen, dass die durch die letzten Hochwasserschäden an den drei eisernen Brücken über den Enns= und Steyrfluss nothwendig gewordener Reconstructionsarbeiten im Umfange dieser Berichterstattung und innerhalb des daselbst bezeichneten Kostenumfanges diese Gesellschaft zur Ausführung übertragen werden. Zur Deckung der hieraus erwachsenden Kosten, sowie derjenigen, welcht gleichzeitig für Schlosserarbeiten an den Geländern und Minen inlagen, für Gerüste=Anbringung und Zimmerleute und für Spenglerarbeiten auflaufen werden, wolle der löbliche Gemeinde¬ rath à conto Ausbesserungsunkosten an diesen Brücken 6000 fl bewilligen, welche ihre Deckung durch das bewilligte Nothstands darlehen zu finden haben. Die Section behält sich vor, behufs deckung eventueller weiterer Unkosten für Anstreicherarbeiten ür Bedielung der Gehwege u. dgl. an diesen Brücken seinerzeit wieder vorstellig zu werden. — Wird einstimmig angenommen Z. 18.923. 19. Der Herr Referent verliest folgendes Commissions¬ Protokoll: „Die österreichische Waffenfabriks=Gesellschaft in Steyr at mit Eingabe vom 4. November 1899, präs. mit Zahl 22.201 im die Bewilligung angesucht, die durch das Hochwasser be¬ chädigte Uferwand unterhalb der Kalkofenbrücke am rechten Ifer des Steyrflusses zum Schutze der Grundparcelle Nr. 420 cesp. des Schaftstadels an der Blumauergasse durch eine Stein¬ mauer mit Talond=Pflaster zu ersetzen. Hierüber wurde gemäß 83 des oberösterreichischen Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 870, L.=G.=Bl. Nr. 32, mit Edict vom 4. November 1899 Z. 22.201, die commissionelle Localverhandlung für heute den 3. November 1899 an Ort und Stelle angeordnet und sind iezu die Unterfertigten erschienen. Nach Besichtigung und ein¬ gehender Erörterung äußerte sich der Herr Stadt=Oberingenieur wie folgt

„Das vorliegende Project umfasst: 1. Die Herstellung eines gemauerten Widerlagers am rechten Ufer des Steyrflusses für die Kalkofenbrücke, 2. die Aufführung eines Uferschutzes von dem vorerwähnten Widerlager abwärts nach vorliegendem Plane, 3. die Herstellung eines Steinkegels oberhalb des Brücken¬ Widerlagers, um den bestehenden einspringenden Winkel aus zufüllen und hiedurch die Unterwaschung des Brückenkopfes zu verhindern und ferner auch einen günstigeren Ufer=Abschluss zu erzielen. In technischer Hinsicht besteht gegen die vorange führten Bauherstellungen keine Einwendung, nachdem hiedurch die dermalen bestehenden hölzernen Einbauten in dem Flufsbette entfernt und ein wesentlich günstigerer Wasserabfluss erzielt wird. Auch wird bezüglich der Höhenlage des projectierten Uferschutzbaues die dermalen bestehende Uferhöhe nicht geändert es können also diese Neuherstellungen für die anrainenden Besitze nur einen günstigen Einfluss üben. Die Herren Vertreter der Waffenfabriksgesellschaft, die Directoren Schönauer und Petzak, geben nachstehendes zu Protokoll: In Anbetracht der Dringlichkeit der Durchführung dieser Wasserbauten, welche eine einheitliche Durchführung verlangen, aber auch im Sinne der Vereinfachung des ganzen Verfahrens ist die Waffenfabriksgesellschaft bereit den ganzen Uferschutzbau, vom Durchlasse des Teufelsbaches an bis zum Ende des projectierten Uferschutzes flufsabwärts zur Durchführung zu übernehmen. Dies geschieht mit dem ausdrück¬ lichen Vorbehalte, dass hieraus keinerlei Rechtsfolgen und Kosten ür die Erhaltung oder Reconstruction jener Uferschutzbauten für die Waffenfabrik erwachsen dürfen, welche von der Stadt¬ gemeinde jetzt und in Zukunft allein zu erhalten, beziehungsweise zu tragen sind, und deren Verhältnisse in den vorliegenden Plänen genau ersichtlich sind. Die Kosten dieser Reconstructioner werden auf dieser Grundlage und den vorliegenden Kostenvor¬ anschlägen entsprechend, daher auch diesmal von der Waffen fabrik nur bis zu der Höhe getragen, welche für die Reconstruc tionen erwachsen, die die Waffenfabrik allein betreffen, das ist von der im Plane ausgezeigten Linie MN flussabwärts bis zun Abschlusse dieser Ufersicherung. Die übrigen Kosten werden von der Stadtgemeinde in diesem Falle aufgebracht und nach Fertig stellung und Collaudierung der Wasserbauten an die Waffenfabri¬ bezahlt. Unter Einem wird, seitens der Waffenfabrik jene Grundfläche, welche im Plane mit den Buchstaben MN0 be¬ eichnet ist, im beiläufigen Ausmaße von 56 Quadratmetern um den Kaufschilling von zwei Kronen an die Stadtgemeinde abge treten, welche die Kosten der hieraus nöthigen Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung allein trägt. „Diese mit der Waffenfabrik im Vorstehendengetroffenen Vereinbarungen werden von den unterzeichneten Herren Ver¬ tretern der Stadtgemeinde, vorbehaltlich der Zustimmung des Hemeinderathes, angenommen. Bezüglich der erforderlichen, flussaufwärts vom Durchlasse des Teufelsbaches nöthigen Ufer chutzbauten wird, ohne die dermalen nicht klarliegenden Eigen¬ thumsverhältnisse der Straßen und Böschungen zu präjndicieren, vereinbart, dass die Herstellung des ausgewaschenen Damm¬ fußes am Ende des Taloudpflasters sowie die Ergänzung des¬ elben, die nöthige Anschüttung und die provisorische Ausbesserung der Stiege die Stadtgemeinde auf ihre Kosten übernimmt wogegen Herr Franz Plochberger die Ausbesserung des Damm¬ ußes flufsaufwärts der Stiege und die nöthigen Anschüttungen ebenfalls ohne jedes Präjudizder Erhaltungsverpflichtungen auf seine Kosten herstellen lässt „Die Herren Vertreter der Stadtgemeinde erklären ihr Einverständnis auch mit dieser Vereinbarung, wünschen aber ine ehemöglichste Klärung und Feststellung der hier in Frage kommenden Eigenthumsverhältnisse.“ Der Sectionsantrag hierüber lautet: Bei der Local¬ Commission, welche am 13. November 1899 abgehalten wurde, um die Erhebungen über das Ansuchen der Waffensabrik vom 3 November l. J. zur Bewilligung der Aufführung von Ufer¬ chutzbauten stromabwärts von der Kalkofenbrücke längs de Parcelle 420 vorzunehmen, hat sich herausgestellt, dass die ein¬ eitige Herstellung dieser Schutzbauten nur eine halbe Maßrege wäre und es nothwendig sei, dass gleichzeitig auch seitens der Stadtgemeinde die nöthigen Schutzbauten stromaufwärts, ins besondere die dringliche Herstellung eines rechtsufrigen steinerner Widerlagers an der Kalkofenbrücke in Ausführung genommen verden. Zur Vereinfachung des Verfahrens und weil diese Arbeiten nicht getrennt, sondern gleichzeitig und durch eine und dieselbe Bauführung besorgt werden sollen, werden auf Grund der in der Protokollar=Aufnahme vom 13. November rechtsver bindlich getroffenen Vereinbarungen nachstehende Anträge gestellt, welchen der löbliche Gemeinderath die Zustimmung ertheilen wolle: Die Waffenfabrik übernimmt die Durchführung der 1. ganzen im beiliegenden Plane vom 17. November 1899 ersichtlich gemachten Uferschutzbauten inclusive des Brückenkopfes und zwar vom Durchlasse des Teufelsbaches an bis zu jener Stelle, welche im Plane durch die Linie M X bezeichnet in, für Rechnung der Stadigemeinde und von da flussabwärts für ihre eigene Rechnung. Dieselbe sorgt für die planmäßige Ausführung durch einen und denselben Bauunternehmer und sorgt für deren Ueberwachung. 2. Die Waffenfabrik sowohl wie die Stadtgemeinde präjudicieren urch diese einmalige Vereinbarung in keiner Weise das bestehende Rechtsverhältnis bezüglich der zukünftigen Erhaltung diesen Uferschutzbauten, so dass wie bisher also auch in Zukunft sowohl die Stadtgemeinde als auch die Waffenfabrik den im Plane rsichtlich gemachten, auf jeden Contrahenten entfallenden Theil dieser Schutzbauten gänzlich aus eigenem zu erhalten verpflichte ist. 3. Nach Fertigstellung des ganzen Baues und nach erfolgten anstandsloser Collaudierung desselben durch das städtische Bauamt wird die Stadtgemeinde den auf sie fallenden Theil der Baukosten bar an die Waffenfabrik vergüten und bewilligt der 5 öbliche Gemeinderath zu diesem Zwecke schon jetzt den kosten¬ voranschlagmäßigen Betrag von ö. W. fl. 2440.—, welcher seine Deckung in dem aufgenommenen Nothstandsdarlehen zu finden hat. 4. Im Falle die Baukosten durch während des Baues ein¬ retende Elementarereignisse eine Erhöhung erfahren sollten, die invermeidlich war, so wird dieselbe sowohl von der Stadtge¬ teinde, als von der Waffenfabrik in jenem Verhältnisse getragen, in welchem die voranschlagmäßigen Kosten zu einander stehen 5. Aus verschiedenen Ursachen ist es nöthig, dass die Gemeind ei dieser Gelegenheit eine kleine Grundfläche, außerhalb der Einplankung der Parcelle 420 gelegen, und zu dieser, also der Waffenfabrik gehörig, käuflich erwirbt, wozu die Waffenfabriks¬ Vertretung um den Kaufschilling von zwei Kronen die Zustimmung rtheilt hat. Zu diesem Zwecke ertheilt der löbl. Gemeinderath chon heute die principielle Zustimmung, bis derselbe nach An¬ ertigung und Vorlage des Situations= und Theilungsplanes auch die Zustimmung zur bücherlichen Durchführung dieser Grunderwerbung zu ertheilen in der Lage sein wird. — Wird einstimmig angenommen. — Z 22.301 der Herr Referent bemerkt, dass noch ein dringender egenstand vorliege, nämlich das Ansuchen des Heinrich Mitter hauser, Victualienhändlers, Wehrgrabengasse 15, um Bewilligung ur Aufstellung eines hölzernen Verkaufsstandes am rechtseitigen Ufer des Wehrgraben=Canales im Flächenausmaße von 1·5 Meter. Nach Annahme der Dringlichkeit dieses Gegenstandes stellt die Section folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath volle bewilligen, dass der Petent Heinrich Mitterhauser gegen¬ über dem Hause Nr. 15 in der Wehrgrabengasse hart am Ufer des Wehrgrabens und unmittelbar neben dem Brückengeländer ine hölzerne, gedeckte, leichte, abtragbare Verkaufsbude, welche licht mehr als 1·5 Meter im Geviertraume einnimmt, aufstellen arf gegen dem, dass diese Bewilligung vom Gemeinderathe ederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden ann und dass der Petent vom 1. Jänner 1900 an einen jähr¬ ichen Bodenzins von einer Krone an die Gemeinde zu zahlen Z. 21.546 at. — Einstimmig nach Antrag. IV. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinde¬ rath Franz Tomitz. 20. Der Herr Referent gibt bekannt, dass derr Franz Hametner seine Stelle als Armenvater für das 0. Viertel zurückgelegt hat, und dass hiefür seitens des städt. Armenrathes Herr Matthias Hermann, Schlossermeister in Ort n Vorschlag gebracht wurde, welcher sich auch zur Uebernahme dieser Stelle bereit erklärte Die Section stellt nun den Antrag, dem abgetretenen Herrn Armenvater den Dank für seine Mühewaltung auszusprecher und Herrn Matthias Hermann zum Armenvater für das 10. Viertel 15.170 — Z. — Einstimmig nach Antrag zu ernennen. 21. Ueber das Ansuchen des Schulausschusses der gewerb¬ ichen Fortbildungsschule in Steyr um Wiederbewilligung der Jahres=Subvention von 100 fl. stellt die Section den Antrag Der löbliche Gemeinderath wolle für die gewerbliche Fort¬ bildungsschule auch heuer wieder eine Subvention von 100 fl. 22 390 — Einstimmig nach Antrag. — Z. bewilligen. 22. Die Direction der Bürgerschule in Steyr ersucht um die Bewilligung der Mittel zum Abonnement der Zeitschrift für iaturkundlichen und mathematischen Schulunterricht im Betrage fl 20 kr on 7 Die Section beantragt die Bewilligung dieses Ansuchens, — Z. 841 was einstimmig angenommen wird 23. Der Herr Referent gibt bekannt, dass um die zwei erledigten Schiefermayr'schen Stipendien zehn Bewerber ein¬ ekommen sind, und stellt namens der Section den Antrag, diese wei Stipendien mit je 50 fl. den Bewerbern Ferdinand Habacher und Victor Rauscher zu verleihen. — Einstimmig nach Antrag. 24. Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Um die mittels Kundmachung vom 30. August 1899 Z. 16.859, ausgeschriebenen Interessen pro 1750 fl. aus der Josef ind Ludwig Werndl'schen Stiftung sind innerhalb des gegebener Termines 253 Bewerber eingeschritten, welche alle in erster Linie auf eine Unterstützung aus dieser Stiftung Anspruch haben. Di¬ Section hat die hierüber angefertigte Competenten=Tabelle genau durchgesehen und erlaubt sich nun dem löblichen Gemeinderathe tachstehende Bewerber, welche die meisten Dienstjahre aufzuweisen haben und zum größten Theile auch die ältesten Bewerber sind, ur Betheilung mit je 50 fl. in Vorschlag zu bringen, wolnit die obigen Jahres=Interessen per 1750 fl. erschöpft sind. Diese Bewerber sind: 80 Nichael Heimbacher Jahre alt 53 4 Dienstjahre 3 Therese Dirnberger 7 1 Katharina Mayr 79 4 Andreas Bergei Narie Zeilinger 43 Michael Scherleitner Josef Freyberg 42 4 Nichael Brandl 73 5 Karl Hiesmayr 62 41 Johann Moser 40 sohann Schwindt 1# 7 Wolfgang Pannhuber 51 4 Josef Pfeneberger 1# Ferdinand Friebert 11 5 Josef Reithmayr 4 * Stefan Stöger 8 Johann Voglmayr 55 Michael Vorderwinkler 32 Johann Wimmer 18 Josef Stöger 74 37 1 * Agnes Ebner 1613 1 71

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