Ratsprotokoll vom 25. August 1899

nur der Reichsvertretung zusteht, bis dahin aber diese durch kaiserliche Verordnung getroffenen Bestimmungen provisorische Gesetzeskraft haben, gegen welche Einspruch zu erheben gesetzlich Deshalb und weil auch das Recht der freien — unzulässig ist Meinungsäußerung nach Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.=G.=Bl. Nr. 142, nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet ist, findet die Statthalterei auf Grund ihres Aufsichtsrechtes über die Gemeinde gemäß §§ 77, zweiter Absatz, und 97, erster Absatz, des Gemeindestatutes vom 18. Jän ner 1867, G.- u. V.=Bl. Nr. 8, diesen Beschluss zu sistieren, daher auch die angesuchte Vorlage des Beschlusses an das k. k. Mi¬ nisterraths=Präsidium entfällt. — Gegen diese Entscheidung steht der bei der k. k. Statthalterei einzubringende Recurs an das k. k. Ministerium des Innern binnen vier Wochen offen. Der k. k Statthalter: Puthon m. p.“ Der Sectionsbericht und Antrag hierüber lautet: Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 2. August 1899, Z. 2406, den einstimmig gefassten Beschluss des Gemeinde¬ rathes der Stadt Steyr vom 30. Juli 1899, betreffend die Protest kundgebung gegen den Ausgleich mit Ungarn, gegen die neuen direc¬ ten Steuern und gegen den § 14 sistiert, weil der Gemeinderath damit seinen Wirkungskreis überschritten und gegen die bestehenden Gesetze verstoßen habe. Die Rechtssection ist nun der Anschauung, dass in diesem Beschlusse des Gemeinderathes weder eine Ueberschreitung des Wirkungskreises gelegen ist, noch ein Verstoß gegen die bestehen¬ den Gesetze vorliegt. Jede Gemeindehat das Wohl und die Interesser seiner Gemeindemitglieder zu wahren. Der ganze Gemeinderath war einig darüber, dass der Ausgleich mit Ungarn für alle Be¬ wohner Oesterreichs somit auch für die Bewohner Steyrs von größtem Nachtheile sei. Darum habe die Gemeindevertretung die Pflicht, mit allen gesetzlichen Mitteln gegen diesen Ausgleich auf¬ zutreten, und in Erfüllung dieser Pflicht habe der Gemeinderath es ausgesprochen, dass auf die Aufhebung dieser Verordnungen hinzuwirken sei. Die Verfassung gewährleistet jedem Staatsbürger — das Recht der freien Meinungsäußerung dieses Recht steht auch der Vertretung der Gemeinde zu — omit habe der Ge¬ meinderath nur im Rahmen seines Wirkungskreises und der be¬ tehenden Gesetze entsprechend gehandelt. Da der Gemeinderath sich deshalb die Sistierung seines einstimmig gefassten Beschlusses vom 30. Juli 1899 nicht gefallen lassen kann — ostellt die I. Section den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, es werde gegen den Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. August 1899, Z. 2406, wodurch der Gemeinderathsbeschluss vom 30. Juli 1899 sistiert wurde, in offener Frist der Recurs an das hohe k. k. Ministerium des Innern eingebracht und mit der Ausführung dieses Recurses der Obmann der l. Section be¬ traut. — Einstimmig nach Antrag — Z. 161 Präs. 2. Liegt folgender Amtsbericht vor: Da ich es ge¬ etzlich nicht berechtigt finde, dass die durch die Collaudierung der Minen=Anlagen an den Eisen=Constructionen der Straßen¬ brücken über den Enns= und Steyrfluss erwachsenen Kosten per 12 fl. 16 kr. von der Stadtgemeinde Steyr zu tragen sind, und da ich den Auftrag zur Einzahlung dieser Kosten überdies auch ioch deshalb ganz ungerechtfertigt und unbillig finde, weil die Stadt Steyr an der ganzen Anlage und noch viel weniger an deren Collaudierung auch nur das geringste Interesse hat, be¬ ehre ich mich, diesen Act dem löblichen Gemeinderathe mit der Bitte vorzulegen, darüber zu beschließen, 1. ob gegen diesen Zahlungsauftrag eine Vorstellung zu machen ist oder ob der verlangte Betrag zur Anweisung gelangt; 2 ob nicht bei dieser Gelegenheit ein Gesuch an das Reichskriegsministerium um Rück¬ vergütung jenes Theiles der Kosten dieser Minen=Anlagen zu richten sei, die durch die Ausführung der Anlage nach dem Baue der Brücken aus Verschulden der Militärbehörde ent¬ tanden sind, welche Mehrkosten durch das städtische Bauamt leicht ziffermäßig zusammengestellt werden können. Der Sectionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: 1. Es werde gegen diesen zahlungsauftrag eine Vorstellung wegen Abschreibung dieses Betrages eingebracht und 2. das Gesuch an das hohe k. k. Reichs¬ kriegsministerium gerichtet um Rückersatz der Mehrkosten, welche durch Verschulden der Militärbehörde durch die Ausführung der Anlage nach dem Baue der Brücken entstanden sind. — Dieser Antrag wird einstimmig angenommen — Z. 16.896 3. Liegt folgende Zuschrift vor: „An die Gemeinde=Vor¬ stehung der Stadt Steyr! Zufolge eines in ihrer Sitzung vom 27. d. M. über Antrag des Herrn Kammerrathes Josef Has linger gefassten Beschlusses stellte die Gefertigte an das k. k Eisenbahnministerium die Bitte, im Personenverkehr von Ober¬ österreich nach Wien einen beschleunigten Personenzug einzu stellen, welcher in den Vormittagsstunden von Oberösterreich abgeht und nachmittags in Wien zu einer solchen Zeit ankommt dass es dem Reisenden bei der Benützung dieses Zuges möglick ist, noch am selben Tage Geschäfte in Wien auszurichten, wäh¬ rend der dermalen abends in Wien ankommende Salzburger Personenzug für diesen Zweck eine zu späte Fahrzeit hat, und dass Briefe, welche in Oberösterreich in der Frühe zur Post gegeben werden, noch am selben Tage in Wien ausgetragen werden können. Zufolge eines weiteren Beschlusses der Gefer¬ tigten vom gleichen Tage wird die Gemeindevorstehung ein¬ jeladen, sich im Hinblicke auf die localen Verkehrs=Interessen — diesem Schritte anzuschließen. Linz, 27. Juli 1899 Die Handels= und Gewerbekammer für Oberösterreich: Der Präsident Wimhölzl m. p. — Dr. Seitlinger m. p.“ der Sectionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Der Gemeinderath der l Stadt Steyr ist mit Rücksicht auf die localen Verkehrs=Interessen ehr gerne bereit, sich der Petition der löblichen o.=ö. Handels¬ und Gewerbekammer anzuschließen, nur müsste auch dafür ge¬ orgt werden, dass dieser erwünschte Personenzug einen günstigen nschluss in St. Valentin für die Passagiere aus Steyr er¬ — Einstimmig nach Antrag. — Z. 16.005 halte. 4. n) Marie Kaspermayr, verehel. Inwohnerin in Steyr, im Recurswege um Zuerkennung eines Armengeldes ittet Die Section beantragt: Der löbliche Gemeinderath volle beschließen: Es wird dem Recurse der Marie Kaspermayr gegen die Entscheidung des städt. Armenrathes vom 12. Juli 1899, Z. 12.074, aus den Gründen der ersten Instanz keine Folge ge¬ geben. — Einstimmig nach Antrag — Z. 13.370 b) Katharina Beutelhauser, verwitwete Inwohnerin in Steyr bittet im Recurswege um Zuerkeinung eines Erziehungs¬ beitrag es. Die Section stellt den Antrag: Der löbl. Gemeinderath volle beschließen: Es werde dem Recurse der Katharina Beutelhauser gegen die Entscheidung des Armenrathes vom 2. Juni 1899, Z. 12.070, aus den dortigen Gründen keine Folge gegeben. — Einstimmig nach Antrag. Z. 14 238 5. Amtsbericht. Die am 30. März 1876 verstorbene Therese Praschek hat folgendes testiert: „Von dem bei der Abhandlungspflege sich ergebenden reinen Nachlass soll mein Sohn Franz Praschek als Notherbe die Hälfte desselben als den gesetzlichen Pflichttheil erblich erhalten, von der anderen Hälfte, welche gehörig sicherzustellen ist, soll diesem meinen Sohne nur der Fruchtgenuss für seine ganze Lebensdauen zustehen, das Capital dieser zweiten Hälfte aber nach seinem Ableben seinen leiblichen ehelichen Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge zufallen; wären aber bei seinem Ableben keine leib¬ lichen Kinder am Leben, so soll seine Ehefrau für ihre Persor auf ihre Lebenszeit den Fruchtgenuss von diesem Capitale haben, nach ihrem Tode aber das Capital selbst dem Krankenspitäle St. Anna in Aichet zufallen und sonst niemand einen Anspruch aben.“ Nachdem der mit der fideicommissarischen Substitution u Gunsten des Krankenspitales zu St. Anna behaftete Nachlass ber das am 10. Mai 1899 erfolgte Ableben des fiducinierten Franz Praschek im ledigen Stande nunmehr der Abhandlung zu unterziehen ist, wurde die Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des Krankenspitales zu St. Anna in Steyr vom k. k. Bezirks gerichte Steyr angewiesen, die Erbserklärung zu obigem Nach¬ lasse und die Gebürenausweise binnen 14 Tagen einzubringen. Der Nachlass besteht aus: 1. 10 Stück 4percentigen Eisenbahn¬ Staatsschuldverschreibungen der Eisenbahn Pilsen — Priesen, I. Serie 271 Nr. 6233, II. Serie 272 Nr. 6249, 6250, 6251, 6252 6253, 6254, 6255, 6256, III. Serie 273 Nr. 6272 à 200 fl. Nom. 2000 fl.; 2.4 Stück Staatsschuldverschreibungen (Silberrenten) vom 1. Juli 1868, Nr. 49.155, 207.453, 587.077 à 1000 fl. — 3000 fl., endlich Nr. 746.234 per 100 fl., zusammen 5100 fl. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhatt ist ein Beschluss des löblichen Gemeinde¬ rathes nothwendig, dahingehend, dass die Stadt Steyr sich zu —— diesem Nachlasse nomine des St. Anna=Spitales erbserkläre. Steyr 1. August 1899. — Franz Gall, Stadtsecretär Der Sectionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Die Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des Krankenhauses zu St. Anna in Steyr werde die Erbserklärung aus dem Titel des Testaments zu dem durch das Ableben des Franz Praschek freigewordenen Nachlasse der Theresia Praschek abgeben und hat der Herr Bürgermeister das Bezügliche ohne Verzug zu veranlassen. — Einstimmig nach An¬ Z. 14.688. trag. 7. Anträge über verschiedene sanitäre und Sicherheits¬ Vorkehrungen. Hierüber liegt folgender Sectionsbericht und =Antrag vor: Nachdem die I. Section bei der Berathung der Entwürfe dieser straßenpolizeilichen Vorschriften mehrere Abänderungen zu beantragen für gut findet, dieselben aber erst emeinsam mit der III. Section berathen und besprochen werder sollen, so stellt die I. Section den Antrag: Es wolle dieser Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abgesetzt und nach gemeinsamer Berathung mit der III. Section auf die Tages rdnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. — Einstimmig nach Antrag. Z. 17.081 7 Gesuche um Aufnahme in den Gemeindeverband und Bürgerrechts=Verleihungen. Dieser Punkt wird vertraulich de handelt. Das Protokoll hierüber ist dem öffentlichen Protokolle angeheftet 11 Section. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinde¬ rath Josef Tureck. 8. Liegen folgende Amtsberichte vor: *) Das gefertigte Amt berichtet, dass die Journale über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtcasse und der unter städtischer Ver¬ waltung stehenden Fonde und Anstalten für den Monat Apri¬ geprüft und richtig befunden worden sind. Es betrugen bei der Stadteasse: die Einnahmen im Monate April 1899 12.490·36 fl. hiezu Casserest vom Vormonate „* * 12.78471 Gesammteinnahmen im Monate April 1899 25.275·08 fl. Ausgaben im Monate April 1899 17.8985 Tasserest für den Monat Mai 1899 fl. 7.37653 und betrugen bis einschließlich April 1899: die Gesammt=Einnahmen * * fl. 101.938·42 die Gesammt=Ausgaben. * * 94.561.89 ) die Einnahmen im Monate Mai 1899 fl. 15.533-55 hiezu Casserest vom Vormonate 7376·53 Besammt=Einnahmen im Monate Mai 1899 22.910·08 fl Ausgaben im Monate Mai 1899 15.927·75 Casserest für den Monat Juni 1899 fl. 5.982•33 und betrugen bis einschließlich Mai 1899: die Gesammt=Einnahmer * 117.471·97 die Gesammt=Ausgaben 110.489•6

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2