Ratsprotokoll vom 9. Juni 1899

ist zu berichtigen wie folgt. 1. Ist der bestehende Pensionsfond gänzlich aufzulassen und die in demselben vorhandene Summe per circa 1500 f zur teilweisen Deckung der den Beamten vorgeschriebenen ordentlichen Gebühr von 1778 f 75 x zu verwenden, den unbedeckten Rest dieser Gebühr haben die Herrn Beamten verhältnismäßig selbst in 12 Momats raten zu begleichen. 2. Die für die Amtsdiener am Wachhaus vorgeschriebene Gebühr per 365 f wird von der Gemeinde selbst bestritten und ist aus der Post XVII des Präliminars für unvorhergesehene Auslagen zu decken. Herr G.R. Älschker spricht sich gegen gänzliche die beantragte Auflassung des Pensionsfonds aus und bemerkt wenn die Gemeindebeamten dieselben Rechte wie die Staatsbeamten haben, so sollen sie auch dieselbe Pflichten haben.

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