Gehaltsabzug zu Pensionszwecken zu leisten, wodurch ihre Monatsgebühr sehr verkürzt würde. Der durch die Abzüge von den Gehalten geschaffene Pensionsfond beträgt, obwohl schon seit 1. Oktober 1896 gezahlt wird, nicht mehr als ca 1500 f und wird nie so stark werden, dass aus seinen abreifenden Zinsen auch nur ein einziger Pensionsanspruch völlig gedeckt werden kann. Es wird sich daher empfehlen, den Pensionsfond gänzlich aufzulassen und die vorhandene Summe von circa 1500 f zur Zahlung der den Beamten vorgeschriebenen ordentlichen Gebühr per 1778 f 75 x zu verwenden. Den unbedeckten Rest hätten die Beamten selbst zu zahlen, dafür aber fernerhin keine Einzahlugen an den Pensionsfond mehr zu machen. Die für die Amtsdiener und Wachleute vorgeschriebene Gebühr im Gesamtbetrag von 345 f wolle die Stadtgemeinde
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