Ratsprotokoll vom 9. Juni 1899

von 2143 f 75 x und zur Zahlug einer Strafgebühr von 3487 f 75 x zusammen per 5631 f 25 x angewiesen hat. Ein Rekurs gegen diese Bemessung hat mit Rücksicht auf die diesbezüglichen klaren Vorschriften des Gebührengesetzes keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sich der Herr Bürgermeister entschloss nur ein Gesuch um die gnadenweise Erlassung der Strafgebühr überreichen zu lassen. Die ordentliche Gebühr per 2143 f 75 x muss jedoch unter allen Umstanden erfolgen und hat deren Einzahlung sofort zu beginnen, wobei jenen Funktionierungen, deren Gebühr 20 f übersteigt, die Zahlung in 12 Monatsraten gestattet wird. Den einzahlenden Beamten fällt die Zahlung so hoher Gebühren selbst in Monatsraten außerordentlich schwer und trifft sie sehr empfindliche. Auch haben dieselben einen 3 %gen

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