4 die Vermögens=Uebertragungsgebüren je nach dem erworbener Theile getragen. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Antrag zur Abstimmun 562 8 und wird derselbe einstimmig angenommen c) Infolge von seitens der von der österreichischen Waffen¬ Fabrik durchgeführten Uferschutzbauten ist eine Grund=Abtretun aus dem seitens der Stadtgemeinde verwalteten öffentlichen Gute an die Waffenfabrik nothwendig geworden, nachdem derselben die Baubewilligung zu diesen Schutzbauten ertheilt worden ist, wo¬ gegen andererseits durch Errichtung eines Neubaues auf der der Waffenfabrik gehörigen Bauparcelle 1029/1, Object I, E.=Z. 1137 und zur Zurückrückung derselben vom Uferrande eine Grundfläche frei wurde, welche im Tauschwege abgetreten und dem öffent ichen Gute zugeschrieben werdenksoll. Es wird nun hiemit de¬ Antrag gestellt, der löbliche Gemeinderath wolle auf Grund der im vorliegenden Situations=Plane und Theilungs=Ausweise vom 13. Jänner 1899, Z. 2701, dargelegten Verhältnisse, den nachstehend verzeichneten Grundaustauschen und Tauschbeding¬ nissen die Zustimmung ertheilen: 1. Die Stadtgemeinde übergibt aus der Parcelle 1398/1, öffentliches Gut (Steyrfluss), das mit efchik bezeichnete Trennstück im Ausmaße von 56 Quadrat Klaftern an die österr. Waffenfabrik zur lastenfreien Zuschreibung zur Liegenschaft Object I, E.=Z. 1137, Bau=Parcelle 1029/1.— 2. Da gegen übergibt die Waffenfabrik an die Stadtgemeinde Steyr aus der ihr gehörigen Bau=Parcelle 1029/1: a) den mit abede um schriebenen Theil im Ausmaße von 30 Quadrat=Klaftern; b) den ebendort befindlichen, mit h lmn umschriebenen Theil im Aus maße von 2 Quadrat=Klaftern, zusammen also 32 Quadrat Klaftern zur lastenfreien Vereinigung mit der Parcelle 1398/1, öffentliches Gut (Steyrfluss — 3. Nachdem die von der Waffen¬ fabrik an dieser Stelle ausgeführten, sehr kostspieligen Uferschutz¬ bauten zum Theile auch im öffentlichen Interesse nutzbringen genannt werden dürfen, wird eine Aufzahlung für die Differenz von 24 Quadrat=Klaftern bei diesem Tausche von Grundstücken welche für die Stadtgemeinde ganz wertlos sind, nicht geleistet. — 4. Dafür übernimmt die österreichische Waffenfabrik die Kosten der Vertrags=Errichtung, der geometrischen Aufnahme und der rundbücherlichen Durchführung, sowie die Gebürenbemessung sämmtlicher Tausch=Objecte zur Alleinzahlung. — 5. Der Vertrag wird in zwei Exemplaren, eines für jeden Contrahenten, aus gefertigt. Der Herr Vorsitzende bringt den Sectionsantrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Z. 1899 14. Liegt folgende Eingabe vor: „Die unterzeichneter Interessenten gestatten sich, an eine hochlöbliche Gemeinde Vorstehung mit dem Ersuchen heranzutreten, das seit dem Jahr 1888 für den in die Bahnhofstraße einmündenden Theil der Duckartstraße bestehende theilweise Verbot aufzuheben und in diesem Straßentheile die freie Durchfahrt zu gestatten. Ein Thei der Gefertigten hat im Laufe des heurigen Jahres neben dem Directionsgebäude Gründe zur Ausübung ihres Kohlen=, Holz=, beziehungsweise Mehlgeschäftes erworben, und hängt die mög lichst unbehinderte rasche Communication von den neuen Lager plätzen in die Stadt mit der Prosperität ihrer Unternehmungen innig zusammen. Diese Communication ist aber jener Theil der Duckartstraße, in welchem derzeit noch das Fahren in die Stadt beziehungsweise Bahnhofstraße, verboten ist. Die Abfuhr von den in Rede stehenden Lagerplätzen über das längs der Bahr befindliche Geleise ist deshalb sehr erschwert, da dieses sehr häufig verlegt ist. Der Umweg über die Neuthorbrücke würde die Transportkosten unverhältnismäßig vertheuern, die Passage durch die Färbergasse ist gerade infolge ihrer Biegung beim Einfahrtsthore nächst Munsch sehr misslich und zudem sehr häufig infolge Verlegung dieser Straße mit beim Arbeshuber baue in Verwendung kommendem Schuttwerke unmöglich. Die Duckartstraße im bezogenen Theile gewährt vollständige Ueber sicht über entgegenkommendes Fuhrwerk und für solche sich even tuell begegnende auch hinreichende Ausweichstellen. Eine Ge fährdung von Passanten oder sich begegnenden Fuhrwerken ist wenn zudem das Fahren im Schritte geboten würde, völlig aus geschlossen; ebenso auch eine Mautentziehung, da die auf dem Platze zum Einlagern kommenden Waren per Waggon einge liefert werden. Diesen Interessenten, Johann Scholz, Johann Eidenberger, Victor Ortler, schließt sich auch die bürgerlich Actienbrauerei, welche in Rede stehenden Straßentheil für die Fahrten der Bierfässer in die Lagerstellen in jeder Richtung be nöthigt und gerade in diesen Fuhren durch die Lage der Färber gasse sehr gehindert ist, desgleichen Flenkenthaller hinsichtlich der ihm zukommenden Fuhren von seinem Gebäude weg an. Geruh eine hochlöbliche Gemeinde=Vorstehung dieser wohlmotivierten Eingabe der gefertigten Interessenten willfahren zu wollen. Steyr, 14. December 1898 Johann Scholz. Victor Ortler Johann Eidenberger. Bürgerliche Actienbrauerei: Karl von Jäger. Der Sectiosbericht und =Antrag hierüber lautet Dem vorliegenden Gesuche vom 14. December 1898, Z. 27.186 womit mehrere Interessenten in Ennsdorf um Aufhebung de¬ bestehenden Fahrverbotes durch die Duckart=, Koller= und Kom assgasse stadteinwärts, publiciert von der Stadtgemeinde Steyn mit Erlass vom 14. December 1887, Z. 15.033, ansuchen, stehe die Eingabe des Herrn Leiters der Mant= und Marktgefälls Pachtung vom 26. December 1898, Z. 50, gegenüber, folgenden Inhalts „Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Ergebenst Gefertigter kann mit Rückschluss des beiliegenden Gesuches von 15. December 1898, Zahl 27.186, gegen die unterfertigten In teressenten nachstehende Aeußerung abgeben: Laut Kundmachung vom 14. December 1887, Zahl 15.033, ist auch die Kollergasse für die Fahrt ab Frachtenbahnhof verboten; von der Kollergasse ist aber im obenerwähnten Gesuche gar keine Rede, nachdem dod die Kollergasse den wichtigsten Theil des Fahrverbotes bildet. Was das Fahr=Verbot für den Theil der Duckartstraße anbelangt o kann denjenigen Parteien, welche in der Duckartstraße ihr Gebäude, beziehungsweise Kohlen=, Holz= und Mehllager haben das Wegfahren jedenfalls nicht verwehrt werden, jedoch brauchen sie nicht durch die Kollergasse zu fahren, auch den Umweg über die Neuthorbrücke nicht zu machen, sondern den kürzesten und auch be quemsten Weg durch die Kompassgasse, welche ebenfalls vor der Mautstation in der Bahnhofstraße einmündet, somit ist kein Grund vorhanden, das Fahrverbot durch die Kollergasse auf¬ zuheben. Was die Fuhren der bürgerlichen Actienbrauerei an¬ belangt, so können dieselben den gleichen obbenannten Weg benützen, oder über den Frachtenbahnhof, nachdem eine Durch¬ ahrt vom Lagerkeller üben den Bahnhof mautfrei ist. Herr Flenkenthaller wohnt, beziehungsweise übt sein Geschäft in der Kompassgasse aus, welche, wie bereits erwähnt, in die Bahnhof¬ traße einmündet. Auch hat die löbliche Stadtgemeinde über Ansuchen des Herrn Flenkenthaller die ehemalige Kompassgasse als Fahrstraße hergestellt, damit er ab Frachtenbahnhof nicht die Duckartstraße (Ennsleiten) und Kollergasse zu befahren braucht weshalb auch hier das Fahrverbot durch die Kollergasse aufrecht erhalten bleiben kann. Ueberdies wird eine löbliche Stadt gemeinde=Vorstehung unterthänigst gebeten, sich gegen das ob¬ erwähnte Gesuch ablehnend zu verhalten und dahin zu ent cheiden, dass mit Rücksicht auf die Kundmachung vom 14. De¬ cember 1887, Zahl 15.033, das Fahrverbot durch die Kollergasse aufrechterhalten bleibt. — Maut= und Marktgefälls=Pachtung Stadt Steyr, den 31. December 1898. — Karl Jöbstl m. p.“ Abgesehen davon, dass die Stadtgemeinde laut § 5 des Pachtvertrages vom 31. Juli 1894, Zahl 14.664, dem Mau pächter Schutz und Beistand für seine durch die Pachtung er worbenen Rechte zu gewähren, also auch dem motivierten Ein¬ chreiten desseben um Ablehnung des bezeichneten Gesuches Be¬ achtung zu geben verpflichtet ist, steht der begehrten Aufhebung dieses Fahrverbotes auch die Wahrung der Interessen der Ge¬ meinde selbst entgegen, da durch dieselbe der Möglichkeit einer Verkürzung der städtischen Verbrauchsumlage auf Bier und ge brannte geistige Flüssigkeiten Vorschub geleistet würde. Außerdem sprechen auch noch ernste Rücksichten für die Sicherheit des Ver kehres in der Koller= und einem Theile der Färbergasse ent¬ gegen. Sowohl die Kollergasse in ihrer ganzen Länge als auch die Färbergasse an ihrer stark gekrümmten Ausbiegung in die Duckartstraße sind so schmal, dass zwei Fuhrwerke, welche sich daselbst begegnen würden, je nach ihrer Breite kaum oder gas nicht an einander vorbeifahren können, hiebei Passanten be chädigt, beziehungsweise die ungehinderte Passage, besonder¬ bei Auf= und Abladen von Frachtgut, zeitweilig überhaupt gan aufgehoben werden könnte. In der Kundmachung vom 14. De cember 1887 ist das Fahrverbot durch die Duckartstraße, Koller= und Kompassgasse stadteinwärts ausgesprochen. Durch die erfolgten Errichtungen von Lagerplätzen an dem Geleise der Rudolfbahn und der Duckartstraße jedoch und damit der Verkehr in der nei angelegten Kompassgasse ganz ungehindert sei, ist nach der An icht der Section eine Aenderung dieses Fahrverbotes nöthig und soll dasselbe dahin abgeändert werden, dass in Zukunf der Verkehr von Fuhrwerken und Handkarren aller Arten in der Richtung zur Bahnhofstraße städteinwärts durch die Koller¬ Färber= und Duckartstraße, in letzterer aber erst von der Ecke der Kompassgasse an, untersagt wird — In Erwägung aller dargelegten Gründe stellt die Section den Antrag: „De¬ löbliche Gemeinderath wolle 1. dem eingangs vorgetragenen Ersuchen keine Folge geben, 2. den Herrn Bürgermeister er mächtigen, die bezügliche Kundmachung vom 14. December 1887, Zahl 15.037, in ihrem sonstigen Wortlaut aber mit der Ab¬ änderung neuerdings zu publicieren, dass dieselbe im ersten Ab¬ satze nach dem Worte „kundzumachen“ zu lauten hat: „dass von heute ab den Fuhrwerken und Handkarren aller Arten die Fahrl in der Richtung gegen die Bahnhofstraße stadteinwärts durch die Koller=, Färber= und Duckartstraße von der Ecke der Kom¬ passgasse an nicht gestattet ist, und endlich 3. beschließen dass dieses Fahrverbot an der Ecke der Duckartstraße und Kompass¬ jasse in geeigneter und weithin sichtbarer Form erkenntlich ge macht werden soll.“ Einstimmig nach Antrag — Zahl 27.186 Herr Gemeinderath Anton v. Jäger bemerkt, er hätt ebenfalls eine Straßenangelegenheit vorzubringen. An der Kreuzung der Straße zum Posthof sei eine Tafel angebracht des Inhaltes, dass das Fahren und Reiten sowie der Viehtrieb auf dieser Straße stadteinwärts als Mautumgehung bestraf werde. Kürzlich habe der Gemeinderath für die Regulierung dieser Straße 500 fl. bewilligt und er glaube nicht, dass diest Regulierung der Mistbauern wegen vorgenommen worden sei. Weiters befinde sich noch in der Nähe eine Art Mautschranke mit einer Tafel, die außer einem Tarif noch die Bemerkung
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