Ratsprotokoll vom 5. Dezember 1898

der Ausführung der Geldgebahrung gelegen erscheint, ist es nothwendig dass diese Gebahrung einer gründlichen Regelung und Ausgestaltung erhält, und hauptsächlich 2 Änderungen eingeführt werden. 1. Die GebührenVorschreibung. 2. Die Concentrierung der Geldmanipulation im Cassenamte. Diese grundsätzliche Änderung bringt es mit sich, dass die eigentliche Buchführung vom Cassenamte getrennt und in einer eigenen Kanzlei-Abtheilung erledigt werde. Dadurch wird das Stadt-Cassenamt theilweise entlastet und kann demnach leicht die sämtliche Geldmanipulation in Hinkunft bewältigen. Bei dem Umstande als von den beiden vorgelegten Entwürfen über die Einführung von solchen Rechnungs-Kanzleien der vom Cassen-Controlor Herr Jandaurek abgefasste Entwurf nach Prüfung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2