2 einigte Fachschule und Versuchsanstalt in Steyr mit October 1897 abgelaufen ist, den Gemeinderath zur ehebaldigen Entsendung — von drei Vertrauensmännern mittelst Wahl einzuladen. Die Section stellt den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle die bisherigen drei Vertrauensmänner, die Herren Gemeinderäthe Josef Huber, Franz Lang und Franz Tomitz, wieder als Ver¬ trauensmänner in das Curatorium der k. k. Fachschule und Ver — Einstimmig angenommen. uchsanstalt in Steyr wählen. Z. 15.667 II. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinde 4. Das städtische Casseamt berichtet über rath Josef Tureck. die Geldgebarung bei der Stadtcasse im Monate Juni 1898, wie folgt: 36.498·34½ Einnahmen im Monate Juni 1898 fl. Casserest vom Vormonate 4 8.603·50¼ * * Gesammteinnahmen im Monate Juni 1898 45.101·8 1. Ausgaben im Monate März 1898 18.094-37 8 Casserest für den Monat Juli 1898 fl. 27.007·48 und betragen bis inclusive Juni 1898die ge¬ fl. 182.313-20 ammten Einnahmen * die gesammten Ausgaben „ 155.305·72 — Stadt=Casseamt Steyr, am 30. Juni 1898. Der Hauptcassier: Paarfußer. Der Casse=Controlor: V. Jandaurek Der Herr Referent bemerkt hiezu, dass das Cassejournal durch die Herren Gemeinderäthe Matthias Perz und Josef Turec geprüft und richtig befunden worden sei, wovon der Gemeinde¬ rath Kenntnis nehmen wolle Z. 15.060 5. Der Herr Referent verliest den Erlass des oberösterr. Landesausschusses vom 8. März 1898, Z. 3869, welcher lautet: Erlass an sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen in Oberösterreich in Betreff der Gemeindeumlagen für das Jahr 1898. Mit dem ierortigen Erlasse vom 30. November 1897, Z. 19.713, wurde ämmtlichen Gemeinde=Vorstehungen Oberösterreichs mitgetheilt, in welcher Weise der Haushalt der Gemeinden durch das Gesetz vom 25. October 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 220), betreffend die directen Personalsteuern, berührt wird. Ferner wurde bekanntgegeben, welche Staatssteuer als Grundlage der Umlagenbemessung für das Jahr 1898 bis zu jenem Zeitpunkte anzunehmen sei, zu velchem die neuen Staatssteuern vorgeschrieben sein werden Endlich wurde empfohlen, mit der Festsetzung der Umlagen für das Jahr 1898 erst nach Bekanntwerden der Vorschreibung der Staatssteuern pro 1898 vorzugehen. Nachdem die Vorschreibung der allgemeinen Erwerbsteuer für das Jahr 1898 bereits im Zuge ist, nachdem ferner die Vorschreibung der Grundsteuer für dieses Jahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Revision des Grundsteuercatasters bereits angeordnet wurde, so steht nun mehr nichts im Wege, dass die Gemeinden mit der Festsetzung der Gemeindeumlagen pro 1898 auf Grund der bei den k. k. Steuer ämtern zu erhebenden Steuervorschreibung pro 1898, sowie mit der Bemessung des von den einzelnen Umlagepflichtigen zu leistenden Gemeindeumlagen = Betrages auf Grund der ebenfalls bei den k. k. Steuerämtern zu erhebenden Steuervorschreibung für jeden einzelnen Umlagepflichtigen vorgehen. Es wird hiezu bemerkt dass der hohe Landtag in der Sitzung am 4. Februar 1898 be¬ chlossen hat, von einer Abänderung der §§ 71 und 76 der Hemeindeordnung vom 28. April 1864 (L.=G.=Bl. Nr. 6) zum Zwecke der Ermöglichung der Festsetzung der Gemeindeumlagen mit ungleichen Procenten für die einzelnen Gattungen der directen Steuern oder einzelnen Steuerelassen dermalen abzusehen. Es ergab sich nämlich, dass sich nicht nur infolge des Gesetzes vom 25. October 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 220) bei der allgemeinen Er¬ werbsteuer, sondern auch bei der Grundsteuer infolge der Revision des Grundsteuercatasters die Umlagsbasis verringert. Ferner ergab sich, dass auch bei der allgemeinen Erwerbsteuer die Ver¬ eingerung der Umlagsbasis nicht bei allen Steuerpflichtigen in gleichem Maße, ja bei den Angehörigen der ersten Erwerbsteuer classe überhaupt nicht eintritt. Weiter musste in Betracht ge¬ ogen werden, dass auch die Revision des Grundsteuercatasters eineswegs eine gleichmäßige Verminderung der Umlagsbasis für ämmtliche Grundsteuerträger mit sich bringt, dass vielmehr hin sichtlich der Waldparcellen in der Regel eine Verminderung der Steuervorschreibung überhaupt nicht eintritt. Hätte unter solchen Umständen an dem Grundsatze festgehalten werden wollen, in edem Falle das Umlagsprocent in dem Maße zu erhöhen, dase auch bei der verringerten Umlagsbasis die gleiche Leistung wie isher für Gemeindezwecke sich ergibt, so wäre es unvermeidlich gewesen, eine ganze Reihe verschiedener Umlagsprocente zuzu¬ lassen. Es ist klar, dass beim Bestande so vieler verschiedener UImlagsprocente in einer Gemeinde Missverständnisse und Gehässig keiten zwischen den einzelnen Steuerträgern unvermeidlich gewesen wären, es unterliegt aber auch keinem Zweifel, dass auch die Manipulation der Gemeindeämter beim Bestande verschiedener Umlagsprocente für einzelne Gattungen der directen Steuern eziehungsweise für einzelne Steuergesellschaften derart erschwert worden wäre, dass eine klaglose Besorgung der bezüglichen Geschäfte, insbesondere eine den gesetzlichen Bestimmungen ent¬ prechende Auftheilung von Naturalleistungen in vielen Fällen nicht zu erwarten gewesen wäre. Wie nun im hohen Landtage der einstimmige Beschluss gefasst wurde, die Landesumlage mi einem gleichen Procente für alle Gattungen der directen Steuern festzusetzen, so wurde auch beschlossen, auch bei den Gemeinden die Bestimmung beizubehalten, nach welcher die Gemeindeum¬ lagen auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern gleichmäßig aufzutheilen sind. Nachdem, wie bemerkt, die Um¬ lagsbasis sowohl bei der allgemeinen Erwerbsteuer wie bei der Grundsteuer sich vom Jahre 1898 ab verringert, so musste, un bei der verringerten Umlagsbasis doch das bisherige Umlagen Erträgnis zu erreichen, das Landesumlagen=Procent von 40 auf 44 erhöht werden. In gleicher Weise werden auch die Gemeinden ur Bedeckung des Abganges im Gemeindevoranschlage des Jahres 1898 das Umlagsprocent erhöhen müssen. Wie aber die Erhöhung der Landesumlage nur eine formelle ist, so wird auch die Erhöhung der Gemeindeumlagen dann nur eine formelle sein wenn dieselbe in nicht höherem Maße erfolgt, als nothwendig ist, um bei der verringerten Umlagsbasis das bisherige Um¬ lagenerträgnis zu sichern, da ja für die Steuerträger lediglich maßgebend ist, welchen Betrag an Umlage sie leisten, nicht aber auf Grund welchen Procentes sie diesen Betrag leisten. Wenn z. B. ein Steuerträger mit 100 fl. directer Steuer bei einer 20 procentigen Gemeindeumlage 20 fl. an die Gemeinde abzu¬ ühren hatte, so wird er, wenn seine Steuerschuldigkeit auf 80 fl. ich verringert, eine 25 procentige Gemeindeumlage zu entrichten haben, damit die Gemeinde von diesem Steuerträger wieder 20 fl an Umlage bekommt. Nachdem der Nachlass an Staatssteuen der unteren Erwerbsteuerelassen auf Grund der Steuerreform in ziemlich namhafter ist, so werden die betreffenden Steuer¬ träger auch bei Erhöhung des Umlagsprocentes noch immer eine kleine Verminderung ihrer Leistung erfahren. Auch bei den Grundsteuerträgern wird die Erhöhung des Umlagsprocentes mit Rücksicht auf die Verringerung der Umlagsbasis auf Grund der Revision des Grundsteuercatasters in der Regel keine effective Erhöhung ihrer Leistung für die Gemeinde bedeuten. Dazu trit noch, dass sowohl die Grundsteuer wie die Gebäudesteuer nach der Steuerreform einen mindestens 10procentigen Nachlass er¬ halten, welcher also auch bei der Gebäudesteuer ungleich größer ein wird, als die Erhöhung des Umlagsprocentes. Eine wirk¬ liche Erhöhung der Leistung wird sich im Falle der Erhöhung des Gemeindeumlags=Procentes nur ergeben für die Angehörigen der ersten Erwerbsteuerelasse, welche einen Nachlass an Staats steuer nicht erhalten, für die der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen und für Besoldungssteuer von Dienstbezügen über 3200 fl. Bereits in dem hierortigen Erlasse vom 30. November 1897 Z. 19.713, wurde bemerkt, dass an den hohen Landtag wegen Einführung einer selbständigen Gemeinde¬ Besoldungssteuer berichtet werden wird, damit auch jene Privat¬ bediensteten, welche bisher der Einkommensteuer zweiter Classe unterlagen und auch umlagspflichtig waren, vom 1. Jänner 1898 aber nur mehr der Personal=Einkommensteuer unterliegen und daher von Umlagen frei sein würden, zu Leistungen für die Hemeinden herangezogen werden können. Der hohe Landtag ha nun in der Sitzung vom 22. Februar 1898 einem Gesetzentwurfe etreffend die Einführung einer Gemeinde=Besoldungssteuer, seine Zustimmung gegeben und wurde derselbe der k. k. Regierung wegen Erwirkung der Allerhöchsten Sanction mitgetheilt. Nach Herablangen derselben werden jene Gemeinden in welchen sich ich Privatbedienstete mit Bezügen über 1000 fl. jährlich befinden in der Lage sein, von denselben eine Gemeinde=Besoldungssteuer im Grunde des zu gewärtigenden Gesetzes einzuheben. Zur besseren Orientierung der Gemeinden wird noch folgendes be¬ merkt: 1. Die durch das Gesetz vom 25. October 1896 (Reichs¬ Gesetz=Blatt Nr. 220) eingeführte Personal=Einkommensteuer dar nach dem Gesetze vom 19. Juli 1897 (L.=G.=Bl. Nr. 27) mit einer GHemeindeumlage nicht belegt werden. 2. Der Gemeindeumlage und zwar mit einem gleichen Umlagsprocente, unterliegen: u) die Grundsteuer, b) die Hausclassensteuer, c) die Hauszins¬ teuer, d) die Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen, c) die allgemeine Erwerbsteuer, ) die Besoldungssteuer von höheren (d. i. mehr als 3200 fl betragenden) Dienstbezügen, g) die Rentensteuer. Hiezu wirk bemerkt: ad a, b und e: Die staatliche Grund=, Hausclassen¬ und Hauszinssteuer wird, wie in der Finanz=Ministerial=Ver rdnung vom 15. December 1897 (R.=G.=Bl. Nr. 297) enthalten st, auch in Hinkunft in ihrem vollen gesetzlichen Ausmaße — und zwar die Grundsteuer in dem durch die Revision des Grund¬ teuereatasters ermittelten Betrage — von den k. k. Steuerämterr vorzuschreiben, aber nur mit dem nach Abrechnung des auf Grunt des Gesetzes vom 25. October 1896 (R.=G.=Bl. Nr 220) sich er¬ gebenden Nachlasses entfallenden Betrage einzuheben sein. Dieser Nachlass findet jedoch bloß an der Staatssteuer und nicht auch an den Zuschlägen der autonomen Körperschaften statt; es hat daher die volle Staatssteuer ohne Rücksicht auf die Nachlässe die Grundlage zur Berechnung der nicht ärarischen Zuschläge zu bilden. Selbstverständlich kann auch die Ideal=Hausclassen=, beziehungsweise Hauszinssteuer von zeitlich steuerfreien Gebäuden nach wie vor mit Gemeindeumlagen belegt werden. ad d und e Die Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung ver flichteten Unternehmungen, sowie die allgemeine Erwerbsteuen ind gleichfalls so, wie sie vorgeschrieben sind, als Grundlage zur Umlagenberechnung anzunehmen, wobei bemerkt wird, dass infolge der Contingentierung der allgemeinen Erwerbsteuer für alle Kronländer mit 17,732.000 fl. die staatliche Steuervorschreibung den durch die Steuerreform gewährten Nachlass bereits in sich chließt. ad f: Hinsichtlich der Besoldungssteuer von höheren Dienstbezügen wird auf den hierortigen Erlass vom 30. No¬ vember 1897, Z. 19.713, Seite 3, Punkt 3, verwiesen. adg: Die
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