Nr. 13), und vom 9. März 1894 (Landesgesetz= und Verordnungs¬ blatt vom Jahre 1894, VIII., Nr. 15), im Interesse der Straßen erhaltung auch auf Gemeindestraßen erster Kategorie für unbe¬ dingt nothwendig oder wenigstens für zweckmäßig halten. Ueber das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem nächsten Landtag Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. In Ausführung dieses Landtagsbeschlusses wird die Gemeindevorstehung beauf tragt, binnen drei Wochen bezüglich der Nothwendigkeit, be¬ ziehungsweise Zweckmäßigkeit der Ausdehnung des § 1 des Radfelgengesetzes auf Gemeindestraßen erster Kategorie unter Einholung eines Beschlusses des Gemeinde=Ausschusses sich ein¬ gehend anher zu äußern Der Sections=Antrag lautet: In Anbetracht, dass bei der beträchtlichen Ausdehnung des Straßennetzes der Stadt viele Fahrstraßen nicht gepflastert sein können, in Erwägung ferner dass durch schmale Radfelgen an schwer beladenen Wägen die Erhaltungskosten der Straßen sich erheblich steigern und auch die Frequenz solcher Lastfuhrwerke aus der Umgebung nicht unbedeutend ist, wolle der löbliche Gemeinderath den Beschluss fassen, dass die Ausdehnung des § 1 des Radfelgengesetzes vom 13. März 1887 und vom 9. März 1894 im Interesse der Straßen¬ rhaltung auch auf Gemeindestraßen erster Kategorie als unbe¬ dingt nothwendig erachtet wird. Der Herr Referent verliest sodann den § 1 des Gesetzes vom 13. März 1887 welcher lautet: Alle beladenen, zur Ver¬ rachtung dienenden Lastwägen, welche mit mehr als zwe Zugthieren bespannt oder mit einem Gewichte von mehr als 16 Metercentnern beladen sind, müssen auf allen Landes= und Bezirksstraßen mit 11 Centimeter breiten Radfelgen, bei einen Bespannung mit vier oder mehr Zugthieren aber mit 16 Centi meter breiten Radfelgen versehen sein. Die zur Bewältigung bedeutender Steigungen oder bei Elementar=Ereignissen nöthigen Vorspannzugthiere werden zur normalen Bespannung nicht gerechnet err Gemeinderath Anton v. Jäger frägt, ob diese Breite der Radfelgen auch auf Oekonomiefuhrwerke Anwendung findet und ob zur Berathung dieses Gegenstandes auch Sachverständige beigezogen wurden. Wenn letzteres nicht der Fall war, so müsse er dies bedauern, weil dieses Gesetz von weittragender Bedeutung sei. Viele Straßen seien nicht im besten Zustande und er be zweifle, ob die breiten Radfelgen anwendbar sind, wenn das betreffende Fuhrwerk, wie es vorkommen kann, von einer Haupt¬ traße in eine Seitenstraße einfahren muss Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, die vom Herrn Vorredner ausgesprochene Ansicht habe nur auf das Flachland und nachdem der hohe Landesausschuss die Radfelgen Bezug, frage allen Gemeinden Oberösterreichs zur Erörterung über¬ wiesen hat, werden die Landgemeinden zweifellos auch ihr Gut achten in dieser oder jener Richtung abgeben. Aufgabe der Bausection sei aber nicht, die Interessen der Landgemeinden zu erörtern, sondern die, ihre eigenen Straßen im Auge zu behalten, und in dieser Richtung müsse die Ausdehnung des Radfelgen¬ gesetzes für Steyr empfohlen werden. Er habe auch im Land¬ tage für die Ausdehnung dieses Gesetzes auf Gemeindestraßen erster Kategorie gesprochen und hiebei keinen Widerstand von den Vertretern der Landgemeinden erfahren. Man könne heute noch nicht sagen, wie das Gesammtbild dieser Gesetzes=Vorlage verden wird; aber auch ohne Sachverständige sei es klar, dass für die Stadt Steyr die breiten Radfelgen vorzuziehen sind Herr Gemeinderath Anton v. Jäger betont nochmals dass, wenn die Oekonomiefuhren von diesem Gesetze nicht aus jenommen werden, vielen Wirtschaftsbesitzern hiedurch große Schwierigkeiten bereitet werden err Gemeinderath Dr. Hochhauser schließt sich der An chauung des Herrn Anton v. Jäger an. Eine Reihe von Fuhr¬ werken, wie z. B. Holzfuhrwerke, müssen oft beim Eintritte in die Stadt auf Seitenwegen einfahren und dies könne mit breiten Radfelgen nicht geschehen, während andererseits er mit schmalen Radfelgen nicht in die Stadt dürfe. Hiedurch werden die Wirt¬ schaftsbesitzer schwer betroffen. Er stelle daher den Zusatzantrag, dass die Wirtschafts= und Oekonomiefuhren in das Radfelgen¬ nicht einbezogen werden. gesetz Herr Vicebürgermeister Stigler glaubt, man soll die nicht zu tragisch nehmen. Die Landgemeinden werden Sache für ihre Interessen eintreten und allfällige Erschwerunger ewiss werden bei der Schaffung des Gesetzes ausgeschieden werden. Ihm und der Bausection war es zu thun, das Straßennetz in Steyr zu schonen und zu schützen und seien deshalb für die breiter Radfelgen gewesen. Der Herr Vorsitzende bringt sodann den Sections=Antrag mit dem Zusatzantrage des Herrn Gemeinderathes Dr. Hochhauser zur Abstimmung, und werden beide einstimmig angenommen 10. Ueber das Ansuchen der Bahnerhaltungs=Section Steyr im Abtretung eines kleinen öffentlichen Grundstückes behufs Anlage einer Zufahrtsrampe zum Frachtenbahnhofe, stellt die Section folgenden Antrag: Nach vorhergegangener Local¬ augenscheinnahme seitens der Section, wobei erhoben wurde, dass zu der projectierten Straßenrampe nur ein ganz kleiner Theil des öffentlichen Straßengrundes, der bisher Böschung war und ganz wertlos ist, in Anspruch genommen wird, wolle der löbliche Gemeinderath die Zustimmung ertheilen, dass in der Duckartstraße an der Abzweigung zum Frachtenbahnhofe, wie in der beiliegenden Planskizze ersichtlich, seitens der k. k. österr. Staatsbahnen eine Rampe zum Verladeplatz des neuen Massen¬ gutgeleises am Bahnhofe zu Steyr, und zwar auf alleinige Kosten derselben, angelegt wird, mit dem Beifügen, dass die Gesuch¬ tellerin auch für Fortsetzung und geeignete Anlage des Rinn¬ sales auf ihre Kosten Sorge zu tragen hat. — Einstimmig ange¬ — Z. 9755. iommen. 1. Liegt folgender Sectionsantrag vor: Nachdem der Vorrath an verwendbaren Flaggen, Fahnen und Decorations¬ stoffen der Gemeinde sehr zusammmengeschmolzen ist und ir Ansehung der bevorstehenden Festlichkeiten eine Ergänzung der¬ elben nöthig erscheint, so wird der Antrag gestellt, der löbliche Hemeinderath wolle auf Grund des vorliegenden Kostenvoran¬ chlages vom 26. April d. J. die Anschaffung von 40 Stück zwei¬ farbigen, 10 Stück dreifarbigen Flaggen, 8 Stück Fahnen und 85 Metern Decorationsstoffen um die Gestehungskosten von 475 fl. wvelche aus der Präliminarpost XVII, al. , zu decken sind, be¬ — Einstimmig angenommen. villigen. — Z. 9725. 12. Ueber das Anbot der österreichischen Waffenfabriks Gesellschaft um Uebernahme eines auf eigene Kosten hergestellten Canales in der Blumauergasse in das Eigenthum der Stadt¬ gemeinde lautet der Sectionsantrag: Die Ableitung der Jauche und Abfallwässer aus dem ehemaligen Auböck'schen Brauhause ist bisher unter der Blumauerstraße durch den gegenüberliegenden Grundcomplex in den Steyrfluss erfolgt. Nachdem auf diesen Grundstücke seitens der österr. Waffenfabrik (Abtheilung für Fahrräder) ein großes Fabriksgebäude errichtet wurde, so musste ür eine andere Canalisierung seitens derselben Sorge getragen verden. Dieses geschah in der Form, dass von der österr Waffenfabrik und auf Kosten derselben eine neue Canalisierungs¬ Anlage, wie aus dem beiliegenden Situations= und Niveauplane ersichtlich ist, längs der Blumauerstraße errichtet wurde, in welcher nun die Dachwässer des Fabriksgebäudes und die Canäle des ehemaligen Auböck'schen Brauhauses eingeleitet werden. Im Sinne der Eingabe der löblichen Waffenfabrik (Abtheilung fün Fahrräder) wird der Antrag gestellt, der löbliche Gemeinderatl wolle beschließen, dass dieser Canal von der Gemeinde über nommen und von derselben in Zukunft die Instandhaltung des — elben aus Eigenem zu erfolgen hat Einstimmig nach An — Z. 8930 trag. 13. Liegt folgender Sectionsbericht und Antrag vor: Durch die Neubauten und Canalisierung in der Blumauergasse wurde, wie aus dem Situationsplane ersichtlich, eine Regulierung dieser Straße und Trottoiranlage in derselben nöthig. Laut Kostenanschlag des städtischen Bauamtes vom 18. Mai d. J. belaufen sich die Aus¬ lagen für dieselben auf 1025 fl. Nachdem aber auf Grund der Bauordnung für die Stadt Steyr die Erbauer neuer Gebäud¬ ängs der Straßenfronten derselben die Trottoirs aus Eigenen zu errichten verhalten sind, so entfallen von obigen 1025 fl. 225 fl. auf die löbliche Waffenfabrik (Abtheilung für Fahrräder), velche in dieser Straße ein neues Fabriksgebäude errichtet und ich mit Zuschrift vom 25. März d. J. zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat. Der löbliche Gemeinderath wolle nun die Durch¬ ührung dieser Straßenregulierung und Trottoiranlage, sowie den hiefür auf die Stadtgemeinde entfallenden Betrag von 800 fl. velcher seine Deckung in der Präliminarpost XI, al. 3, zu finden — Einstimmig angenommen. — Z. 6878. at, bewilligen. 14. Liegt folgender Sectionsbericht vor: Nachdem Herr Anton Gürlich in Wien mit Zuschrift vom 29. April d. J. sein Kaufanbot auf den der Stadtgemeinde gehörigen Eckbau, Grund¬ arcelle 105/1, zurückgezogen hat, liegt ein neues Kaufanbot für diesen Baugrund vor, welches Herr Markus Rettensteiner mittelst Zuschrift vom 5. Mai, Z. 11.381, mit dem Bemerken gestellt hat, dass er auf dieser Parcelle nach dem Bauplane des Herrn Gürlick vom 22. Februar d. J. ein Wohnhaus mit Hochparterre und einem Stockwerke zu erbauen gedenkt. Außerdem liegt die von demselben schriftlich abgegebene Erklärung vom 9. Mai d. I vor, dass er sich im Falle der Realisierung dieses Kaufanbotes den ihm bekannten, an den Verkauf dieses Grundstückes geknüpften Bedingungen fügt. Im Falle der Annahme dieses neuen Kauf anbotes müssten von dem Bauwerber behufs Baubewilligung elbstverständlich neue Baupläne eingereicht werden, in denen mit Einhaltung des vorliegenden Bauplanes vom 22. Februar d. I die Abänderung in ein Wohnhaus mit Hochparterre und ersten Stock, owie die endgiltige Façadierung der nach dem Bahnhofe ge¬ legenen Stirnseite des zu errichtenden Wohnhauses ersichtlich gjemacht sind, und vor deren Annahme und Bewilligung ein endgiltiger Abschluss des Kaufvertrages nicht platzgreifen könnte Der Herr Referent legt die Baupläne des Herrn Markus Rettensteiner zur Einsichtnahme vor und verliest sodann den Sectionsantrag, welcher lautet: Die Section stellt den Antrag, der löbliche Gemeinderath wolle unter Festhaltung des Vorherstehenden den Verkauf der hier in Frage kommender Bauparcelle an Herrn Markus Rettensteiner in Steyr unter den achstehenden Bedingungen bewilligen: 1. Die Stadtgemeind Steyr verkauft auf Grund des vorliegenden Kaufanbotes von . Mai d. J., Z. 11.381, sammt Bauplan vom 22. Februar d. I an Herrn Markus Rettensteiner in Steyr die derselben gehörigen Seidlfeldgründe, Parcelle Nr. 105 1, im Ausmaße von 1123·3 m2 136 fl. und zwar: 136 m2 à 1 fl — kr. 987·3 m2 à 2 1974 „ 60 „ fl also um den baren Kaufschilling von 2110 fl. 60 kr., welcher bei Abschlufs des Vertrages zu erlegen ist. 2. Der Käufer
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