von 168 Quadratklafter zum Preise von à 1 fl. abtritt. — Das bezügliche Commissionsprotokoll lautet „Protokoll, aufgenommen bei der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr am 14. Mai 1897. Gegenwärtig: Die Gefertigten. Gegen stand: Ist die Eingabe der österr. Waffenfabriks=Gesellschaf vom 13. Mai 1897, betreffend die Richtigstellung des Catasters bezüglich der Wegparcelle Nr. 1350/I der Cat.=Gem. Steyn nach der Natur. — Nach der Catastralmappe liegt nämlich zwischen dem Steyrflusse und der bezeichneten Straßenparcell am linken Ufer des Steyrflusses noch eine Grundparcelle nämlich Nr. 678 Wald, welche sich im Eigenthum der österr. Waffen¬ fabriksgesellschaft befindet, während in Wirklichkeit die Straßen Parcelle Nr. 1350/I knapp am linken Steyrufer sich hinzieht. Um diese Unrichtigkeit aus der Mappe zu bringen und die Straßen renzen festzustellen, da an derselben Bauten ausgeführt werder ollen, wurden zwischen der österr. Waffenfabriks=Gesellschaft un der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr nachstehende Verein barungen getroffen: Die österr. Waffenfabriks=Gesellschaft über lässt aus ihrem Grundbesitze, der hiebei in Frage kommt, jen Theile, auf welchen sich bereits die Straße befindet, und weiter enen Grund, der zur Erweiterung der Straße bis auf ein durchschnittliche Breite von 4·50 m erforderlich wird, um der Preis von einem Gulden per Quadratklafter. Hingegen übergib die Stadtgemeinde Steyr der österr. Waffenfabriks=Gesellschaft jenen Grund, auf welchem die Straßenparcelle Nr. 1350/I au der Mappe eingezeichnet ist, um den gleichen Kaufpreis. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung der vorangeführter Vereinbarung werden zu gleichen Theilen von beiden Contra¬ henten getragen. Bemerkt wird noch, dass sich die in Rede stehende Regulierung der Straße nur auf jenen Theil der Par celle 1350/I beschränkt, in welchem dieselbe an die Parcelle 67: und 678 angrenzt. Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gemeinderath getroffen 7 Die neue Straßengrenze wurde in der Natur durch Pflöcke markiert. Di anwesenden Herren Gemeinderäthe erklären diese Regulierun der Straßengrenze für nothwendig und befürworten die Zustim mung des Gemeinderathes zu den getroffenen Vereinbarungen Vorgelesen, geschlossen und gefertigt. Folgen die Unterschriften.“ Die Section beantragt: „Nachdem die an der Kalkofen¬ straße der Waffenfabrik gehörigen Gründe durch Parcellierung zum Theile in andere Hände übergehen, so wolle der löbl. Ge meinderath auf das Anerbieten der Waffenfabriks=Gesellschaft vom 12. Mai 1897, Z. 11.371, eingehen und bewilligen, dass unten Zugrundelegung der im Protokolle vom 14. Mai a. c. die in dem beiliegenden Theilungs=Ausweis vom 4. Juni 1897 ausgewiesene Grundfläche von 168 Quadratklafter um den Preis von 1 fl. pe Quadratklafter, also um 168 fl. von der österr. Waffenfabriks Gesellschaft käuflich erworben und bücherlich dem öffentlicher Gute bezw. der Wegparcelle 1350 I zugeschrieben werde. — Eir timmig angenommen. Z. 14.237 — 4. Liegt folgendes Schreiben vor: „Wir beabsichtigen unsere bucklige Wiese zur Vermeidung aller Unfüge, welche dor seit Jahren sich breit machen, einzufrieden, und es wird sich bei dieser Gelegenheit darum handeln, ob nicht vorerst die Straß auf dem linken Wehrgrabenufer von der eisernen Brücke der Fabriksstraße bis zum Stege beim Consumvereinsgebäude für den allgemeinen Verkehr verbreitert und geregelt werden soll Diese Straße wird benützt für die Fuhrwerke der Herren Fran Werndl, Köstler, Leop. Putz, Winternitz' Neffen 2c. und für die Bedürfnisse der Bewohnerschaft auf dieser Seite des Wehr¬ grabens und hat durch die Macht der Bedürfnisse in ihren heutigen Bestande längst die Bedeutung einer öffentlichen Straß angenommen. Da der Grund Eigenthum der Waffenfabrik ist o werden wir durch Abtretung der nöthigen Flächen für die Erbreiterung dieser Straße dieses Project unterstützen und er suchen, eine Commission an Ort und Stelle abzuhalten, be welcher die Angelegenheit erhoben und besprochen werden kann wonach der löbliche Gemeinderath hierüber entscheiden kann, bevor wir die Einfriedung beginnen. Achtungsvollst Oester reichische Waffenfabriks=Gesellschaft. Dr. Hochhauser, Baron Buddenbrock, Das Commissions=Protokoll lautet: „Protokoll, aufge¬ nommen bei der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr am 9. Juli 1897 Gegenwärtig: Die Gefertigten. Gegenstand: Bildet die Eingabe der österreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft vom 2. Juli 1897 betreffend Abtretung eines Grundes zu Straßenzwecke in der bückligen Wiese von der eisernen Brücke der Directionsstraße bis oderhalb des Schwimmschulsteges. Hierüber wurde die Ver handlungs=Commission für heute den 9. d. M. anberaumt uni nachstehende Vereinbarungen getroffen: Es wird zunächst con statiert, dass von der Directionsstraße beginnend am linken Ufer des Wehrgrabencangles laut Grundbuchsmappe die Wegparcell Nr. 1341/1 in einer Breite von durchschnittlich 2·0 m besteht welche bereits öffentliches Gut ist. Diese Wegparcelle soll der art zu einer öffentlichen Fahrstraße erweitert werden dass die Grundgrenze der Wiesenparcelle Nr. 596•1 und 612/1 (bucklig Wiese) gegen die Bergseite derart gezogen wird, dafs die neue Straße durchwegs eine Breite von 5·0 Meter erreicht.Die von der österreichischen Waffenfabrik hiebei abzutretende Grundfläche wird um den Preis von 20 kr. (zwanzig Kreuzer) per Quadrat Klafter seitens der Stadtgemeinde Steyr entschädigt und träg letztere die Kosten der grundbücherlichen Durchführung dieser Grundtrennung und Anschreibung in das öffentliche Gut. Was die Herstellung der neuen Fahrstraße anbelangt, ist dieselbe in der Weise in Aussicht genommen, dass eine Abgrabung oder ein Auschneiden des natürlichen Bodens infolge des Rutschterrains in keinem Falle erfolgen soll, es wird vielmehr an den in Frag kommenden Stellen durch Erhöhung des Straßenniveaus die erforderliche Straßenbreite zu gewinnen sein. Nach Vollendung der Straße verpflichtet sich die österreichische Waffenfabriks¬ gesellschaft, die von der buckligen Wiese kommenden Wasserläuf zu regulieren und durch entsprechende Cementröhren durch die Straße in den Wehrgrabencanal auf ihre Kosten abzuleiten. E¬ wird über Anregung des Herrn Vertreters der Wehrgraben¬ commune, Georg Dellinger, vereinbart, dass aus Anlass diese Straßenanlage an keinem Punkte dem natürlichen Uferschutze am linken Wehrgrabenufer näher gekommen werden darf, als dies bei dem heutigen Wege der Fall ist, und dass überhaupt diesen natürliche Uferschutz und die Bewachsung desselben in der ganzen Länge der beantragten Straßenflucht an keinem Punkte ver¬ ändert oder beschädigt werden darf. Da die löbliche Waffen¬ fabriks=Gesellschaft beabsichtigt, den ganzen Complex der buckliger Wiese mit einer Einplankung zu versehen, durch dieses Grundstüc aber eine städtische Wasserleitung gezogen ist, so macht die löb liche Waffenfabriks=Gesellschaft das Zugeständnis an die Ge¬ meinde, an geeigneter Stelle Thüren an der Einplankung anzu bringen, um den Zugang zu dieser Wasserleitung zu erleichtern und der Gemeinde zu diesem Zwecke Schlüssel zu diesen Thürer auszufolgen. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Vereinbarung getroffen, dass die löbliche Waffenfabriks=Gesellschaft von ihrer G.=P. 596 1 einen an die Straßenparcelle Nr. 1341/4 grenzenden Grundstreifen parallel mit derselben und in solcher Breite ins Eigenthum überläfst, dass die Gemeinde imstande ist, den in de arcelle 590/6 liegenden Wasserabzugscanal in gerader Linie bis in den Wehrgraben fortzusetzen. Hierauf verlesen, geschlossen und gefertigt. (Folgen die Unterschriften) Die Section beantragt: „Ded löbliche Gemeinderath üde##iche Sicherstellung des de wolle beschließen, es Stadtgemeinde Khörige undo#####ere Jahren in die der österr. Waffenfabriks =Geseltschäft, ecenthümliche Grundparcelle Nr. 596/1 gelegten Fffeutlichen=Lang#te Einhaltung der in dieser Sache von der Waffenfabriks=Gesellschaft mit Schreiben die vom 19. Juli 1897 gestellten Bdingungen durchzuführen nöthigen Situationspläns herstellen und die bezügliche Urkunde errichten zu lassen, dieses owie die ganze Procedurdauf Kosten der Stadtgemeinde Steyr. Einstimmig angenommen 5. Bernhard Obermüller, Besitzer des Hauses C.=Nr. 146 gasse, ersucht um käufliche Ueberlassung einer an die öffent Berg Wegparcelle 1321/1 angrenzenden Grundfläche liche Der Sectionsantrag lautet: „Der löbl. Gemeinderatl wolle beschließen: Es wird dem Ansuchen des Petenten Herrn J. Folge gegeben und demselben Obermüller vom 2. August l jene in der beiliegenden Mappenskizze schraffierte, an die Weg parcelle 1321/1 grenzende Grundfläche käuflich, und zwar der Quadratmeter für einen Gulden österr. Währung abgetreten Die ganze bücherliche Durchführung dieses Besitzwechsels, die Kosten der Aufstellung der Urkunde und die Gebüren haben auf Kosten des Petenten und unter nachstehenden, bücherlich sicher zustellenden Bedingungen zu geschehen: Der Gesuchsteller, bzw. eine Rechtsnachfolger dürfen auf dieser neu erworbenen Grund parcelle, welche in Zukunft nur als Vorplatz oder Garten in Benützung kommen soll, keinen Aufbau oder Zubau zur Bau parcelle Nr. 176, wie immer Namen habend, errichten. Außerdem wird dem Gesuchswerber die Bedingung gestellt, die gegen di Wegparcelle Nr. 13211 und gegen den Nachbarsgrund gelegener Grenzen der erworbenen Grundfläche sofort nach rechtlichen Erwerbe derselben in der ganzen Ausdehnung mit einem auf ge mauertem Sockel befestigten Eisengitter auf seine Kosten einfrieden zu lassen Z. 17.55 Einstimmig angenommen Nachdem sohin die Tagesordnung erschöpft ist, erbittet sich Herr Vicebürgermeister das Wort und führt aus: Dure die buckelige Wiese geht ein öffentlicher Canal, welcher im Jahre 1892 mit Zustimmung der österr. Waffenfabrik in diesen Grundcomplex gelegt wurde und in den Wehrgrabencanal ein mündet. Dieser Canal ist für die Gemeinde sehr wichtig und es liegt im Interesse der Gemeinde, dass die Fortexistenz dieses Canales auf dem Grundeigenthume der Waffenfabriks=Gesellschaf grundbücherlich sichergestellt werde, da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Waffenfabrik oder deren Besitznachfolger späterhin die Entfernung, bezw. Umlegung dieses Canales verlangen könnt was, wenn überhaupt durchführbar, mit bedeutenden Kosten ver¬ bunden wäre. Es wurde sich daher mit der Waffenfabriks=Ge¬ ellschaft ins Einvernehmen gesetzt, welche folgendes Schreiben anher gerichtet hat: „Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! In Erwide¬ rung der geschätzten Zuschrift vom 13. d. M., Z. 15.825, beehren wir uns mitzutheilen, dass wir keinen Anstand nehmen, die bücherliche Sicherstellung des von der löblichen Stadtgemeinde gebauten Canales über unsere Grundparcelle Nr. 596/1 zu ge tatten, jedoch müssen wir, da wir heute noch nicht wissen, welchen Zwecke diese ganze Grundparcelle in der Folge zu dienen hat, ene Bedingungen hieran knüpfen, welche wir für die freie Ge barung mit diesem Grundstücke für nöthig halten, und zwar: 1. ersuchen wir, einen genauen Situationsplan über die Lage dieses Canales aufnehmen und der betreffenden Urkunde beileger zu lassen; 2. müssen wir die Bedingung aufrecht erhalten, dase wir mit diesem Grundstücke auch in der Folge frei verfügen und Theile hievon verkaufen und vertauschen können, ohne die Zu stimmung dieser Stadtgemeinde einholen zu müssen; 3. wird sick die Stadtgemeinde verpflichten, diesen Canal auf ihre Kosten S S
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