einerseits die Verlässlichkeit der Ermittlung verbürgt und anderer¬ eits den Parteien ermöglicht wird, auf einfache Weise, ohne sick an allzuviele verschiedene Organe wenden zu müssen, und inner¬ halb kurzer Zeit das für die Einleitung des gerichtlichen Ver¬ fahrens nothwendige Zeugnis zu erlangen. Das Zeugnis muse auch für minder geschäftskundige Personen ohne Beistand und ohne Vermittlung von Zwischenpersonen erreichbar sein und es ist insbesondere durch Uebergabe gedruckter Anleitungen, in denen auch die Tage und Stunden zu bezeichnen sind, an welchen die einzelnen zur Mitwirkung berufenen Personen und Organ darum angegangen werden können, dafür zu sorgen, dass jede Partei, die sich wegen Erlangung eines Armenrechtszeugnisses an die Gemeindebehörde wendet, über alle dazu nothwendigen Schritte belehrt werde. Die Mitwirkung von Seelsorgeorganen darf nur in Anspruch genommen werden, wenn sich diese im vorhinein bereit erklären, über die Richtigkeit der Angaben von Zeugniswerbern auf Verlangen eine Aeußerung abzugeben. Mit dem Erlasse vom 3. Juli 1897, Z. 10.734/IV, trägt nun die hohe k. k. Statthalterei in Linz auf, die gemäß § 15 obige Verordnung erforderlichen Anordnungen unverzüglich zu treffen und drei Abschriften derselben bis 10. October 1897 der hohen k. k. Statthalterei vorzulegen. Um den Intentionen dieser Verordnung zu entsprechen, dürfte es sich empfehlen, die An¬ ordnung zu treffen, dass jene Personen, welche sich um das Armenrecht bewerben, mit dem von ihnen genau und wahrheits¬ getreu ausgefüllten Fragebogen (Form. Nr. 2 der Verordnung) welcher bezuglich der Richtigkeit der Angaben unter 5, 6, 7 und 8 vom Hauseigenthümer oder dessen Bevollmächtigten bestätigt ist, sich zum Armenreferenten der Stadtgemeinde=Vorstehung begeben. Der mit dem Armenwesen betraute städtische Beamte hat, insoferne ihm die in Betracht kommenden Verhältnisse der Zeugniswerber nicht genau bekannt sind, die Richtigkeit der im Fragebogen gemachten Angaben durch die städtische Sicherheits¬ wache, eventuell auch durch die Armenräthe und Armenväter feststellen zu lassen und nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen die Ausstellung des Zeugnisses zu veranlassen oder die Aus¬ stellung des Zeugnisses zu verweigern, in diesem Falle auch die chriftliche Verständigung des Zeugniswerbers auszufertigen Ich beantrage daher die Erlassung nachstehender Kundmachung „Kundmachung, betreffend den Vorgang bei der Aus fertigung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes in civilprocessualen Verfahren. Auf Grund des § 15 der Ministerial¬ Verordnung vom 23. März 1897, R.=G.=Bl. Nr. 130, hat der Gemeinderath der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 23. Juli 1897 nachstehenden Beschluss gefasst: 1. Diejenigen Personen welche zur Führung eines Civilprocesses das Armenrech erhalten wollen, haben zum Zwecke der Erlangung des hiezu nöthigen Zeugnisses den Fragebogen nach Formulare Nr. 2 des Anhanges zur Ministerial=Verordnung vom 23. März 1897 R.=G.=Bl. Nr. 130, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, mit ihrer Unterschrift zu versehen und die Richtigkeit der in Fragebogen unter 5, 6, 7 und 8 gemachten Angaben durch den Hausherrn, beziehungsweise dessen Bevollmächtigten bestätigen zu lassen. — 2. Den auf diese Weise ausgefüllten und bestätigten Fragebogen haben sie während der Amtsstunden dem mit dem Armenwesen betrauten städt. Beamten (Rathhaus II. Stock) zu übergeben, welcher, insoferne ihm die in Betracht kommender Verhältnisse nicht genau bekannt sind, die Richtigkeit derselben in geeigneter Weise erheben zu lassen hat 3. Diese Er hebungen sind so schnell als möglich zu pflegen, haben aber jedenfalls binnen 48 Stunden vom Zeitpunkte der Ueberreichung des Fragebogens abgeschlossen zu sein — 4. Nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen oder auf Grund der bekannten Ver¬ hältnisse fertigt der städtische Armenreferent entweder das Zeugnis aus oder wird der Zeugniswerber schriftlich unter Angabe der Abweisungsgründe mit seinem Begehren abgewiesen — 5. Die Zeugnisse, beziehungsweise die Entscheidung über die Verweigerung der Zeugnisse müssen vom Herrn Bürgermeister oder in dessen Auftrage vom Stadtsecretär gefertigtsein. 6. Auskünfte über die zur Erlangung des Armenrechtes ein¬ uleitenden Schritte werden im städtischen Amte während der Amtsstunden jedermann ertheilt — Steyr, 23. Juli 1897 Der Bürgermeister: Redl m. p.“ Die Section beantragt, der löbliche Gemeinderat wolle die Verlautbarung dieser Kundmachung genehmigen Ein stimmig angenommen. — Z. 15.339 6. Liegt folgender Entwurf einer Kundmachung vor „Kundmachung, betreffend das Verbot des Badens im Enns¬ und Steyrflusse. Aus Sicherheits= und Sittlichkeitsgründen hat sich der Gemeinderath der Stadt Steyr zu dem in der Sitzung vom 23. Juli gefassten Beschlusse veranlasst gefunden, das Baden im Enns= und Steyrflusse innerhalb des Stadtgebietes ausnahmslos zu verbieten. Dawiderhandelnde werden mi Rücksicht auf die Vorschriften des § 338 des Strafgesetzes der Ahndung durch das Strafgericht überwiesen. Herr Gemeinderath Heindl bemerkt, in der Kundmachun vom Jahre 1884 heiße es, „mit Ausnahme der öffentlichen Plätze. Er stelle die Anfrage, ob irgend ein Platz zum Baden im Enns und Steyrflusse erlaubt is Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, er müsse sick entschieden gegen das Sittlichkeitsdeliet verwahren. Das Baden sei sittlich, sei eine Bethätigung des Reinlichkeitsgefühles und man könne nur wünschen, dass sich die Leute baden und reinigen. Unsittlich wäre das Baden nur ohne die Bekleidung der Geschlechtstheile, was aber seines Wissens nicht vorkomme. Insolange nicht für große Bäder oder für mehrere Volksbäder vorgesorgt sei, solle man derartige drakonische Erlässe nich hinausgeben. Durch dieses Verbot erreiche man nur das, dass sich die Leute außerhalb des Stadtgebietes baden, was aber die Gefährlichkeit des Badens nicht verringere, im Gegentheil den Nachtheil habe, dass an solchen Orten oft die nöthige Hilfe nicht geleistet werden könne. Dass das Baden im Enns= und Steyrflusse jedermann und überall freigegeben werde, dafür sei er nicht, aber es sollen Orte bezeichnet werden, wo sich die Leute auch im Stadtgebiete baden können. Er stelle den Antrag der löbliche Gemeinderath wolle entweder von dieser Verbots Kundmachung ganz Umgang nehmen, oder es sollen vor der Verlautbarung desselben erlaubte Plätze ausgemittelt werden, die dann in die Kundmachung aufzunehmen warer Herr Gemeinderath Huber beantragt, diesen Gegenstand der Bausection abzutreten, welche geeignete Badeplätze ausfindi zu machen und hierüber dem Gemeinderathe zu berichten habe Herr Gemeinderath Anton v. Jäger bemerkt, wenn dies Angelegenheit vertagt werde, so sei bis zur nächsten Berathung die Badesaison ohnehin schon zu Ende Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, diese Verordnung könne ja dann im nächsten Jahre hinausgegeben werden. Herr Gemeinderath Schönauer erklärt sich mit den Aus führungen des Herrn Vicebürgermeisters Stigler einverstanden nur wäre er dafür, dass an den gefährlichen Stellen Warnungs tafeln aufgestellt werden, und dass diese Stellen auch in den Localblättern bekanntgegeben werden Herr Gemeinderath Peteler ist nicht für die Aufstellung von Warnungstafeln, weil, wie ihm aus früheren Jahren bekannt ist, solche Tafeln vom Publicum wiederholt weggerissen worden sind. Es genüge, wenn die Orte in der Kundmachung bezeichne werden, wo das Baden erlaubt ist es könnten sofor Herr Gemeinderath Haller glaubt, 3 bis 4 Badeplätze namhaft gemacht werden. Im Steyrflusse sei z. B. vis-à-vis der Gasanstalt ein ganz geeigneter Badeplat und so mehrere. Uebrigens stimme er auch für Warnungstafeln. Der Herr Vorsitzende bringt sodann den Antrag des wird der Herrn Gemeinderathes Huber zur Abstimmung und Z. 15.431 selbe mit allen gegen 10 Stimmen angenommen. II. Sections=Obmann Herr Ge¬ Section. Referent: meinderath Josef Tureck Das städt. Casseamt berichtet 7. und Juni 1897 über die Geldgebarung in den Monaten Ma wie folgt: 14.280·75 a) Einnahmen im Monate Mai 189 fl. 32.944·56 Casserest vom Vormonate. 7.22531 Gesammt=Einnahmen im Monat# 1897 Mai fl. 18.317·37 Ausgaben im Monate Mai 1897 28.007 9 Casserest für den Monat Juni 189 37.783·98½ b) Einnahmen im Monate Juni 1897 28.907·94¼ Casserest vom Vormonate 66.601 05 Gesammt=Einnahmen im Monate Juni 1897 l. 18.046.071 Ausgaben im Monate Juni 1897 18.64535 Cassarest für den Monat Juli 1897 fl. und betrugen bis inclusive Juni 189 die gesammten Einnahmen 227.988•92 fl. die gesammten Ausgaben 179.343-12 fl Die Section beantragt die Kenntnisnahme dieser Aus weise mit dem Beifügen, dass das Casse=Journal durch die und richtig Herren Gemeinderäthe Perz und Tureck geprüft befunden wurde — Z. 13.644 und 16.112. Angenommen. 8. Laut Ausweis des städt. Casseamtes sind bei 12 Parteien die Gemeinde=Umlagen pro 1895/96, im Betrage von 101 fl. 29 kr., uneinbringlich Die Section beantragt die Abschreibung dieser Umlagen Z. 12.875 Rückstände, was einstimmig angenommen wird 9. Matthias Duftschmid, Spenglermeister in Steyr, ersucht um pachtweise Ueberlassung des Gewölbes Nr. 7 an der Schloss mauer um den bisherigen Pachtschilling von 60 fl. und unte den bisherigen Pachtbedingungen Die Section beantragt die Genehmigung dieses An¬ uchens. — Z. 15.390. Einstimmig angenommen. — 10. Liegt folgender Amtsbericht vor: „Laut Kundmachung der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr von Juli 1896 1. Z. 12.984, geht die Versteuerung der Hunde in Steyr am 31. Juli 1897 zu Ende, und wäre sonach die Wiederbesteuerung einzuleiten Steyr, 8. Juli 1897. — Gall, Stadtsecretär Die Section beantragt, bezüglich der Versteuerung de Hunde pro 1897/98 die gleiche Kundmachung wie im Vorjahre u erlassen. — Z. 15.329 Einstimmig angenommen 1. Das Präsidium des österreichischen Eisenbahnbeamten¬ Vereines in Wien ersucht um einen Beitrag zum Curhausfond Die Section beantragt die Abweisung dieses Ansuchens Einstimmig angenommen — Z. 13.728 12. Gelangt folgendes Protokoll zur Verlesung: „Protokoll, ddo. 20. Juni 1897 aufgenommen vom k. k. Steuer=Oberinspecton der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr im Amtslocale desselber zufolge Erlasses de Finanz=Direction in Linz, vom k. k. 19. Mai 1897 Nr. 6969/II. betreffend die Ermittlung eines Theilungsschlüssels für die Zuweisung der Waffenfabrikssteuer¬ Tangenten pro 1896 an die Gemeinden Steyr, Garsten und Sierning. Eingeladen erschienen die Herren: Dr. Johann Hoch hauser, Advocat und General=Director der österreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft, Johann Redl, Bürgermeister der Stadt Steyr, Franz Gall, Stadtsecretär in Steyr, Jose Schweinschwaller, Bürgermeister von Garsten, Josef Reder,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2