darüber enthält, in welcher Weise in dem Falle vorzugehen ist in welchem nämlich mehr Personen, als zu wählen waren, die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Nach Ansicht der Rechts=Section könnte die Aufnahme einer solchen Vorschrift in das Gemeinde=Statut füglich unter bleiben, wie sie aufscheint in den Wahlordnungen von Klagen furt, Laibach, Wien, Troppau, Graz und im § 49 der Reichs rathswahlordnung vom 2. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 41, welcht lauten: Als gewählt ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmen mehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmen zahl und bei gleicher Stimmenzahl das vom Vorsitzenden der Wahlcommission gezogene Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Wurde die absolute Stimmenmehrhei nicht erlangt, so wird bezüglich der noch zu Wählenden zu engeren Wahl geschritten, auf welche Gesetze im Sinne des § und 7 des a. b. G.=B. per analogiam verwiesen werden kann Es könnte aber, sage ich, die Aufnahme einer solchen specifi¬ cierenden Vorschrift in das Gemeinde=Statut auch unterbleiben weil es ja ganz selbstverständlich ist, dass in diesem Falle der jenige den Vorzug haben muss, welcher die überwiegende Stimmenzahl erhalten hat. Sonstige Mängel sind nicht vorge bracht worden „Die Rechts=Section stellt demnach den Antrag: „Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: 1. Der von dem Bürger verein in Steyr mit Eingabe vom 16. März 1897, Z. 6999, ein gebrachte Wahlprotest gegen die Kundmachung vom 8. März 1897 der Wahlcommission des I. Wahlkörpers der Wahlen in der Gemeinderath der Stadt Steyr, womit bekannt gegeben wurde dass 551 giltige Stimmen abgegeben wurden, daher die absolute Majorität 276 betrug, und als Gemeinderäthe mit dreijähriger Mandatsdauer gewählt erscheinen die Herren Dr. Johann Hoch hauser mit 329 Stimmen, Victor Stigler mit 328 Stimmen Josef Huber mit 317 Stimmen, Karl Heindl mit 293 Stimmen und Dr. August Redtenbacher mit 281 Stimmen, wegen Ver¬ anlassung einer engeren Wahl oder einer Neuwahl des I. Wahl körpers wird gemäß § 38, Gem.=Stat., als unbegründet un 2. Bei dem Umstande, als auch unstatthaft zuruckgewiesen. — sonst keine Anstände sich ergeben haben, werden die am 3., 5 und 8. März 1897 im III., II. und I. Wahlkörper vorgenommener Wahlen in den Gemeinderath der Stadt Steyr, wobei in III. Wahlkörper die Herren Leopold Köstler und Heinrich Gup mit je dreijähriger Mandatsdauer, im II. Wahlkörper die Herrer Johann Redl mit dreijähriger Mandatsdauer, Leopold Hallen mit zweijähriger Mandatsdauer, und Josef Hiller mit einjährige Mandatsdauer, und im I. Wahlkörper die vorgenannten fün Herren als Gemeinderäthe gewählt wurden, gemäß § 38 G.=St. bestätigt. Das Gesammt=Resultat ist öffentlich bekanntzumache und sind die Gewählten von der auf sie gefallenen und be stätigten Wahl in Kenntnis zu setzen „Das wäre also der Antrag, welchen die Majorität der Rechts=Section Ihnen zu stellen sich beehrte. Es ist selbstver ständlich, dass ich als Mitglied der Majorität dieser Section persönlich mit dem Antrage vollinhaltlich einverstanden bin und Ihnen dessen Annahme dringendst empfehlen kann, weil jede andere Ausweg nur ein verfehlter sein könnte. Ich könnte mi diesen Ausführungen schließen, muss aber gestehen, dass es mic gewissermaßen drängt, auch meiner persönlichen Anschauung, wenn ich auch befürchten muss, mir wieder die Ungnade des löbl. Bürgervereines zuzuziehen und mich einer abermaligen Rechtserklärung auszusetzen, welche ich schon im voraus dankend ablehne, wie auch jede Polemik, in der Weise Ausdruck zu geben dass dieser Wahlprotest auch formale Mängel aufweist, denn abgesehen davon, dass das Gemeindestatut wohl Einwendungen gegen die Wahlen, aber keine Wahlproteste kennt, ganz abgesehen davon müssen wir fragen: Ist der Bürgerverein als solcher befugt, berechtigt und legitimiert, ein solches Einschreiten gegen einen Beschluss einer öffentlichen Institution, wie die Wahl¬ commission, einzubringen? Nach den allgemeinen Grundsätzen des Wahlverfahrens sind solche Fragen immer in Betracht zu ziehen. Wenn auch der § 38 des Gemeinde=Statutes, welcher von den Einwendungen spricht, nur allgemein sagt: Einwendungen gegen die Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen einzubringen, und nicht bestimmt, wer eigentlich dazu legitimiert ist, Einwendungen zu erheben, so muss man doch schon nach den allgemeinen Grundsätzen zu dem Schlusse gelangen dass dieses Recht nur jenem zusteht, dessen persönliches Wahl¬ recht verletzt wurde. Im gegebenen Falle kann aber niemand behaupten, dass der Bürgerverein in Steyr in seinem Recht verletzt wurde, denn der Verein zahlt keine Steuer, er ist woh eine juristische Person, aber hat das Gemeindewahlrecht nicht Es können nur solche in ihrem Rechte verletzt werden, welche wvenigstens Wähler, besonders des betreffenden Wahlkörper sind. Das ist hier nicht der Fall. Also auch aus diesen formaler Gründen wäre dieser Wahlprotest abzuweisen. Es ist dies übri gens eine rein theoretische Frage, welche nur kennzeichnen soll, dasc man daran gedacht hat. Sie hat keinen praktischen Wert, wei die Rechts=Section darüber hinweggegangenist. Ich kann nu noch wiederholen, dass ich diesen Antrag der Rechts=Section zu Zustimmung dringend empfehle. Es ist die Stimme des Ob mannes der Rechts=Section, welcher erklärt hat, er könne mi dieser Majoritäts=Ansicht nicht einverstanden sein, weil der § 37 des Gemeinde=Statutes sagt, dass als gewählt derjenige anzu¬ sehen ist, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt hat. Mir wurde nichts gesagt, ob er besonders dafür ist, dass dem Proteste in der einen oder anderen Richtung Folg gegeben werde, muss es daher dem Herrn Obmanne der Rechts Section überlassen, wenn nothwendig, seine Aeußerung abzu¬ geben und einen Gegen=Antrag zu stellen. Hierauf, da sich auf Umfrage des Herrn Vorsitzender niemand mehr zum Worte meldet, bringt derselbe den erster Punkt des Antrages, dahin gehend, dem Wahlproteste kein Folge zu geben, zur Abstimmung, wobei dieser mit allen gegen 2 Stimmen (Herren Georg Lintl und Josef Peteler) angenommen wird Der vom Herrn Vorsitzenden zur Abstimmung gebrachte zweite Punkt des Antrages auf Verificierung der letzten Ge¬ Z. 6999. meinderathswahlen wird einstimmig angenommen Beim 2. Punkt der Tages=Ordnung übernimmt das Re ferat der Sections=Obmann, Herr Gemeinderath Anton Jäger von Waldau. Derselbe beantragt über den diesbezüglichen Amts bericht in die diesjährige Stellungs=Commission die Herrei Gemeinderäthe Georg Lintl und Josef Tureck und als Ersatz — Beschluss einstimmig mann Heinrich Gupf zu designieren. nach Antrag. — Z. 6143. Herr Beim 3. Punkt der Tages=Ordnung übergibt der Bürgermeister den Vorsitz an den Herrn Vice=Bürgermeiste des Herr Gemeinderath v. Jäger verliest den Recurs S A. gegen die abweisliche Erledigung seines Ansuchens un Aufnahme ins Armenverpflegshaus seitens des Armenrathes Steyr und stellt nach Bekanntgabe des Gutachtens seitens des Herrn substituierenden Stadtarztes Dr. Klunzinger namens der Section den Antrag, dem Recurse keine Folge zu geben, welcher Z. 5700 — Antrag einstimmig angenommen wird Der Herr Bürgermeister übernimmt wieder den Vorsitz 4. Der Herr Referent verliest des weiteren eine Zuschrif der Stadtgemeinde=Vorstehung Wels, womit dieselbe die Absen Se. Majestät den Kaiser um Nicht¬ dung einer Petition an sanctionierung des vom oberösterreichischen Landtage in seiner J. beschlossenen Gesetzentwurfes Sitzung vom 3. Mär I betreffend die Heranziehung der Sparcassen 2c. zu Beiträgen zum Landesschulfonde, anregt, und beantragt namens der Section, dass auch seitens der Stadtgemeinde Steyr eine diesbezügliche Petition an Se. Majestät den Kaiser abgesendet werden solle Z. 7837. welcher Antrag einstimmig angenommen wirk II. Section. 5. Referent: Sections=Obmann Herr Ge meinderath Josef Tureck verliest die Casse=Journals=Abschlüsse pro Jänner und Februar 1897, welche lauten 55.140 49¼ fl. „Einnahmen im Monate Jänner 1897 67.423·95 Casseüberschuss vom Jahre 1896 fl. 122.56145 Gesammt=Einnahmen im Jänner 1897 46.123·39 Ausgaben im Monate Jänner 1897 70.14100 fl. Casserest für den Monat Februar 1897 2731831 fl. Einnahmen im Monate Februar 1897 76.441·06 Casserest vom Vormonat „ fl. 101259 87 Gesammt=Einnahmen im Februar 1897 „ 63.103·17¼ Ausgaben im Monate Februar 1897 fl. 41.156.601 Casserest für den Monat März 1897 1897 und betrugen bis inclusive Februar fl. 150.383-26 die gesammten Einnahmen fl. 109.22656½ die gesammten Ausgaben — —Der Haupt 1897 Stadtcasseamt Steyr, am 28 Februar cassier Paarfusser m. p., der Casse=Controlor V. Jandaurek m. p. Herr Referent bemerkt, dass die Abschlüsse durch ihr und Herrn Gemeinderath Perz geprüft und richtig befunden worden seien, was einstimmig zur Kenntnis genommen wird. Z. 5039 und 6760 6. Ueber die Eingaben der bürgerlichen Actienbrauerei in Steyr um Rückvergütung der eingezahlten Verbrauchsumlage per 1495 fl. 54 kr. für das im Jahre 1896 geschwendete Bier per 1869 Hektoliter und 43 Liter, sowie um abfindungsweise Rückvergütung der Verbrauchsumlage per monatlich 31 fl. 70 kr. für das im Jahre 1897 im Märzenkeller zum Ausschanke gelan¬ gende Bierquantum beantragt die Section die Statt gebung beider Ansuchen, welcher Antrag einstimmig angenommen wird. — Z. 4371 und 4372. 7. Der Herr Referent verliest folgendes Kaufsanbot: „Steyr, am 18. Februar 1897. — An den wohllöblichen Gemein¬ derath der landesfürstlichen Stadt Steyr! Nachdem ich beabsich¬ tige, einen Theil meines Capitals durch Ankauf eines Hause¬ abzustoßen, und mir schon einigemale eines der der löbl. Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen Häuser angetragen wurde, so sehe ich mich veranlasst, dem wohllöblichen Gemeinderathe ein Anbo zu machen, und zwar erlaube ich mir für das Haus Nr. 10 Bahnhofstraße, sammt Zugehör und alles, was niet= und nagel fest ist, den Betrag von 17.000 fl., sage siebzehntausend Gulden anzubieten; selbstverständlich prompt Casse am Kauftage Nach genauer Besichtigung ersah ich, dass doch bedeutende Adaptierungen und Reparaturen vorgenommen werden müsster mithin auch obiger Betrag vollkommen gerechtfertigt erscheint Sollte ein wohllöblicher Gemeinderath mit diesem meinen Antrage einverstanden sein, dann bitte ich um gütige Ver ständigung Hochachtung — Fran¬ — Zeichne mit besonderer Kontner m. p.“ Hierüber stellt Referent namens der Section den Antrag wegen des im Verhältnisse zu den eigenen Baukosten und des Zinserträgnisses zu geringen Anbotes diesem Offerte kein
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