Ratsprotokoll vom 12. Februar 1897

Kurz, emer. k. k. Notar, gewählt im Jahre 1895 auf drei Jahre infolge Mandats=Rücklegung im Jahre 1897 —Aus dem 3. Wahlkörper die Mandate der Herren Gustav Ritzinger, k. k. Fach schul=Director, gewählt 1895 auf zwei Jahre, Josef Schachinger, Kaufmann, gewählt im Jahre 1895 auf zwei Jahre. Es haben somit im Jahre 1897 der 1. Wahlkörper fünf Gemeinderäthe au drei Jahre, der 2. Wahlkörper drei Gemeinderäthe, und zwar einer auf drei Jahre, einen auf zwei Jahre und einen auf ein Jahr, un der dritte Wahlkörper zwei Gemeinderäthe auf drei Jahre zu wählen. — Als Wahltage sind in Aussicht genommen: Mittwock der 3. März 1897 für den 3. Wahlkörver, Freitag der 5. März 1897 für den 2. Wahlkörper, Montag der 8. März 1897 für den 1. Wahl körper. Eventuelle engere Wahlen haben an dem dem Hauptwahl tage nächstfolgenden Tag stattzufinden. — Als Wahl=Commissions Mitglieder nach § 35 Gem.=Stat. schlage ich vor: Für den 1. Wahl körper Eisner Karl, Buchhalter der Sparcasse Steyr, Lang Franz Bürstenfabrikant, Nothhaft Franz, Kaufmann, Dr. Parger Johann Graf Lamberg'scher Güter=Director, Seidl Hermann, Eisenhändler Für den 2. Wahlkörper Jonasch Cajetan, Graf Lamberg'scher Ober förster, Brodetz Franz, Büchsenmacher, Hiller Josef, Handschuh macher, Melichar Wilhelm, Geschäftsführer, Schmid Ignaz, emer Oberlehrer. Aus dem 3. Wahlkörper Ruschitzka Franz, k k. Haupt steueramts=Official, Gründler Josef, Bürger, Heininger Josef, Uhr —Un macher, Jäger Karl, Musiker, Vögerl Franz, Kleidermacher. im Falle einer Ablehnung oder Verhinderung eines Commissions Mitgliedes nicht abermals den Gemeinderath berufen zu müssen, schlage ich vor, für jede Wahl=Commission einen Ersatzmann zu bestimmen und zwar: 1. Wahlkörper: Gottlieb Bruckschweiger, Buch drucker, 2. Wahlkörper: Karl Engl, Geschäfsführer, 3. Wahlkörper Steyr, am 6. Februar 1897. — Der August Erb, Bürger. — Bürgermeister: Redl.“ Die Section beantragt, die in Vorschlag gebrachten Mit¬ glieder der Wahlcommission, sowie die anberaumten Wahltage zu — Z. 3237 zenehmigen. Einstimmig angenommen. — 5. Liegt folgender Amtsbericht vor: „Nach § 23, Punkt 6, der Reichsrathswahlordnung sind für die von den Städten zu voll ziehenden Wahlhandlungen von der Gemeindevertretung des Wahl ortes drei Mitglieder der Wahlcommission aus den Wählern zu bestimmen. Auf diese gesetzliche Vorschrift beehre ich mich zum Zweckt der Wahl dieser Wahlcommissionsmitglieder mit dem Beifügen auf¬ merksam zu machen, dass bei der am 29. Jänner 1896 stattgehabten Reichsrathsersatzwahl die Herren Bürgermeister Johann Redl un die Gemeinderäthe Georg Lintl und Josef Tureck endlich als Ersatz mann der Herr Gemeinderath Ferdinand Reitter bestimmt worden st. — — Gall, Stadtsecretär. Steyr, den 28. Jänner 1896. Der Sectionsantrag lautet: Als Mitglieder der Wahl ommission für die am 17. März 1897 stattfindende Reichsraths wahl wolle der löbliche Gemeinderath Herrn Bürgermeister Johant Redl die Herren Georg Lintl und Josef Tureck und als Ersatzman Herrn Einstimmig angenommen Ferdinand Reitter bestimmen. — 3. 2959. 6. Ueber die Zuschrift der Gemeinde=Vorstehung Lambac undauf Grund der Eingabe der hiesigen Sparcasse=Direction un Stellungnahme gegen den vom Abg. Dr. Ebenhoch und Genossen im oberösterreichischen Landtage eingebrachten Gesetzentwurf, nach welchem alle Sparcassen in Oberösterreich von dem jährlichen Reingewinn 10 Percent an den oberösterreichischen Landesschulfond zu entrichten haben, stellt die Section folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinde rath wolle beschließen, im Sinne der von der löblichen Sparcasse¬ Direction an die Stadtgemeinde=Vorstehung eingelangten Zuschrift eine Petition gegen den Gesetzentwurf, betreffend die Einhebung einen 10percentigen Umlage von den Sparcassen, durch den Abgeordneten der Stadt Steyr beim hohen Landtage zu überreichen. Von diesem Beschlusse wolle die löbliche Gemeindevorstehung Lambach in Kenntni gesetzt werden Herr Gemeinderath Erb theilt mit, dass er bereits die Ehre hatte eine derartige Petition von einem seiner Wahlorte zu über reicher und halte er es für angezeigt, dass jeder Ort für sich ein solche Petition einbringe. Herr Gemeinderath von Jäger bemerkt, er habe gesterr Gelegenheit gehabt, mit mehreren Vorstehern von Landgemeinden zu sprechen, und könne er die Mittheilung machen, dass dieselben erklärten, ebenfalls eine solche Petition dem hohen Landtage zu überreichen. Herr Gemeinderath Kautsch beantragt, dass je ein Exemplat der von der Stadtgemeinde Steyr zu überreichenden Petition auch den interessierten Landgemeinden übersendet werde Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser erklärt dem Antragsteller dass dies bereits seitens der Sparcasse=Direction besorgt wurde Herr Vicebürgermeister Stigler sagt, es freue ihn, dass det Adgeordnete des Bezirkes Kirchdorf für die Ueberreichung der Petition heute spreche, umsomehr, da er gehört habe, dass Herr Erb den Antrag des Dr. Ebenhoch mitunterfertigte. Da er sehe, dass Herr Erb heute anderer Meinung sei, so glaube er, dass derselbe auch in Landtage zu Gunsten der Gemeinde und Sparcasse stimmen werde. Herr Gemeinderath von Jäger bemerkt, soviel er aus den stenographischen Protokolle wisse, habe den Antrag Ebenhoch niemand unterschrieben. Herr Gemeinderath Erb äußert die Meinung: In dem Auf¬ stehen für irgend einen Antrag im Land= oder Reichstage, also an der Unterstützung eines Antrages, liege weiters nichts daran, wei dieser Antrag ohnehin einem Ausschusse zugewiesen werde, der hierüber erst weiters zu berathen habe, ob der Antrag anzunehmel sei oder nicht. — Hierauf wird der Sectionsantrag einstimmig ange nommen. — Z. 3.526. 3 II. Section. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinde¬ rath Josef Tureck. 7. Der Herr Referent verliest folgende Schrift¬ stücke: a) Die Zuschrift der Gemeinde=Vorstehung Garsten, welche lautet: „Der hiesige Gemeinde=Ausschuss hat in seiner Sitzung vom heutigen die am 7. d. M. vereinbarte Zuweisung von 20.000 fl Gemeinde=Umlagen pro 1892, 1893, 1894 und 1895 von der Steuer der Waffenfabrik an die hiesige Gemeinde einstimmig genehmigt. Sollte unvermuthet der wohldortige Gemeinderath diese Vergleichs¬ Steuer=Restitutionen nicht genehmigen, behält sich selbstverständlick die gefertigte Gemeindevorstehung alle diesbezüglichen Rechte bevor. Garsten am 21. December 1896. Der Gemeindevorsteher Josef Schweinschwaller m. p. Das Urtheil des k. k. Verwaltungsgerichtshofes in Wien b) welches lautet: „Nr. 4913 ex 1896/V.=G.=H. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unte dem Vorsitze des k k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von Lemayer in Gegenwart der Räthe des k. k. Verwaltungsgerichtshofes Dr. Frei¬ herrn von Budwinsky, Dr. Verdin, Dr. Ritter von Pollack und Birnbacher, dann des Schriftführers, k. k. Hofsecretärs Dr. Pawlitza, über die Beschwerde der Gemeinde=Vorstehung in Garsten gegen die Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 17. Juli 1895 Z. 21.522, betreffend die Theilung der der Waffenfabriks=Gesellschaft in Steyr vorgeschriebenen Erwerb= und Einkommensteuer, nach der am 17. September 1896 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten sowie der Ausführungen des Dr. Josef Wolf, Hof= und Gerichts¬ advocaten in Linz, in Vertretung der Beschwerdeführerin, dann der Gegenausführungen des k. k. Ministerial=Vice=Secretärs Dr. Reisch n Vertretung des belangten k. k. Finanz=Ministeriums und des Dr. Franz Angermann, Advocaten in Steyr, in Vertretung de mitbetheiligten Stadtgemeinde in Steyr, zu Recht erkannt: Die ange¬ fochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben „Entscheidungsgründe. — Der österreichischen Waffenfabriks¬ Gesellschaft, welche ihren Sitz in Wien hat und deren Fabriks Etablissements sich zum größeren Theile im Gebiete der Stadtge meinde Steyr und zum geringeren Theile in den Gemeinden Garsten und Sierning befinden, wurde die Einkommensteuer von der Steuer¬ administration für den I. Bezirk in Wien in der Art bemessen, dass von dem jeweilig vorgeschriebenen Gesammtbetrage 20 % für Wien und 80% für Steyr vorgeschrieben wurden. Die Waffenfabriks gesellschaft, welcher der für Steyr entfallende jeweilige 80%ige Betrag bekanntgegeben wurde, hat von diesem Betrage jährlich freiwilli einen Theilbetrag zur Einhebung für die Gemeinden Garsten und Sierning überwiesen und wurden von diesen überwiesenen Beträger — die Gemeinde=Umlagen für diese beiden Gemeinden eingehoben Ueber die von der Gemeinde Garsten am 19. Juni 1893 eingebrachte Bitte um Zuweisung eines größeren Betrages der 80 % igen Quote hat die Bezirkshauptmannschaft in Steyr nach Vornahme von Erhe bungen über die Betriebsverhältnisse des Unternehmens dahin entschieden, dass dem Ansuchen um Zuweisung eines Theiles der de Unternehmung vorgeschriebenen Erwerb= und Einkommensteuer behufs Einhebung von Gemeindezuschlägen in Gemäßheit des Gesetze vom 29. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 91, keine Folge gegeben werde weil die in der Gemeinde Garsten befindlichen Etablissements mi der Waffenfabrik in Steyr als Hauptunternehmung im nothwendigen Zusammenhange stehen und nicht als selbständige Geschäftsunter¬ nehmung bestehen. — Den von der Gemeinde Garsten eingebrachten Recurs hat die k. k. Finanz=Direction in Linz nach Einholung ines Gutachtens der Handels= und Gewerbekammer mit derselben Begründung und mit dem Beisatze abgewiesen, dass die in der Gemeinde Garsten gelegene Fabriksfiliale nicht als selbständige Unternehmung angesehen und daher gemäß § 1, alinea 2 l. c., als Hilfsetablissement mit der Hauptunternehmung am Orte der letzteren zu besteuern sei Mit der hiergerichts angefochtenen Entscheidung hat auch das k. k. Finanz=Ministerium den weiteren Recurs der Gemeinde Garsten abgewiesen. „Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Es ist vor allem zu con¬ statieren, dass der bisherige Vorgang, demzufolge ein Theil der für die Stadtgemeinde Steyr vorgeschriebenen 80 percentigen Quot auf Grund eines freiwilligen Zugeständnisses der steuerpflichtigen Gesellschaft der Gemeinde Garsten zum Zwecke der Einhebung von Gemeindezuschlägen zugewiesen wurde, einer gesetzlichen Grundlage vollkommen entbehrte, da den Gemeinden im Grunde des Artikels XV des Gesetzes vom 5. März 1862, R.=G.=Bl. Nr. 18 und §§ 70 und 71 der Gemeinde=Ordnung für Oesterreich ob der Enns, L.=G.=Bl. Nr. 6 ex 1864, ein Recht zur Forderung von Gemeindezuschläger nur bezüglich jener Steuern zusteht, welche von der Steuerbehörd —Der Ver für die betreffende Gemeinde vorgeschrieben werden waltungsgerichtshof vermochte aber auch die angefochtene Ent¬ scheidung, der zufolge die gesammte 80 percentige Steuerquote der Waffenfabriks=Gesellschaft für die Stadtgemeinde Steyr zur Vor¬ schreibung zu gelangen hat und derzufolge nur diese Stadtgemeind zur Einhebung der Zuschläge von der gesammten 80 percentigen Quote berechtigt erscheint, nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen zu erkennen. — Es handelt sich im vorliegenden Falle um ein eine Gesellschaft gehöriges Fabriksunternehmen, welches mit Rücksicht an die Art des Betriebes, dann der baulichen Anlagen und Maschinen als ein an einen bestimmten Standort gebundenes Unternehmen an gesehen werden muss, welcher Standort aber das Gebiet mehrerer Gemeinden umfasst Das ganze Unternehmen stellt sich mit — Rücksicht auf die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Etablissement von einander als ein einheitliches dar, welches auch unter einer einheitlichen Leitung steht.

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