Ratsprotokoll vom 12. Februar 1897

2 werden. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Steyr als Stiftung zur Verwendung im Sinne der Statuten, welche dasselbe bis zur Bearündung eines neuen solche Vereines zu verwalten hat.“ In der Eingabe heißt es weiter: „Da¬ provisorische Comité hat aus Localpatriotismus diese Bestimmung des Anfalles des Vereinsvermögens an die Stadtgemeinde Steyn aufgenommen. Der Stadtgemeinde Steyr steht dann der Frucht¬ genuss dieses Vermögens zu, und kann dieselbe die etwaigen Zinset zur Ausgabe von Freikarten in hiesige Bäder 2c. verwenden Die Section stellt hiezu folgenden Antrag: Nachdem der § 20 der vorgelegten Statuten des Kneippvereins in Steyr in seinen gegenwärtigen Fassung nicht annehmbar erscheint, glaubt die Section dem löblichen Gemeinderathe auf Willfahrung des gestellten Ansuchens nicht einrathen zu können, und wird beantragt, demselben keine Folg zu geben Herr Gemeinderath Lintl ist mit dem Sectionsantrage nicht inverstanden, da er in der Uebernahme und Verwaltung des ge¬ dachten Vereinsvermögens keine Gefahr für die Gemeinde erblicke, andererseits die Ablehnung als eine Antipathie gegen diesen Verein aufgefasst werden könnte. Man solle derartige Vereine eher unter¬ stützen, als ihnen hemmend entgegentreten. Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser betont, von einer Anti¬ pathie gegen diesen Verein sei keine Rede, aber der § 20 seisc abgefasst, dass die Gemeinde Bedenken haben müsse, das Vermögen zu übernehmen, beziehungsweise es zu verwalten. Das Vermögen könnte schließlich auch in einer belasteten Realität bestehen und di Gemeinde könnte in die Lage kommen, ein solches belastetes Haus übernehmen zu müssen und nur Lasten davon zu haben. Auch müsse er bemerken, dass in der Eingabe von einer Nutznießung des Ver mögens die Rede sei, was im § 20 aber nicht ausgedrückt sei. De Verein solle daher diesen Paragraph entsprechend abändern. Herr Gemeinderath Erb ist ebenfalls für die Zurückweisung im Sinne der Ausführung des Herrn Dr. Hochhauser Hierauf wird der Sectionsantrag mit allen gegen 1 Stimm (Lintl)angenommer 3. a) Ueber die vom Bürgervereine eingebrachten Recla¬ mationen gegen die Gemeinderaths=Wählerliste wird nach Anhörung der Rechtssection einstimmig beschlossen, die Nachtragung der Anna Winter, Besitzerin des Hauses Nr. 2, in der Schuhbodengasse, und die Streichung des Josef Feigl, Hoteliers, Grünmarkt Nr. 15 und 17 in der Wählerliste zu verfügen; dagegen wird die beantragte Auf¬ nahme der Therese Dutzler, des Leopold Grießler, des Johann Kagerer, des Florian Reder, des Alois Morawitz, des Martin Küh berger, des Johann Polz, des Max Mayrhofer und der Barbara Schmoll, sowie die Streichung des Friedrich Sailer und Antor Kammerhofer, als im § 19 des Gemeindestatutes nicht begründet einstimmig abgewiesen. —Z. 3581 Ueber den Recurs der Cooperatoren der beiden hiesigen in die Gemeinderaths Pfarrämter gegen ihre Nichtaufnahme Wählerliste stellt die Majorität der Rechtssection den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle dem Recurse der Kapläne kein Folge geben Der Minoritätsantrag des Referenten Herrn Anton v. Jäger lautet: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, dem Recurs der Kapläne um Verleihung des Gemeindewahlrechtes sei Folge zu geben und die Eintragung derselben in die Wählerliste zu veran lassen Herr Gemeinderath Anton v. Jäger begründet seinen Antrag mit dem Hinweise auf eine Entscheidung des Stadtrathes Prag welcher in einem analogen Falle, anlässlich eines Recurses eine als Katechet an einer Volksschule in Prag wirkenden Kaplans, klar und deutlich die Kapläne als ordentliche Lehrer der Volksschule bezeichnete und denselben auch das Wahlrecht im II. Wahlkörper zuerkannt hat. — Herr G.=R. Liutl sagt, er habe ebenfalls die Verhandlungen gelesen, worin der Stadtrath in Prag sich ausgesprocher hat, dass Kapläne, welche Religionsunterricht ertheilen, zu den ordentlichen Religionslehrern gehören, und er sehe nicht ein, warum der Cooperator, wenn er in Prag als Lehrer betrachtet wird, die nicht auch in Steyr sein soll. Er stimme für den Minoritäts antrag— Herr G.=R. Erb ist der Ansicht, dass die Wahlrechts¬ Frage bezüglich der Kapläne beide Parteien unangenehm berühren müsse. Wer den Verhandlungen des Landtages gefolgt sei, müsse sagen, dafs die Abweisung der Cooperatoren berechtigtes Aufsehen gemacht hat. Er wolle auf die Gründe, die er seinerzeit entwickelt habe, nicht mehr zurückkommen, aber er möchte zu überlegen geben, ob denn die Kapläne wirklich keine Lehrer sind. Wenn jeder Unter lehrer das Wahlrecht hat, so gebüre dasselbe auch den Kaplänen die doch ebenso in der Bildung vorgeschritten sind, ebensoviel Schulstunden haben und ihren Verpflichtungen so nachkommen müssen, wie die übrigen Lehrer. In allen Städten und Orten den Monarchie seien die Kapläne als Lehrpersonen anerkannt und wahl¬ berechtigt, und er sehe nicht ein, warum dies nicht auch in Steyn der Fall sein soll, wo doch der Gemeinderath ausschließlich aus christlichen Männern besteht. Es sei ja doch endlich Zeit, dass mit den veralteten Gemeindestatut anfgeräumt werde, und er spreche der Wunsch aus, dass der neue Gemeinderath, möge er aussehen wie e wolle, sich des Gemeindestatutes bemächtigen möge und dasselbe den Zeitgeiste gemäß anpasse Herr G.=R. Dr. Hochhauser bemerkt, die Rechtsseetior konnte sich nur auf den Wortlaut des Gemeindestatutes stützen und die Reclamationen darnach prüfen. Im Gemeindestatute sei nur die Rede von bleibend Angestellten. Die Kapläne seien aber keine bleibend angestellten Lehrer. Wenn Herr G.=R. Erb sagt, dass die Ablehnung der Cooperatoren Aufsehen im Lande erregt hat,so müsse er diese Ansicht bedauern, denn entschieden noch mehr Auf sehen habe es erregt, dass man Steuerträger aus der Wählerliste in den Landtag gestrichen hat die 40= bis 50.000 Gulden Steuern entrichten. Wenn man solchen Steuerträgern das Wahlrecht verweigert haben die Kapläne noch weniger das Recht, dasselbe zu beanspruchen Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, dass jene Kapläne welche ordnungsgemäß mit Decret als Katechet angestellt ind, ohnehin in der Wählerliste aufscheinen, also das Wahlrecht haben, die übrigen Herren Kapläne aber werden, wie ihm aus den Verhandlungen im Stadtschulrathe bekannt ist, nur aus¬ nahmsweise und gegen ein Pauschale zum Religionsunterricht verwendet. Die Ausübung dieses Unterrichtes ist eine sozusagen frei¬ willige Sache des Betreffenden und tritt nur deshalb ein, weil die mit Decret angestellten Katecheten viel zu wenige und nicht in der Lage sind, den ganzen Unterricht in den Volks= und Bürgerschulen zu ertheilen, umsomehr, als man jetzt den wöchentlichen Religions¬ unterricht an den Bürgerschulen von zwei auf drei Stunden ver¬ mehrt hat. Der Herr Stadtpfarrer hat selbst geäußert, dass die Kapläne diesem aushilfsweisen Unterricht nicht mehr nachkommen können, weil sie mit ihren sonstigen Berufspflichten in Coillision kommen, und es wurde im Stadtschulrathe der Antrag gestellt weitere Religionslehrerstellen zu systemisieren. Die Kapläne sind daher keine mit Decret angestellten ordentlichen Lehrer, stehen in keiner Rangsclasse, haben keine systemisierten Gehalte und Bezüge keinen Anspruch auf Quinquenien und Pension, sie ertheilen nur vorübergehend und gegen ein Pauschale Unterricht und können daher nach § 19 des Gemeindestatuts nicht als ordentlich angestellt Lehrer behandelt werden. Er habe die Anschauung, dass de Majoritätsantrag der Section ganz gerecht ist. Was die Aenderun des Gemeindestatutes anbelange, so glaube er, dass die Ereignisse im Lande ohnedies eine Aenderung der Landtagswahlordnung in kürzester Zeit bedingen, allerdings nur, wenn die Majorität daselbst es will, dem anpassend ja auch die Aenderung der Gemeindewahl¬ ordnung folgen kann, also das geschehen wird, was er schon längst vorausgesagt habe. Herr G.=R. Ritzingee widerstreitet der Ansicht, dass di Cooperatoren nicht definitiv angestellte Lehrer sind, und beruft sic diesbezüglich auf eine Erklärung des bischöflichen Ordinariates in Linz, welche bestätigt, dass die Cooperatoren, ob Beneficial= oden einfache Cooperatoren in der Diöcese Linz vom bischöflichen Ordi¬ nariate definitiv angestellt sind und daher bezüglich des Wahlrechte für die öffentliche Körperschaft den definitiv angestellten Seelsorgern beizuzählen sind. Er fasse den Dienst des Cooperatoren so auf, dass sobald er definitiv angestellt ist, er den Dienst als Religionslehre auch in definitiver Eigenschaft ausübt. — Herr Vicebürgermeiste Stigler betont, er könne als einen ordentlichen Lehrer nur den¬ enigen ansehen, der mit Decret angestellt ist, in einer Rangsclasse steht und ein fixes Gehalt bezieht. Herr G.=R. Löhnert möchte — nur bemerken, dass es keinem Mitgliede der Rechtssection eingefallen st, eine Animosität gegen die Cooperatoren auszuüben. Die Rechts¬ section konnte aber keinen Anhaltspunkt finden, um die Cooperatoren in den § 19 des Gemeindestatutes einbeziehen zu können. Die Coo peratoren sind beigegebene Hilfspriester der beiden Pfarrämter und ie vom Herrn G.=R. Ritzinger vorgebrachte Erklärung des bischöflichen Ordinariats in Linz habe auf Steyr keinen Bezug, und nsolange der Wortlaut des § 19 des Gemeindestatuts nicht abge ändert werde, könne ihnen das Wahlrecht nicht gegeben werden. De Beschlufs des Stadtrathes Prag sei auch nicht maßgebend. — Her¬ G.=R. Anton v. Jäger beruft sich auf den § 38 des Gemeinde statutes in Prag, den er verliest, sowie auf einige Gesetzesbe¬ stimmungen, welche sagen, dass Kirchen und Religionsgenossen¬ schaften verpflichtet sind, den Religionsunterricht an öffentlichen Volksschulen zu besorgen, und zwar in den unteren Classen unent geltlich, in den höheren Classen oder Bürgerschulen entweder fü eine Remuneration oder durch einen eigenen Religionslehrer. Aus dem erhelle, dass ein Priester, dem dieser Unterricht anvertrau wurde und der hiezu sowohl von der kirchlichen, als Schulbehörde zugelassen wurde, ob er nun unentgeltlich oder für eine Remuneration oder für ein fixes Gehalt Unterricht gibt, als ordentlicher Lehrer zu betrachten ist. —Herr G.=R. Dr. Hochhauser beantragt Schlus# der Debatte Der Herr Vorsitzende bringt den Antrag des R ferenter Herrn Anton von Jäger zur Abstimmung und wird derselbe mit allen gegen sechs Stimmen abgelehnt Sodann wird der Mojoritäts=Antrag mit allen gegen sechs Stimmen angenommen— Z3524 Herr Gemeinderath Kautsch findet es nicht für richtig, dass der Referent der Section seinen eigenen und den Majoritäts=Antraß zugleich vertrete, und spricht den Wunsch aus, dass in Hinkunft in einem solchen Falle für den Majoritäts=Antrag ein eigener Referent gewählt werde, welcher Anschauung zugestimmt wird 4. Der Herr Referent erstattet folgenden Vortrag: „Z. 3237. — Vortrag. Im Jahre 1897 erlöschen nach § 40 des Gemeinde=Statutes der Stadt Steyr die Mandate folgender Herren Gemeinderäthe: Aus dem 1. Wahl körper: Die Mandate dem Herren: Victor Stigler, Vicebürgermeister und Landtagsabgeordnete der Stadt Steyr, gewählt im Jahre 1894 auf 3 Jahre, und Leopold Erb k. k. Oberrealschul=Professor, Reichsraths= und Landtagsabgeordneter gewählt im Jahre 1895 auf zwei Jahre, Dr. Johann Hochhauser Advocat, Ehrenbürger der Stadt Steyr, gewählt im Jahre 1894 an drei Jahre, Josef Huber, Maschinenfahrikant, gewählt 1894 auf drei Jahre, und Ferdinand Löhnert, k. k. Landesgerichtsrath, gewählt auf zwei Jahre. — Aus dem 2. Wahlkörper: Die Mandate dem Herren: Johann Redl, Bürgermeister, gewählt im Jahre 1892 au drei Jahre und im Jahre 1894 zum Bürgermeister gewählt, Augus Schrader, gewählt 1896 auf drei Jahre, gestorben 1896, Dr. Alois

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