Ratsprotokoll vom 9. Oktober 1896

17. Liegt folgender Amtsbericht vor: „Um die mit Kundmachung vom 10. August 1896, Z. 18.365, ausgeschriebenen Jahresinteressen per 1730 fl. aus der Josef= und Ludwig=Werndl'schen Stiftung für unterstützungsbedürftige Arbeiter der Waffenfabrik und deren Frauen sind laut der anliegenden Tabelle 335 anspruchsberechtigte Personen eingeschritten. Nach den Bestimmungen des Stiftbriefes haben auf obige Interessen in erster Linie Anspruch jene Arbeiter sammt Frauen, welche bereits bei der Firma Werndl oder bei der Firma Josef und Franz Werndl und Cie.; in zweiter Linie Arbeiter sammt Frauen, welche unter der Leitung des General=Directors Josef Werndl gedient haben, und hat als Maßstab zur Betheilung zu gelten: Die Bedürftigkeit, das Alter, die Gebrechlichkeit, die Länge der Dienstzeit und die Kopfzahl der Familie. Diesen Bestimmungen Rechnun tragend, hat sich das Amt erlaubt, folgende Eintheilung zu treffen: „Die in erster Linie anspruchsberechtigten 177 Bewerber wurden in Bezug auf Alter und Länge der Dienstleistung in sieben Classen eingetheilt u. zw: „In die 1. Classe: Arbeiter, bezw. Witwen, im Alter von 70 Jahren und darüber mit einer mindestens 30jährigen Dienstleistung. „In die 2. Classe: a) Arbeiter, bzw. Witwen, mit einem Alter von 70 Jahren und darüber und mit einer Dienstleistung von 20 bis 30 Jahren; b) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 60 bis 69 Jahren und mit mindestens 30 jähriger Dienstzeit. „In die 3. Classe: a) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 70 Jahren und darüber mit einer Dienstzeit von 10 bis 20 Jahren; b) Arbeiter, bezw. Witwen, im Alter von 60 bis 69 Jahren und mit einer Dienstzeit von 20 bis 30 Jahren; c) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 50 bis 59 Jahren, mit einer Dienstzeit von mindestens 30 Jahren. „In die 4. Classe: a) Arbeiter, bezw. Witwen, im Alter von 70 Jahren und darüber mit einer Dienstzeit von 1 bis 10 Jahren; b) Arbeiter, bezw. Witwen, im Alter von 60 bis 69 Jahren mit einer Dienstzeit von 10 bis 20 Jahren; c) Arbeiter, bzw. Witwen im Alter von 50 bis 59 Jahren mit einer Dienstzeit von 20 bis 30 Jahren: d) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 30 bis 49 Jahren mit einer Dienstzeit von mindestens 30 Jahren. „In die 5. Classe: a) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 60 bis 69 Jahren mit einer Dienstzeit von 1 bis 10 Jahren; b) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 50 bis 59 Jahren mit einer Dienstzeit von 10 bis 20 Jahren; c) Arbeiter, bzw. Witwen, in Alter von 30 bis 49 Jahren mit einer Dienstzeit von 20 bis 30 Jahren. „In die 6 Classe: a) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 50 bis 59 Jahren mit einer Dienstzeit von 1 bis 10 Jahren; b) Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 30 bis 49 Jahren mit einer Dienstzeit von 10 bis 20 Jahren. „In die 7. Classe: Arbeiter, bzw. Witwen, im Alter von 30 bis 49 Jahren mit einer Dienstzeit 1 bis 10 Jahren. „Unter weiterer Berücksichtigung der übrigen Verhältnisse der Bewerber nämlich: Höhe der Pensionsbezüge, Zahl der Familien¬ glieder, Gebrechlichkeit 2c. hätten zu erhalten: 11 Parteien à 9 fl., 37 à 8 fl., 49 à 7 fl., 51 à 6 fl., 2 à 5 fl., 19 à 4 fl., 7 à 3 fl., 1 à 2 fl., zus. 177 Parteien 1153 fl. „Bezüglich der in zweiter Linie auspruchsberechtigten 158 Be¬ werber wurde neben dem Alter und der Länge der Dienstleistung hauptsächlich die Zahl der unversorgten Kinder in Betracht gezogen. — Es hätten zu erhalten: 2 Parteien à 8 fl., 2 à 7 fl., 11 à 6 fl., 23 à 5 fl., 19 à 4 fl., 88 à 3 fl., 13 à 2 fl., zus. 158 Parteien 577 fl. „Hiedurch erscheinen die Stiftungs=Interessen per 1730 fl. voll¬ ständig vertheilt. Das Amt erlaubt sich diesen Vertheilungsmodus dem löbl. Gemeinderathe zur Annahme vorzulegen. — Steyr, am 4. Oc¬ tober 1896. — Der Stadt=Secretär: Gall. Die Section beantragt, der löbliche Gemeinderath wolle zu dem vom Amte mit großer Sorgfalt ausgearbeiteten Vorschlag seine Zustimmung geben. — Einstimmig angenommen. — Z. 18.365 18. Liegt folgender Sectionsantrag vor: „Ein Theil des Hauses der Frau Womatschka, Sierningerstraße Nr. 95, ist durch Elementarereignisse derart deformiert, dass schon vor einiger Zeit die darin befindlichen Wohnparteien delogiert werden mussten und zur Sicherheit der Passanten 2c. der Eigenthümerin die Pölzung des in Frage kommenden Haustheiles aufgetragen wurde. Die Eigen¬ thümerin will nun den Schaden durch einen theilweisen Umbau gut¬ machen, was umso mehr zu begrüßen ist, als das halb ruinenhafte Anwesen an der Straße keinen günstigen Eindruck macht und durch den Umbau die Gefahr für die Passanten behoben wird. Da nun die Hauseigenthümerin sich in sehr wenig günstigen Verhältnissen befindet, durch Elementarereignisse, an denen niemand schuldträgt, und ungünstig situierte Leute treffende Unglücksfälle allerorten von berufenen Corporationen mit wohlthätiger Hand zu mildern getrachtet werden, so beantragt die Section, der löbliche Gemeinderath wolle ganz ausnahmsweise und in Anbetracht des außerordentlichen Falles der Frau Womatschka eine Gnadengabe von 200 fl. bewilligen, welche aber nur für den Fall, als sie den projectierten Umbau in Angriff nimmt, und erst nach Vollendung desselben zur Ausfolgung ange¬ wiesen werden soll. Dieser Betrag soll in der Post XVI des Präli¬ minares Deckung finden.“ — Wird nach kurzer Debatte, an welcher sich Herr Vicebürgermeister Stigler und die Herren Gemeinderäthe Löhnert, Kautsch und Dr. Kurz betheiligen, einstimmig angenommen. Z. 22.740. Hierauf Schluss der öffentlichen Sitzung.

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