Ratsprotokoll vom 31. Juli 1896

von den für die Bemessung ihres Ruhegenusses anre chenbaren Aktivitätsgehalt zu dulden. Was jedoch bei den Staatsbeamten durch den 3% Abzug erzielt wird, das kann die Stadt Steyr durch diesen Abzug nicht erreichen, denn während der Staat sich durch den 3% igen Abzug den größten Teil seiner Mehrauslagen für Pensionszwecke deckt, würde der Stadt eine ganz unbedeutende Einnahme erwachsen, durch welche höchstens die Mehrauslagen für die Erhöhung der Witwenpensionen gedeckt werden könnten. Nach einem vom st. Kassaamte gelieferten Ausweise beträgt nämlich die Summe der für die Pension anrechenbaren Jahresaktivitätsgehalte 18700 fl, von welchen 3 % eine Summe von 561 fl geben. Erwägt man noch, dass das Gesetz vom 14. Mai 1896 R.GBl. Nr. 74 mit dem noch nicht erschienenen Gesetz über die Regulierung der Beamtengehalte in inniger Verbindung steht, und dass der 3% Abzug eigentlich von den durch die Regulierung der Beamtengehalte erhöhten Jahresbezügen der Beamten gemeint ist, so dürfte es sich empfehlen die Beamten mit dem Abzug so lang zu verschonen bis das in Aussicht stehende Gesetz über die Regulierung der Beamtengehalte in Wirksamkeit getreten ist.

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