Ratsprotokoll vom 31. Juli 1896

Selbstverständlich kann der löbl. Gemeinderat auch in diesem Momente wieder einen Gnadenakt üben und der Gesuchstellerin den 25 % Zuschlag gewähren, wodurch ihr jährl. Ver sorgungsgenuss auf 437 fl 50 kr wachsen würde. Auch die Stadtkommissärswitwe Friederike Wansner hat keinen Anspruch auf die 25% Erhöhung ihres jährl. Versorgungsgenusses, weil sie ausser der normalmässigen Pension von 350 fl auf die Dauer ihres Witwenstandes eine Naturalwohnung bestehend aus Vorzimmer, Zimmer und Küche samt Zugehör im 1. Stock des städt. Zinshauses Nr. 14 der Bahnhofstraße zugesprochen erhalten hat, deren Wert, mässig gerechnet, gewiss 100 fl beträgt. Da nach § 16 Pkt. 3 des Ges. vom 14. Mai 1896 R.GBl. Nr. 74 bzw. des Pkt. 3 der Verdg. des Finanz-Ministeriums vom 22. Mai 1896 R.GBl. Nr 77 die zu den normalmäßigen Witwenpensionwen bewilligten Gnadengaben in den 25%igen Zuschlag eingerechnet werden müssen, somit die Pension der Frau Wansner mindestens 450 fl im Jahre beträgt und ihre Pension samt 25%igen Zuschlag ohne Berechnung der Naturalwohnung nur 437 fl 50 kr jährlich betragen würde, so entfällt jeder gesetzl. Grund für

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