Classe zu. Nach dem Gesetze vom 15. April 1873 R.Gbl. Nr. 47 § 12 gebührt jenen Beamten, welche ein Quartiergeld beziehen nur die Hälfte der Aktivitätszulage, also ist dem Herrn Dr. Klotz auch nur die Hälfte der Aktivitätszulage von 250 f also 125 f zuzuweisen u. zw. vom 1. gegen April d.J. an, da er die Entscheidung des Herrn Bürgermeisters, nach welcher ihm die Aktivitätszulage abgesprochen worden ist, den Rekurs nicht ergriffen hat. Der löbliche Gemeinderath wolle daher beschließen: Es sei dem Primarius Herr Dr. Klotz mit Rücksicht auf den § 12 des Gesetzes vom 15. April 1873 RGbl. Nr. 47 vom 1. April 1896 an eine jährliche Aktivitätszulage von 125 f zu bewilligen: Der Minoritätsantrag lautet: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des Herrn Dr. Klotz um Anweisung einer Aktivitätszulage von jährlich 250 f
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