Ratsprotokoll vom 8. Mai 1896

der Sectionen ergänzt. Ueber die Thätigkeit dieses Comités schweiger die Acten vollstandig. Dem zur Sitzung vom 29. Mai 1891 ver¬ ammelten Gemeinderathe legte das Amt einen Entwurf für ein neues Gemeindestatut vor, über welchen zu referieren Herr Dr. Anger mann gewählt worden ist, der das Referat auch übernommen hat. Das Referat wurde bis heute nicht erstattet. Der Majoritäts=Antrag der Section geht dahin, den löblichen Gemeinderath die Wahl eines Comités zur zeitgemäßen Vornahme allfälliger Aenderungen und Ergänzungen des veralteter Gemeinde=Statutes zu empfehlen; der Minoritäts=Antrag der Section empfiehlt, über diesen Gegenstand zur Tagesordnung über zugehen Der Herr Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, er habe das Gefühl die Abänderung der Reichsrathswahlordnung ganz gewiss dass wird übergreifen müssen auf die Bestimmungen der Gemeinde=Wahl¬ ordnung, daher eine Revision des Gemeinde=Statutes ihm verfrüht erscheine. Da übrigens mit dem jetzigen Statute immer das Aus¬ langen gefunden worden sei, schließe er sich dem Minoritätsan an trage schon in Herr Gemeinderath Kautsch erwidert, wenn 1878 die Unzulänglichkeit des Gemeinde=Statutes erkannt Jahre und dessen Abänderung beantragt wurde, müsse es doch an der Zei sein, eine Verbesserung vorzunehmen. Wenn auf die Reichsraths¬ Wahlordnung Rücksicht genommen werden müsste, könnte man viel leicht bis zum Jahre 1900 warten. Es müsse einmal das Schweigen der Acten aufhoren. Er wolle damit nicht sagen, das neue Statut müsse schon in der nächsten Sitzung vorgelegt werden, sondern, dass einmal ein ernster Anfang gemacht werde Herr Gemeinderath Dr. Kurz betont, er habe sich zu dem Antrage auf Abänderung des Statutes deshalb veranlasst gefühlt weil dasselbe zur Lösung verschiedener Fragen sich als nicht hin reichend bewiesen habe. Die Aenderung der Reichsrathswahlordnung dürfte auf die autonomen Gemeinde keinen Einfluss haben. Durch die Wahl eines Comités werde in keiner Richtung etwas vergeben und liege kein Grund vor, gegen seinen Antrag zu stimmen Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, die Motivierung des Herrn Gemeinderathes Dr. Kurz greife auf die jüngsten Vor fälle zurück, die er nicht weiter berührn wolle. Er bleibe bei seinet Ansicht und halte es für seine Pflicht, dafür zu stimmen, dass ir einer politisch bewegten und ungeklärten Zeit, wie heute, auf Ab änderung des Statutes nicht eingegangen werde Herr Gemeinderath Dr. Kurz bemerkt, die Begründung des Vicebürgermeisters Stigler gehe dahin, dass man nichts thur Herri damit nichts geschehe. Durch das Studium der Acten werd solle, vergeben, und es liege immer in der Macht des Gemeinde¬ nichts Anträge, die ihm nicht opportun erscheinen, abzulehnen rathes Herr Gemeinderath Anton v. Jäger bemerkt, die vor des Amtes beantragten Abänderungen datieren aus dem Seite 1890, seien somit den heutigen Zeitverhältnissen entsprechend Jahr Herr Gemeinderath Kautsch stellt den Antrag, dass die Rechtssection mit dem Studium die er Angelegenheit betraut werde da bei Wahl eines Comités die Acten abermals 10 Jahre schweiger würden. Die Sache sei auch nicht vom politischen Standpunkte auf¬ zufassen, sondern als Gemeindesache Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, mit der Anschauung des Herrn Gemeinderathes Kautsch, dass das Statut einer selbstän¬ digen Gemeindeverwaltung keine politische Bedeutung habe, könne er nicht einverstanden sein, denn auf jedem Blatte seien Beziehungen zu politischen Fragen erkennbar. Hierauf bringt der Herr Vorsitzende den Minoritäts=Antrag der Section zur Abstimmung und wird derselbe mit allen gegen acht Stimmen angenommen. 4. Liegt folgender Amtsbericht vor: „Der projectierte Bau der Industriehalle am Karl=Ludwig=Platze bedingt die Verlegung der für diesen Platz protokollierten Jahrmarkthütten. Zum Zwecke der Bestimmung eines anderweitigen Platzes für diese Markthütten erlaubt sich das Amt, den vom städtischen Bauamt entworfenen Pro jectsplan zur weiteren Beschlussfassung ergebenst vorzulegen, damit die Besitzer der Markthütten von dieser Verlegung in Kenntnis gesetzt Steyr, am 24. April 1896. — Der Stadt¬ werden können. Secretär: Gall¬ Die Section stellt hiezu folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle die Verlegung der protokollierten Markthütten beschließen und die Bestimmung eines entsprechenden Platzes fü diese Markthütten im Sinne des vom städt. Bauamte entworfenen Einstimmig nach Antrag. — Z. 9670 Projectplanes genehmigen. — 5. Die bürgerliche Actienbrauerei ersucht um Rückvergütung der Verbrauchsumlage für 1225·20 Hektoliter Bier als sogenannte Schwendung und für 684 Hektoliter Bier als vom Betriebspersonalt bei der Erzeugung getrunkenes Bier, also zusammen für 1909·20 Hektoliter Bier mit einem Betrage von 1527 fl. 36 kr Der Herr Bürgermeister übergibt den Vorsitz an den Herrn Vicebürgermeister Nachdem die Herren Gemeinderäthe Josef Peteler un Leopold Anzengruber in ihrer Eigenschaft als Functionäre der bür gerlichen Actienbrauerei bei diesem Punkte abtreten wollen, was Herr Gemeinderath Dr. Kurz nicht zugibt und dies im Gemeindestatu¬ auch nicht begründet findet, stellt Herr Gemeinderath Lintl den Antrag, dass über das eventuelle Bleiben oder Abtreten dieser beiden Herren abgestimmt werde Der Herr Vorsitzende stellt die Umfrage, ob die genannten Herren abtreten sollen, was einstimmig verneint wird Der Herr Referent trägt sodann vor: Am 23. März 1896 hat die bürgerl. Actienbrauerei bei der Stadtgemeinde = Vorstehung das Ersuchen um Rückvergütung der Verbrauchsumlage für die im Jahre 1895 erfolgte Schwendung bei der Biererzeugung eingebracht Dieses Ansuchen wurde von der Stadtgemeinde=Vorstehung einerseits wegen Mangels des Nachweises der thatsächlich bestehenden Schwen¬ dung, andererseits wegen unrichtiger Begründung abgewiesen. De¬ hiegegen eingebrachte Recurs wurde der Rechtssection überwiesen und dieselbe beehrt sich nach eingehender Prüfung dem löbl. Ge¬ meinderathe folgenden Antrag zu unterbreiten: Dem Recurse kann nicht stattgegeben werden, weil ein bestimmtes Ausmaß der Schwen dung nicht nachgewiesen ist. Hievon ist die bürgerl. Actienbrauere mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihr freistehe, unten Nachweis der eingetretenen wirklichen Schwendung um die Rück¬ vergütung der eingezahlten Verbrauchsumlage anzusuchen Herr Gemeinderath Peteler befürwortet die Stattgebung des Recurses und weist darauf hin, dass auch im Präliminare für das Jahr 1896 diese Post bewilligt worden sei, ohne dass verlangt wurde, die Schwendung ziffermäßig nachzuweisen. Es sei auch der Herr Steuer=Oberinspector in Wels in dieser Angelegenheit befragt worden, welcher erklärte, die Actienbrauerei sei berechtigt, 7% Schwen dung zu verlangen. Wenn nur eine Vergütung von 5 % verlangt werde, so komme die Actienbrauerei der Gemeinde ohnehin entgegen Diese 5% seien daher gesetzlich begründet und müssen vergütet werden Herr Gemeinderath Ritzinger hält die Erbringung des ziffermäßigen Nachweises nicht für nothwendig, weil die Gemeinde sich selbst die Ueberzeugung verschaffen könne, wie viele Hektolitel Bier im Jahre 1895 erzeugt und verbraucht wurden; übrigens se eine 5% Schwendung usuell. Er glaube, wenn die Actienbrauere die Sache genau berechne, werde sich sogar eine 6 % Schwendung herausstellen. Dagegen könne er auf eine Vergütung der Verbrauchs¬ umlage für den Haustrunk nicht einraten, weil dieses Bierquantun thatsächlich in Loco verbraucht wurde und daher auch umlagenpflichtig ist. Er stelle daher den Antrag, dass der bürgerl. Actienbrauere 5% Verbrauchsumlage von dem im Jahre 1895 erzeugten Bier quantum, abzüglich des 684 Hektoliter betragenden Haustrunkes, also im Ausmaße von 1225 Hektoliter als Schwendung vergütet werd Herr Gemeinderath Löhnert bemerkt, da er in dieser Sach nicht versiert sei, so wäre es ihm sehr erwünscht, wenn Herr Ge meinderath Peteler jenes Gesetz bezeichnen würde, auf Grund desset der Rückersatz einer 5% Schwendung begründet ist Herr Gemeinderath Peteler erwidert, das Finanz=Aerar habe eine 5 % Schwendung als richtig anerkannt, weil soviel Bier unbedingt verloren gehe Herr Gemeinderath Löhnert findet, dass nach dieser Klar legung eine 5°0ige Schwendung usuell, aber nicht gesetzlich sei. Unte Schwendung könne er doch nur jenes Quantum Bier verstehen welches die Differenz zwischen der angemeldeten und der witklie verbrauchten Quantität bildet Herr Gemeinderath Ritzinger bemerkt, das Gesetz spreche allerdings nicht von einer 5%igen Schwendung, aber der § 2 des betreffenden Landesgesetzes sagt, dass nur eine Umlage für da¬ wirklich im Gemeindegebiete verbrauchte Bier eingehoben werden dürfe, nicht aber auch für das bei der Erzeugung vorloren gegangen Bier; dass letzteres 5% betrage, davon könne sich die Gemeinde ja überzeugen Herr Gemeinderath Löhnert glaubt, es sei Sache der Actien¬ gesellschaft den Nachweis über das Quantum des geschwendeten Bieres zu erbringen. Herr Gemeinderath Lang findet es unstatthaft, dass an Rathstische von einer Partei Ziffern entgegengenemmen werden, di die Actiengesellschaft vertrete. Der Recurs sei ja nicht endgiltig ab¬ gewiesen, es werde nur eine neuerliche Eingabe verlangt, worin di Schwendung ziffermäßig nachgewiesen erscheine. Herr Gemeinderath Anton v. Jäger ist ebenfalls dafür dass die Schwendung ziffermäßig nachgewiesen werde. Herr Gemeinderath Ritzinger ersucht den Referenten um Verlesung des abweislichen B. scheides Nach Verlesung der diesbezüglichen gemeindeämtlichen Eie cheidung sammt Gründen bemerkt Herr Gemeinderath Ritzinger Die Ziffern sind genannt, das Gesuch ist auch belegt worden mni dem Buchauszuge, was will man denn noch mehr. Wenn gutee Bier gebraut wird, gehen mindestens 5% verloren, man könnte auch 6 7% Schwendung verlangen. Er bleibe bei seinem Antrage Herr Gemeinderath Lintl unterstützt den Antrag des Herrn Gemeinderathes Ritzinger, weil ein hiesiges Unternehmen doch Berück sichtigung verdiene. Der Herr Vorsitzende bringt sodann den Antrag des Herrn Gemeinderathes Ritzinger zur Abstimmung, und wird derselbe mi großer Majorität angenommen Ge¬ II. Section. Referent: Herr Sectionsobmann und meinderath Josef Tureck Das städt. Casseamt berichtet übe — 6. die Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Februar und März 1896, wie folgt:

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