4 Herr Gemeinderath Ritzinger beantragt die Ergänzun dieses Paragraphen dahin, dass die Gasgesellschaft auch über mündliche Anzeige verpflichtet sei, eingetretene Hindernisse in der Beleuchtung sofort abzustellen. Der Herr Refereut erwidert, die Gasgesellschaft habe das Wort „mündlich“ abgelehnt, und glaube er, es liege im Interess beider Theile, solche Anzeigen auf telephonischem oder schriftlichen Wege zu machen, worauf Herr Gemeinderath Ritzinger seinen Antrag zurückzieht. Sodann wird der § 6 in seiner Fassung einstimmig ange nommen 7. Die vorstehende Bestimmung soll rückwirkende Kraft S insoferne erhalten, als die seit Jänner 1894 ausgesprochenen Geld strafen im Gesammtbetrage von 119 fl. 45 kr. ö. W. der Gesellschaft von der Gemeinde erlassen, beziehungsweise rückvergütet werden. Einstimmig angenommen § 8. 8 30 des Vertrages vom 28. August 1864 und § 4 des Nachvertrages vom 24. October 1873 erhalten nachstehende neu Bestimmung: Sollte die Stadtgemeinde Steyr bei Ablauf der be¬ tehenden Verträge von ihrem Ablösungsrechte keinen Gebrauch machen und trotz des ein Jahr vor Ablauf des Vertrages zu stellender Antrages der Gesellschaft für Gasindustrie auf Erneuerung der Verträge unter den gleichen Bedingungen dieselben nicht erneuern wollen, so hat sie das Recht, nach vorheriger einjähriger Kündigun den Vertrag aufzulösen, wodurch selbstverständlich das ausschließlich Recht der Benützung des Stadtbodens zur Legung von Gasröhren ür die Gesellschaft erlischt. Dagegen ist es nach Eintritt einer Ver tragsauflösung der Gesellschaft für Gasindustrie und ihren etwaigen Rechtsnachfolgern auf unbeschränkte Zeit und ohne irgendwelch besondere Abgaben gestattet, im Fortbetriebe ihres Gaswerkes zu Steyr den Stadtboden, wie es im § 1 des Vertrages ausgesprochen ist, in freier Concurrenz mit etwaigen anderen Unternehmern zu benützen und mit solcher Benützung Gas an Private zum Zwecke der Beleuchtung, ferner zu Koch= und Heiz=Zwecken, sowie zu motorischen, technischen und allen sonst möglichen Verwendungen aus ihren Rohrleitungen abzugeben und zu verkaufen. Jedoch dar sich die Gesellschaft für Gasindustrie hieraus kein Recht ableiten Einsprache gegen die beliebige Verwendung des Stadtbodens, der öffentlichen Plätze und Straßen der Stadt, zuwelchem Zwecke immer zu erheben. — Einstimmig angenommen. § 9. Der Gemeinderath von Steyr gibt seineZustimmung, dass die in den §§ 5, 6 und 8 des gegenständlichen Vertrages ver¬ einbarten Bestimmungen und Zusätze zu den bezüglichen Artikeln dem Gasvertrage vom 28. August 1864 und dem Nachvertrage von — 24. October 1873 einverleibt werden, Einstimmig angenommen. § 10. Die Gesellschaft für Gasindustrie verpflichtet sich der Gemeinde gegenüber, dieselbe während der Vertragsdauer, also bis Ende December 1917, von jedem Kaufanbote auf die Gaswerke in Steyr zu unterrichten und derselben das Vorkaufsrecht in dem Sinne einzuräumen, dass ihr die Ausübung des Kaufrechtes, wie dasselb im gegenständlichen Vertrage vom 28. August 1864 zugesichert ist — während eines Monates vom Tage der Mittheilung eines von anderer Seite geschehenen Kaufantrages an gerechne — offen ge halten wird. — Einstimmig angenommen Herr Gemeinderath Kautsch bemerkt, der Vertrag mit der Gasgesellschaft sei jetzt angenommen worden; es handle sich abe auch nun um den Vertrag mit der Elektricitäts=Gesellschaft, welcher mit dem ersten Vertrage, nach Aeußerung des Herrn Referenten, so enge verbunden ist, dass eine Aenderung dieses Vertrages eigentlich nicht mehr möglich ist, ohne den anderen umzustoßen. Der Gemeinde rath befinde sich somit in einer Zwangslage Herr Gemeinderath Erb bemerkt, dass der Herr Referent sich diesbezüglich in einem Irrthum befinde. Im Vertrag mit der Elektricitäts=Gesellschaft kommen Punkte vor, die der Gemeinderath abändern kann, und speciell der § 8 gehe die Gasgesellschaft nichts an; dass beide Verträge theilweise von einander abhängig sind sei richtig Herr Gemeinderath Ritzinger ersucht um Aufklärung, warum mit der Elektricitäts=Gesellschaft überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werde Der Herr Referent erwidert, dass der Abschluss eines Vertrages mit der Elektricitätsgesellschaft eine unbedingte Noth¬ wendigkeit ist. Die Gemeinde verpflichte sich gegenüber der Gasge¬ sellschaft, dass die Elektricitäts=Gesellschaft dieses oder jenes nicht mehr thun dürfe bei sonstiger Zahlung eines im Vertrage mit der Gasgesellschaft angesetzten Strafbetrages. Diese von Seite der Gemeinde eingegangene Verpflichtung müsse aber auch durch ein Gegenverpflichtung seitens der Elektricitäts=Gesellschaft garantier sein, damit, im Falle die Elektricitäts=Gesellschaft die Bestimmung des § 3 des mit der Gasgesellschaft abgeschlossenen Vertrages nicht einhalten sollte, und die Gemeinde dieserwegen seitens der Gasge sellschaft zu einer Geldstrafe verhalten werden sollte, die Gemeinde be rechtigt ist, sich an der Elektricitäts=Gesellschaft schadlos zu halten was andernfalls nicht möglich wäre Heir Gemeinderath Dr. Kurz beantragt, dass bei dem Um stande, als beide Verträge eng miteinander verbunden sind, über die Annahme des ersten Vertrages erst nach Verlesung des zweiten abgestimmt werden solle Der Herr Referent verliest sodann den Vertrags=Entwur mit der Elektricitäts=Gesellschaft und wird über jeden einzelner Paragraph abgestimmt. Der Vertrag lautet Vertra welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr durch den Gemeinde rath und der Actiengesellschaft Elektricitätswerke in Steyr über den Bestand und den Betrieb der elektrischen Central=Station in Steyr abgeschlossen wird. § 1. Mit Bezug auf die der Actiengesellschaft „Elektricitäts werke in Steyr“ von der k. k. Statthalterei in Linz ertheilte Con¬ cession vom 13. September 1894, Z. 14.209/I, auf Grund der von der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als politische Behörde mit Erledigung vom 8. Juli 1893, Z. 10.599, ertheillen Bewilligung zum Baue der elektrischen Central=Station in Steyr und mit Erledigung von 6. December 1893, Z. 14.272, ertheilten Genehmigung der errichteter elektrischen Leitungsanlage, sowie auf Grund der über die statt gehabten Collandierungen mit Erledigungen vom 8. Jänner 1894 Z. 22.664 ex 1893, und vom 5. Mai 1894, Z. 6940, ertheilten Be¬ riebsbewilligung, ferner mit Rücksicht auf die mit Decret der Stadt gemeinde=Vorstehung vom 2. December 1895, Z. 24.401, zur Kenntni genommenen Uebertragung der aus den citierten Erledigungen er fließenden Rechte und Befugnisse, sowie der daraus sich ergebendet Verpflichtungen an die Actiengesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr und endlich mit Bezug auf den zwischen der Stadtgemeinde Steyn und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg abgeschlossenel Ausgleich des anhängigen Beleuchtungs=Processes vom #mmmnmn gestattet die Stadtgemeinde Steyr, dass die errichteten elektrischen Leitungen der „Elektricitätswerke in Steyr“ über die öffentlicher Gassen, Straßen und Plätze im Stadtgebiete geführt und der Boden zur Aufstellung von Masten, sowie die öffentlichen Gebäude de Stadtgemeinde Steyr zur Anbringung von Leitungsträgern unter den folgenden Modalitäten in Hinkunft benützt werden dürfen. Einstimmig angenommen § 2. Diese Concession bezieht sich jedoch nur auf die elektri sche Leitungsanlage, wie solche am 9. December 1895, als dem Tage des durch die außerordentliche Generalversammlung der Actien gesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr“ genehmigten gegenständ lichen Vertrages factisch bestand und ämtlich in dem diesem Vertrag als integrierender Bestandtheil beigeschlossenen Situationsplane ver¬ zeichnet erscheint. — Für jede Erweiterung des mit 9. December 1895 normierten Leitungsnetzes, insoweit dasselbe die genannten öffentlicher Objecte oder den Boden der Stadtgemeinde Steyr berührt, oder in den Luftraum der öffentlichen Gassen, Straßen, Plätze und dergleichen eindringt, hat die Actiengesellschaft der „Elektricitäts=Werke die besondere Zustimmung der Stadtgemeinde einzuholen, welch aber, wenn nicht öffentliche, polizeiliche oder sanitäre Rücksichten und die zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gas¬ Industrie in Augsburg bis zum Jahre 1917 zu Recht bestehenden Verträge dagegen sprechen, im Rahmen auch dieses Vertrages für die Zukunft zugesichert wird. Dabei wird principiell bestimmt, dase am Stadtplatze und in den engeren Gassen überhaupt keine Masten aufgestellt werden dürfen und dass die zur Aufstellung gelangenden Aud — Masten und Träger eine gefällige Form haben müssen behält sich die Stadtgemeinde Steyr das Recht bevor, wenn es die Rücksichten des Verkehrs und Interessen der Sicherheit von Per sonen und Eigenthum erfordern, zu verlangen, dass die Leitungen! den öffentlichen Straßen, Gassen, Plätzen, an den öffentlichen Gebäuden und dergleichen des Stadtgebietes ganz oder theilweise verlegt oder unterirdisch gelegt werden müssen, und hat die Actien¬ gesellschaft der Elektricitätswerke diesem Verlangen der Stadtgemeinde unerhalb einer angemessenen Frist, in welcher die Ver= oder Umlegung der Leitungen in den Boden möglich ist, anstandslos nachzukommen und dieselben auf ihre Kosten zu bewerkstelligen. Die Gemeinde behält sich gegenüber der Actiengesellschaft für Elektricitätswerte ausdrücklich das Recht vor, jede ohne vorher eingeholte Zustimmung der Gemeinde wie immer Namen habende, in den öffentlichen Straßen, Gässen, Plätzen oder an den öffentlichen Gebäuden und dergleichen des Stadtbezirkes zum Zwecke der Erweiterung des Leitungsnetzes aus geführte Arbeit einzustellen, oder eine solche bereits errichtete Anlag auf Kosten der Elektricitätswerke zu entfernen, bis die sormelle Zu stimmung der Gemeinde eingeholt oder eventuell gegeben ist Einstimmig angenommen § 3. Zur Beseitigung des zwischen der Gesellschaft für Gas Industrie in Augsburg und der Gemeinde Steyr schwebenden Be leuchtungs=Processes wurde zwischen diesen Körperschaften ein Ausgleich geschlossen, welcher insbesonders im § 3 Folgendes bestimm Die Actiengesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr“ kann an alle jene Privaten und deren Besitznachfolger, welche schon bis zun . December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken bezogel haben, solchen auch in Zukunft liefern, und sind die bisherige Consumenten in ihrem diesfälligen Bezuge unbeschränkt, also aus bezüglich des Ortes, neu erbauter Objecte, Anlagen un dergleichen und zwar sowohl hinsichtlich der Vertheilung des Lichte in denselben, als auch der Anzahl der Lampen. Das Elektricitäts¬ werk ist daher auch in Zukunft berechtigt, solche schon am 9. 2“ cember 1895 bestandene elektrische Beleuchtungs=Anlagen bei Privatel und deren Besitznachfolgern im Stadtgebiete Steyr zu vergrößern unt auch neue Beleuchtungsanlagen an und in Objecten zu installiere und dorthin elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welch solchen Privaten und deren Besitznachfolgern eigenthümlich gehören, die am 9. December 1895 bereits Consumenten der elektrischen Be leuchtung waren und zwar ohne Beschränkung, ob diese Objecte sich bei der ursprünglichen Beleuchtungsanlage befinden, oder in einem andern Orte des Stadtgebietes gelegen sind, oder von solchen Con sumenten erst neu erworben oder erbaut werden. Das Elektricitäts weik ist berechtigt, bei jedem Privaten im Stadtbezirke, welcher ohne Auschluss an das Leitungsnetz der Elektricitätswerke in seinen Besitze eine elektrische Beleuchtung mittels eigener motorischer Kraft oder Accumulatoren einrichten will, solche Installationen ohne An schluss an das Leitungsnetz auszuführen und die geladenen Accu mulatoren zu liefern. Dagegen ist dem Elektricitätswerke in Steyt vom 9. December 1895 angefangen untersagt, neue Beleuchtungs Anlagen bei solchen Privaten im Stadtgebiete Steyr zu installieren und denselben elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche
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