Raths=Protokoll über die I. ordentliche Sitzung des Gemeinderathes der k. k. l. f. Stadt Steyr am 17. Jänner 1896. Tages=Ordnung: Mittheilungen. I. Section. 1. Gesuche um Verleihung des Bürgerrechtes. II. Section. 2. Ansuchen des Herrn Theater=Directors um eine weitere Subrention und um Uebernahme von Decorationsgegen¬ ständen im Betrage von 70 fl. 3. Amts bericht betreffs Wiederausschreibung des Theaters pro 1896,97. 4. Ansuchen des Asylvereines der Wiener Universität um eine Unterstützung. IV. Section. 5. Verleihung der Alois Zweythurn'schen Stiftungs=Interessen. 6. Verleihung einer Simon Zachhuber'schen Strumpfwirker¬ Pfründe. Vertrags=Entwurf hinsichtlich des Ausgleiches mit der Gesell¬ schaft für Gasindustrie in Augsburg und Prüfung und Genehmigung des Vertrages mit der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke in Steyr. Gegenwärtig: Der Vorsitzende Herr Bürgermeister Johann Redl. Der Herr Vicebürgermeister Victor Stigler. Die Herren Gemeinderäthe: Edmund Aelschker, Leopold Anzengruber, Leopold Erb, Dr. Johann Hochhauser, Dr. Friedrich Höfner, Josef Huber, Jakob Kautsch, Dr. Alois Kurz, Franz Lang, Georg Lintl jun., Ferdinand Löhnert, Matthias Perz, Josef Peteler, Gustav Ritzinger, Josef Schachinger, August Schrader, Gottfried Sonnleitner, Franz Tomitz, Josef Tureck. Ferner sind anwesend Herr Stadtsecretär Franz Gall und als Schriftführer Herr Franz Schmidbauer. Entschuldigt ist Herr Gemeinderath Ferdinand Reitter. Beginn der Sitzung 3 Uhr nachmittags. Der Herr Vorsitzende constatiert die Beschlufsfähigkeit, bestimmt zu Verificatoren die Herren Gemeinderäthe Edmund Aelsch¬ ker und Leopold Anzengruber und erklärt die Sitzung für eröffnet. Der Herr Stadtsecretär erstattet sodann folgende Mittheilungen: a) Seiner Gnaden der hochwürdige Herr Abt des Stiftes Krems¬ münster und Landeshauptmann des Erzherzogthumes für Oesterreich ob der Enns, Leonhard Achleuthner, dankt für die ihm zu seinem 70. Geburtstage übermittelten Glückwünsche. — Zur Kenntnis. b) Der Ausschuss zur Förderung des Cillier deutschen Studentenheimes dankt für die gewährte Subvention von 25 fl. — Zur Kenntnis. — Z. 703. Hierauf wird zur Erledigung der Tagesordnung über¬ gegangen. I. Section. Referent: Sectionsobmann=Stellvertreter Herr Gemeinderath Dr. Alois Kurz. 1. August Pichler, Turnlehrer in Steyr, und Josef Steinwendner, Schuhmachermeister in Steyr, bitten um taxfreie Verleihung des Bürgerrechtes. Die Section beantragt, diesen beiden Ansuchen Folge zu geben. — Einstimmig angenommen. — Z. 423 und 642. II. Section. Referent: Sections=Obmann Herr Gemeinde¬ rath Josef Tureck. 2. Liegt folgende Eingabe vor: „An den hochlöblichen Gemeinderath, Steyr. Der traurige Theaterbesuch zwingt mich, an einen hochlöblichen Gemeinderath mit der ergebenen Bitte heranzutreten, die Subvention des Stadttheaters von Neujahr ab von 150 fl. ö. W. auf 200 fl. ö. W. zu erhöhen, da ich sonst zu meinem größten Bedauern genöthigt wäre, das Theater zu sperren und die Vorstellungen einzustellen. Ich bin gewiss gerne bereit und erachte ich es als ehrenvolle Aufgabe und Pflicht, die Saisen ehrenvoll zu Ende zu führen, und habe ich zu diesem Zwecke ein vollkommenes „Ensemble“ engagiert und scheue ich keine Opfer auf dem Gebiete des Schau= und Lustspieles, so auch der Operette. Doch wie mir von Seite des Publicums entgegengekommen wird, mit welcher Indolenz namentlich von Seite des Logenpublicums das Theater vernachlässigt wird, ist unglaublich; ich habe laut meinen Büchern, die auf Grund der einfachen Buchführung geführt werden und einem löblichen Gemeinderath zur Durchsicht bereit liegen, bis heutigen Tages ein Deficit von 2500 fl. ö. W. aufzu¬ weisen. Dabei hat meine Frau und ich, die wir beide künstlerisch thätig sind, keine Gage, meine Bibliothek et fundus instructus wird unentgeltlich abgenützt. Von der Beschaffung der Novitäten will ich erst nicht reden, denn dass sich das in irgend einer Weise einbringen lässt, darauf habe ich nicht gerechnet, und es ist eine beträchtliche Anzahl von Novitäten zur Aufführung gelangt. Nun aber werden die Vorstellungen selbst bei hervorragenden Gästen so schlecht besucht, dass ich auf die täglichen Kosten, die für dieses kleine Theater unbegreiflicher Weise 50 bis 60 fl. betragen, die Gagen selbstredend nicht gerechnet, 20—30, ja 40 fl. aus eigener Tasche daraufzahlen muss. Einen Abend sind sogar unglaublicher Weise brutto 1 fl. 60 kr. eingegangen; nicht einmal so viel als die Noth¬ beleuchtung beträgt. Dass ich heuer Vorstellungen gegeben habe, die die vorjährigen Directionen hoch überragen, dass ich ein Ensemble besitze, das sich mit Linz und jeder großen Stadt messen kann, wird mir ein hochlöblicher Gemeinderath wohl einräumen, und wird nicht nur in hiesigen, sondern auch in Wiener Blättern lobend erwähnt, was wohl auch für die Stadt an und für sich schmeichelhaft erscheint: doch habe ich niemanden in meine Bücher und hinter die Coulissen sehen lassen, mit welchen Opfern diese Kritiken erkauft sind und wie oft ich nach Hause senden muss, um Geld holen zu lassen, die täglichen Kosten zu decken. Das Gastspiel „Barsescu', das einzige, was besucht war, war mit hohen finanziellen Opfern verbunden; acht Tage vor und acht Tage nachher gieng niemand ins Theater. Die Gastspiele Klein und Pagin' waren so leer, dass ich als Director mich für die Indolenz des Publicums gegenüber den Wiener Gästen schämte, abgesehen von dem Honorare, welches ich aus eigener Tasche bezahlen musste, da die Tageskosten an keinem der Abende eingiengen. Ebenso giengen beim Gaste des k. k. Hof¬ burgtheaters Herrn Hofmeister die Kosten nicht ein. Ich scheue keine Kosten und war ich auf ein Deficit gefasst, doch dass dasselbe bis December 2500 fl. erreicht, darauf war ich allerdings nicht gefasst; nun wird aber der Besuch so schlecht, dass ich nicht im Stande bin, länger Stand zu halten. Einnahmen mit 8 fl., 15 fl. und 1 fl. 60 kr., das ist selbst für die bescheidensten Verhältnisse zuviel. An wem liegt die Schuld? An mir gewiss nicht! Ich bin doch gewiss bemüht, das Beste und Neueste zu bieten, und die Aufführungen sind für die Verhältnisse tadellos zu nennen, ich bin nur zu bedauern, dass meine Bemühungen von so schlechtem Erfolge gekrönt sind, und sehe ich mich trotz all meines Strebens vor der Eventualität, das Theater sperren zu müssen, falls mir von einem hochlöblichen Gemeinderathe keine Unterstützung zutheil wird, sei es finanziell oder in einem Auf¬ rufe an das wohlhabende P. T. Publicum, das Theater zu unter¬ stützen. Ferners wäre vielleicht eine Entlastung der Tageskosten dadurch möglich, dass die Feuerwachtaxen für die Zukunft von der löbl. Freiwilligen Feuerwehr gestrichen würden, die ja bisher kein Director bezahlen musste. Indem ich einem hochlöblichen Gemeinde¬ rath meine ergebene Bitte unterthänigst unterbreite, bitte ich um gütige Erwägung und Unterstützung derselben und habe die Ehre zu sein einem hochlöblichen Gemeinderathe ergebenster Adolf Rosée, Director des Stadt=Theaters. — Steyr, 21. December 1895. Weiters verliest Referent das Protokoll über die Theater¬ Revision, welches lautet: „Die am heutigen Tage im Beisein der Gefertigten abgehaltene Theater=Revision ergab die tadellose Functionierung der Feuerlösch¬ Vorrichtungen und der Noth=Ausgänge. An der Gasleitung sind 6 Stück Argandbrenner auf der Bühne neu zu ersetzen, welche ausgebrannt sind. Herr Director Rosée ersucht um Uebernahme der nachstehenden, auf seine Kosten angeschafften Decorationsstücke: Ein Felsenbogen, großer
2 Prospect, ein Höllenrachen, eine transparente Leinwand (weiß) für den Bogen, ein kleiner Prospect, freie Luft, für den kleinen Bogen ein auf Leinwand gemalte transparente Felsengrotte mit diverser dazugehörigen Felsenversetz=Stücken und Figuren. Der Preis der vorstehenden Decorationen wird zum Selbstkostenpreise bemessen mit 70 fl. und werden die übrigen auf Pappe gemalten Versetzstücke und zwar Felsen, Gitter und transparentes Schloss 2c. gratis beigegeben Nachdem sonst niemand etwas zu bemerken hat, wird das Protokoll — — Steyr, am 8. Jänner 1896. geschlossen und gefertigt. Fron Lang m. p. Theodor Kirchhoff m. p. Rosée m. p. Karl Peter m. p. Bichler m. p. Josef Taucher m. p Josef Die Section stellt hiezu folgenden Antrag: „Der löbliche Gemeinderath wolle auf dessen Ansuchen nicht eingehen, nachdem ohnehin erst im vorigen Jahre bei der Ausschreibung des Theaters der löbliche Gemeinderath die bisherige Monats=Subvention vor 100 fl auf 150 fl. erhöht hat, um von dem immerwährenden nach träglichen Herantreten um eine weitere Subvention verschont zu bleiben. Dagegen wolle der löbliche Gemeinderath für die angeführten, vom Herrn Theater=Director angeschafften Gegenstände den ausge¬ wiesenen Betrag per 70 fl. bewilligen, da diese Gegenstände dem Theater=Inventar als Eigenthum einverleibt werden Herr Gemeinderath Erb bemerkt, die Eingabe des Herrn Theater=Directors Rosée enthält derartige Angriffe, dass er sich zu folgendem Antrage genöthigt sehe: Der Gemeinderath drückt sein Entrüstung über die Ausdrucksweise des Herrn Theaterdirectors Rosée aus, womit derselbe das Logen=Publicum, sowie die übrige Bevölkerung der Indolenz beschuldigt.“ — Dieser Antrag wird mit großer Majorität angenommen Der Herr Vorsitzende bringt sodann den Sectionsantrag zur Abstimmung, welcher einstimmig angenommen wird.- Z. 162 Präs 3. Liegt folgender Amtsbericht vor: „Der mit dem gegen¬ wärtigen Theater=Director Adolf Rosé: abgeschlossene Vertrag hin sichtlich des hierstädtischen Theaters endet mit Palmsonntag, d. i mit 29. März 1896. Das Amt erlaubt sich hievon behufs Beschluss¬ fassung wegen eventneller Wiederausschreibung ergebenst Bericht zu — erstatten. Steyr, am 7. Jänner 1896. — Der Stadt=Secretär Gall. m. p.“ Der Sectionsantrag lautet: Ueber den soeben vorge brachten Amtsbericht erlaubt sich die Section zu beantragen: Der löbliche Gemeinderath wolle zur Ausschreibung des Stadt=Theaters n Steyr für das Jahr 1896/97 unter den im Jahre 1895 festgesetzten Pachtbedingungen und Subventionseine Zustimmung geben Einstimmig angenommen. — Z. 575 4. Dem Asylvereine der Wiener Universität wird über Antrag der Section eine Subvention von 10 fl. bewilligt 961 3 IV. Section. Referent: Sectionsobmann=Stellvertreter Herr Gemeinderath Franz Tomitz. — 5. Die Jahresinteressen aus de Zweithurn= Stiftung pro 1895 im Betrage von 8 fl. werden Alois vom städtischen Armenrathe vorgeschlagenen 8 Armen verliehen an di Bezüglich des neunten vorgeschlagenen Armen wird der erforderliche Betrag per 1 fl. aus der Stadtcasse bewilligt. — Z. 800 6. Die Simon Zachhubersche Strumpfwirkerpfründe vor monatlich 10 fl. 15 kr. wird über Antrag der Section der Bewer¬ berin Maria Zimmermann einstimmig verliehen. —Z. 25.053 Hierauf hält Herr Vicebürgermeister Victor Stigler als Referent des mit Gemeinderatbsbeschluss vom 28. Juni 1895 zun Abschlusse eines Ausgleiches mit der Gesellschaft für Gasindustrie ir Augsburg bevollmächtigten Comités folgenden Vortrag Mit gemeindeämtlicher Erledigung vom 8. Juli 1893 wurde der Waffenfabriks=Gesellschaft der Bau einer elektrischen Central= Station in Steyr bewilligt, und mit Erlass vom 6. December 1890 auf Grund einer seitens des löblichen Gemeinderathes mit Sitzungs beschluss vom 15. September 1893 auf Widerruf gegebenen, voraus¬ gegangenen Genehmigung die Befugnis für Errichtung elektrischer Leitungs=Anlagen in den öffentlichen Gässen und Plätzen der Stadt an die Central=Station der Waffenfabrik ertheilt. In dieser letzteren Bewilligung erblickte die Gesellschaft für Gasindustrie in Angsburg eine Verletzung der zwischen ihr und der Gemeinde zu Recht beste¬ henden Verträge vom 28. August 1864 und 24. October 1873, wurd klagbar und begehrte die Austragung dieses Streites durch das vertragsmäßig hiezu berufene Schiedsgericht, in welches der Gemeinde rath mit Sitzungsbeschluss vom 29. December 1893 zwei Vertreten abordnete. Mit Kaufvertrag vom 28. August 1894 gieng nun der Besitz der elektrischen Central=Station an die mittlerweile constituiert „Actien=Gesellschaft der Elektricitäts=Werke in Steyr“ über und mit Uebertragungs= Urkunde vom 29. November 1895, Zahl 24.401 übertrug die Waffenfabriks=Gesellschaft und übernahm die „Actien¬ Gesellschaft der Elektricitäts=Werke“ unter Kenntnisnahme der Stadt¬ gemeinde Steyr als politische Behörde I. Instanz alle aus den diese Centralstation ertheilten Befugnissen erwachsenden Rechte und Pflichten Das Schiedsgericht erklärte nun die Gemeinde mit Urtheilsspruck vom 27. November 1894 für sachfällig, trug derselben der Hauptsache nach auf, die der elektrischen Central =Station ertheilte Bewilligung zu widerrufen, durch das Leitungsnetz von der Centrale ausgehenden elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken abgeben zu dürfen, un legte der Gemeinde die Zahlung der halben Kosten des Processes auf Auf Grund einer Berichterstattung des Herrn Rechts=Anwaltes der Gemeinde beschloss der Gemeinderath in seiner Sitzung von 18. December 1894, gegen diesen Schiedsspruch die Anfechtungsklage vor dem ordentlichen Richter zu erheben und die Ungiltigkeits=Er¬ klärung des Schiedsspruches zu begehren, zum Theile auch um das schiedsrichterliche Urtheil nicht rechtskräftig werden zu lassen und Zei zur Anbahnung eines gütlichen Ausgleiches zu gewinnen. Am 28. Juni 1895 trat der Gemeinderath der Verwirklichung eines Ausgleiches näher und bevollmächtigte zur Durchführung eines solchen ein mit Sitzungsbeschluss vom gleichen Datum gewähltes Comité bestehend aus den Herren Bürgermeister Redl und Vicebürgermeister Stigler und den Herren Gemeinderäthen Erb, Dr. Hochhauser, v Jäger, Lintl, Löhnert und Peteler. Das Comité constituierte sich, und wurden vorerst durch persönliche Intervention in Augeburg die Ausgleichsverhandlungen mit der Gesellschaft für Gas=Industri eingeleitet Seit dieser Zeit zogen sich die Unterhandlungen, welche die hier in Frage kommenden Interessen von drei Factoren in Ein klang zu bringen und vor allem die der Gemeinde zu schützen hatten, nicht ohne manche Schwierigkeiten bis heute hin, so zwar dass erst jetzt dem löblichen Gemeinderathe die Verträge zur Geneh¬ migung vorgelegt werden können, welche die Ausgleichsbedingungen wischen der Gemeinde und der Geselschaft für Gasindustrie in Augsburg einerseits, sowie das Rchtsverhältnis zwischen der Ge meinde und der Gesellschaft der Elektricitäts=Werke in Steyr anderer eits festzusetzen und diese gegenseitigen und untereinander zusam menhängenden Verhältnisse für die Zukunft klar und sicher zu stellen berufen sind. Zur Berichterstattung an den löblichen G meinderath hat das Comité auf Grund des § 7 der Geschäftsordnung des Gemeinderathes dem Unterzeichneten das Referat übertragen, und ist in der sicheren Erwartung, dass der löbliche Gemeinderath die gegen¬ ständlichen Verträge gin hmigen wird, schon vorher das unterschrift liche Einverständnis mit dem Wortlaute desselben, sowohl von Seite der Gesellschaft für Gas=Industrie in Angsburg, als auch von der Gesellschaft der Elektricitäts=Werke in Steyr eingeholt worden Diese Urkunden sowie der ratificierte Sunations=Plan des Leitungsnetzes der Elektricitäts=Gesellschaft und zwei notariell be¬ glaubigte Verzeichnisse der Strom=Abnehmer zu elektrischen Beleuch¬ tungszwecken, beide mit dem Stande vom 9. December 1895, fernel die Uebertragungs=Urkunde vom 29. November 1895, Z. 24.401, womit die gegenständlichen Befugnisse und Rechte seitens der Waffen fabriks=Gesellschaft an die Elektricitäts-Gesellschaft übertragen werden liegen dem Acte bei, sodafs mit der Zustimmung des löbliche¬ Gemeinderathes der Ausgleich perfeci, der Beleuchtungsstrei begraben ist Die Ausgleichsverhandlungen — sügt Referent noch bei haben zahlreiche Sitzungen und Correspondenzen erfordert, und nut mit großer Mühe ist es dem Comité gelungen, jene Einverständnisse zu erzielen, wodurch die unliebsamen Verhältnisse zwischen der Ge¬ meinde und der Gasgesellschaft in Form eines Ausgleiches zu einen gedeihlichen Ende geführt werden können. Das Comité hat nichte verabsäumt, um das Möglichste zu erreichen, und es dürfen jen Herren, welche Sie in das Comité berufen haben, Ihres Vertrauens würdig sein. Die beiden vorliegenden Verträge sind so enge mit einander verbunden, dass die Eliminierung eines entscheidende¬ Passusses aus dem einen oder anderen Vertrage die Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Folge haben könnte, was die Aussicht e# einen gedeihlichen Ausgleich nicht verbessern würde. Ich erlaube mir daher namens des Comilés, in welchem auch zwei gewien¬ Juristen vertreten sind, zu bitten, unsere so mühevoll und nut “ Interesse der Gemeinde geführten Ausgleichsverhandlungen mit ihren Beschlusse zu krönen. Da diese Verträge vervielfältigt und eines Tage vor der Sitzung jedem Gemeinderaths=Mitgliede zugestee wurden, so erlaube ich mir die Anfrage, ob sie zur Verlesund kommen sollen. Herr Gemeinderath Ritzinger ist für die Verlesung ?““ Verträge Herr Gemeinderath Dr. Alois Kurz: Nachdem die vo¬¬ liegenden Vertrags=Entwürfe den Mitgliedern des Gemeinderathe¬ erst vor zwei Tagen zugestellt wurden, so dürften die wenigste Mitglieder in die Lage gekommen sein, dieselben so gründlich zu tudieren, um ruhig ihr Votum abgeben zu können. Abgesehen daben dass der Gemeinderath das Bekenninis ablegen soll, sich eine¬ Vertragsbruchts schuldig gemacht zu haben, handle es sich noch i wichtige Punkte, wie Verlängerung des Gas=Vertrages auf fünf Jah“¬ Tragung der Kosten, Ertheilung eines neuen Privilegiums an die Elektricitäts=Gesellschaft 2c. Bisher seien die Verhandlungen i dem tiefen Schleier des Amtsgeheimnisses umgeben worden, un erscheine es daher wünschenswert, dafs diese Verhältnisse in welte¬ Kreisen einer Erörterung unterzogen werden, auch in den hiests““ Localblättern, weshalb er den Antrag stelle, diesen Gegenstand 2““ der Tagesordnung abzusetzen. Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, es sei noch nie¬ dagewesen, dass eine Corporation von 24 Köpfen einen Vertta schließen konnte, ohne dass nicht vorher einige Personen die nöthid“ Vorarbeiten pflegen und die Vertragsbestimmungen fixieren. Bie7 sei auch hier der Fall. Das Comité sei mit seiner ganzen Arbeitskrei für das Zustandekommen dieses Ausgleiches eingetreten und habe gewiss die Interessen der Gemeinde in Schutz genommen, dahe müsse dem Comité auch in erster Linie das Vertrauen geschent werden. Dass sich die Oeffentlichkeit mit dieser Frage beschäftige“ würde, das glaube er, aber eine Erörterung der Vertrags=Entwies in den öffentlichen Blättern könne zu großen Gegensätzen führe“ und die ganze Sache, welche doch vom Gemeinderathe entschiebe¬ werden muss, könnte in den Parteienstreit gezogen und so der Ausgleich fraglich werden. Wenn in solchen Angelegenheiten Partei verhältnisse eine Rolle spielen, könne kein gedeihlicher Abschluss zustande kommen, und deshalb bitte er, auf den Vertagungs=Antraß nicht einzugehen Herr Gemeinderath Ritzinger ist ebenfalls nicht für bie Vertagung, da er sich von der Discussion dieser Sache in den öffen lichen Blättern keinen Erfolg verspreche, doch könne auch nicht verlangt werden, dass der Gemeinderath schon vorhinein sich bereit erklärk, alles zu unterfertigen Herr Gemeinderath Kautsch bemerkt: Nach den Ausführunger des Herrn Vicebürgermeisters befinden wir uns in einer Zwangslage Wenn wir den Vertrag ohne Discussion genehmigen sollen, so heißt
das so viel, als wir müssen zu allem ja sagen, was in dem Vertrage steht, weil die Andern dazu ja gesagt haben. Wenn wir den Vertrag nich discutieren dürfen, solle das Comité allein den Vertrag genehmigen. Herr Gemeinderath Eib verwahrt sich gegen den Ausspruck des Herrn Vicebürgermeisters, dass versucht wird, politische Momente ob in diese Angelegenheit zu werfen, was den Anschein hat, als in seine Partei den Ausgleich verhindern wolle. Er habe auch Comité gearbeitet und sein Möglichstes gethan, dass der Ausgleic zustande kam Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, dass die Bemerkun des Herrn Dr. Kurz, man solle die Ausgleichsfrage, bevor der Ge meinderath darüber gesprochen habe, den Parteiblättern zur Er örterung empfehlen, nicht anders aufgefasst werden könne, als mal wolle die Sache auf das politische Gebiet hinüberspielen, und von dieser Ansicht könne er nicht abgehen Herr Gemeinderath Liutl bemerkt, es sei wegen der bean¬ tragten Erörterung der Ausgleichsfrage in den Parteiblättern eine zu große Angst vorhanden. Die Elektricitäts=Gesellschaft habe auch ihre Vertragspunkte veröffentlicht, und hätte seine Partei da ein¬ greifen wollen, so hätte sie hiezu schon damals Gelegenheit gehabt Herr Gemeinderath Löhnert bemerkt, es könne sich nur darum handeln, ob der Antrag des Herrn Gemeinderathes Dr. Kurz an di Vertagung dieser Angelegenheit angenommen wird oder nicht E übrigen Alußerungen verbreiten sich zu stark ins allgemeine. frägt sich nun, ist die Vertagung nothwendig, nachdem jeder de Herren Gemeinderäthe den Vertrag schon mehrere Tage in Händen hat und sich ein Urtheil bilden konnte und nachdem weitere Be prechungen dieser Frage in den Tagesblättern kaum eine näher Aufklärung zu bringen imstande sein werden. Er meine, es dürften alle Anwesenden überzeugt sein, dass so viel erreicht worden ist, was gar nicht vermuthet wurde, und was auch dem anerkennenswerter Entgegenkommen der Gasgesellschaft zuzuschreiben sei. Er halte die Vertagung für nicht nothwendig Herr Gemeinderath Dr Hochhauser bemerkt, er müsse be dauern, dass diese Besprechung Missverständnisse hervorgerufen habe Er könne versichern, dass das Comité einheitlich bemüht war, die Interessen der Gemeinde zu wahren. Der Ausgleich, den das Comité erzielt habe, sei ein vortheilaster, weil hiedurch auch die Gaspreise für die Bürgerschaft bedeutend reduciert wurden und nicht meh erhöht werden dürfen. Wenn die Verträge heute nicht genehmigt werden, können Zwischenfälle eintreten, die für den Ausgleich ungünstig sind, daher bitte er, die Vertagung abzulehnen Herr Gemeinderath Dr. Kurz bemerkt, er habe nicht gesagt, der Vertrag soll in Parteiblättern besprochen werden, sondern in Localblättern. Er kenne keine Parteiblätter, welche sich mit den wirtschaftlichen Interessn der Gemeinde zu beschäftigen haben. Er halte seinen Antrag aufrecht, weil hiedurch der Gemeinde nichts vergeben werde. Herr Gemeinderath Kautsch beantragt Schluss der Debatte Der Herr Vorsitzende bringt den Vertagungs=Antrag des Herrt Gemeinderathes Dr. Kurz zur Abstimmung und wird derselbe mit allen gegen eine Stimme abgelehnt Referent Herr Vicebürgermeister Stigler verliest sodann den mit der Gesellschaft für Gasindustrie in Angsburg abgeschlossenen Ausgleichs=Vertrag, welcher lantei: Vertra welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr durch den Ge meinderath und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg als vereinbarter Ausgleich des zwischen diesen Körper schaften obschwebenden Beleuchtungsstreites abgeschlossen wird. § 1. Das in dem zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gasindustrie in Angsburg obschwebenden Beleuchtungsprocesse gefällte schiedsgerichtliche Urtheil vom 27. November 1894 besteht in allen seinen Theilen zu Recht, das selbe wird jedoch nicht vollzogen, sondern der gegenwärtige Vergleic an Stelle desselben gesetzt, und zieht der Gemeinderath von Steyr infolge dieses Ausgleiches die gegen das schiedsrichterliche Urtheil eingeleitete Anfechtungsklage nach Rechtskräftigwerden dieses Ver trages zurück. — Einstimmig angenommen. § 2. Das widerrechtlich zu Beleuchtungsanlagen in Steyr errichtete Elektricitätswerk der Actiengesellschaft „Elektricitätswerke kann in seiner jetzigen Ausdehnung u. zw. nach dem Stande von in 9. December 1895 bestehen bleiben. Zur Feststellung der hier Frage kommenden Abnehmer des elektrischen Stromes zu Beleuchtungs zwecken im Stadtgebiete Steyr, ist diesem Vertrage als integrierender Bestandtheil ein notariell beglaubigter Buchauszug angeschlossen, in welchem diese Consumenten nach dem Stande vom 9. December 1895 namentlich verzeichnet erscheinen Einstimmig angenommen. Steyr § 3. Die Actiengesellschaft „Elektricitätswerke“ in kann an alle jene Privaten und deren Besitznachfolger, welche schon bis zum 9. December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken bezogen haben, solchen auch in Zukunft liefern, und sind die bisherigen Consumenten in ihrem diesfälligen Bezuge unbeschränkt, also auc bezüglich des Ortes, neu erbauter Objecte, Anlagen und dergleichen u. zw. sowohl hinsichtlich der Vertheilung des Lichtes in denselben, als auch der Anzahl der Lampen. Das Elektricitätswerk ist dahe auch in Zukunft berechtigt, solche schon am 9. December 1895 bestandene elektrische Beleuchtungs=Anlagen bei Privaten und deren Besitznachfolgern im Stadtgebiete Steyr zu vergrößern, und auch neue Beleuchturgs=Anlagen an und in Objeeten zu installieren und dorthin elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche solchen Privaten und deren Besitznachfolnern eigenthümlich gehören, die am 9. De cember 1895 bereits Consumenten der elektrischen Beleuchtung waren und zwar ohne Beschränkung, ob diese Objecte sich bei der ursprüng¬ lichen Beleuchtungs=Anlage befinden oder in einem anderen Orte des Stadtgebietes gelegen sind, oder von solchen Consumenten erst neu erworben oder erbaut werden. Das Elektricitätswerk ist be rechtigt, bei jedem Privaten im Stadtbezirke, welcher ohne Anschluse an das Leitungsnetz der Elektricitätswerke in seinem Besitze eine elektrische Beleuchtung mittelst eigener motorischer Kraft oder Accu¬ mulatoren einichten will, solche Installationen ohne Anschluss an das Leitungsnetz auszuführen und die geladenen Accumulatoren zu liefern. Dagegen ist dem Elektricitätswerke in Steyr vom 9. De cember 1895 angefangen untersagt, neue Beleuchtungsanlagen be solchen Privaten im Stadtgebiete Steyr zu installieren, und denselber elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche bis 9. De cember 1895 noch keine Consumenten des elektrischen Lichtes waren dabei ist es gleichgiltig, ob bei diesen Installationen die öffentlicher Straßen und Plätze des Stadtgebietes allein, oder auch die Reali¬ täten und Grundstücke des privaten Eigenthums berührt werden sollen oder nicht, weshalb sich die Stadtgemeinde verpflichtet, in den öffent¬ lichen Straßen und Plätzen der Stodt, noch im sonstigen Stadtgebiete, weder die Führung neuer Drähte, noch die Aufstellung neuer Träger Säulen u. dgl. zu elektrischen Beleuchtungszwecken zu gestatten, durch welche solchen Consumenten, die bis 9. December 1895 elektrischen Stron zu Beleuchtungszwecken nicht bezogen haben, derselbe zugeführt werden würde. Es wird hiebei bestimmt, dass elektrischer Strom für solche Motoren, welche zu Beleuchtungsanlagen für Private dienen würden die bis 9. December 1895 nicht Abnehmer des elektrischen Lichtes waren, unter keinen Umständen abgegeben werden darf, dagegen ist die Stromabgabe für andere Motoren nach keiner Richtung hin be schränkt. Jede Uebertretung dieser Bestimmungen, sowie jede Strom¬ abgabe für neue Beleuchtungsanlagen bei solchen Privaten im Stadt gebiete, welche bis 9. December 1895 keine Abnehmer des elektrischen Stromes waren, wird eine an die Gesellschaft für Gasindustrie fal lende Conventionalstrafe von ö. W. fl. 100 (Hundert Gulden) oder 200 österr. Kronen für jede derart eingerichtete Glüh= oder Bogen¬ lampe, sowie die sofortige Außerbetriebsetzung der Neuanlage zum Folge haben. Diese Bestimmungen haben während der ganzer Dauer des bestehenden Gasvertrages, also bis Ende December 1917 ihre volle Giltigkeit; dementgegen verpflichtet sich aber auch die Ge sellschaft für Gasindustrie, während der ganzen Vertragsdauer, also bis Ende December 1917 die Gaspreise auch für Private über der heutigen Stand derselben, also für Leuchtgas zwölf Kreuzer ö. W., Nutzgas zehn Kreuzer ö. W. per Kubikmeter, nicht zu erhöhen. Einstimmig angenommen. Die Einhaltung der im vorstehenden § 3 zu Gunsten § 4. der Gesellschaft für Gasindustrie festgesetzten Bedingungen garantiert der Gemeinderath als beschlussberechtigtes Organ der Stadtgemeind von Steyr. Sollte die Gesellschaft für Gasindustrie einen Vertrags¬ bruch constatieren und sich veranlasst sehen, eine in Ansehen der im § 3 des gegenständlichen Vertrages festgesetzten Conventionalstrafen über die Gemeinde zu verhängen, so ist dieselbe berechtigt, innerhalb 21 Tagen, vom Tage der Verhängung einer solchen Conventional strafe an gerechnet, jene Rechtsmittel gegen die Verhängung derselben zu ergreifen, welche mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zulässig erscheinen; dagegen verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr, jed in Rechtskraft erwachsene Conventionalstrafe 14 Tage nach Rechts kräftigwerden derselben an die Gesellschaft für Gasindustrie in Augs burg zu zahlen. — Einstimmig angenommen. § 5. Die Gesellschaft für Gasindustrie verzichtet auf jed weitere pecuniäre Vergütung jenes Schadens, welcher derselben bis heute durch den Betrieb der Elektricitätswerke in der Gasbeleuchtun zugesügt wurde, jedoch übernimmt die Gemeinde Steyr sämmtliche Kosten, welche aus der Anfechtungsklage des schiedsrichterlichen Ur theiles bis heute erwachsen sind, zur Alleinzahlung. Als Ersatz für die Verluste, welche die Gesellschaft für Gasindustrie durch das Elektricitätswerk bisher erlitten hat und in Zukunft noch zu erleiden haben wird, verlängert der Gemeinderath von Steyr der Gesellschaft die Vertrags=Concession um weitere fünf Jahre, demnach bis Ende December 1917. Herr Gemeinderath Ritzinger frägt, warum die Kosten der Anfechtungsklage von der Gemeinde allein zu tragen sind und nich zu gleichen Theilen Der Herr Referent gibt als Aufklärung bekannt, dase seinerzeit der Gemeinderath die Einbringung der Anfechtungsklag gegen dem bewilliat hat, dass die Kosten dieser Klage von der Elek¬ tricitäts=Gesellschaft zu tragen sind, welche sich hiezu auch schriftlick verpflichtete. Der Standpunkt sei nun der, dass die Gemeinde gegenüber der Gasgesellschaft die Zahlung der Processkosten übernimmt, diese Kosten aber wieder von der Gesellschaft der Elektricitätswerke zurückverlangt, womit sich Herr Anfragesteller zufrieden gibt, § 5 Einstimmig angenommen. § 6. Artikel 27 des bestehenden Vertrages vom 28. August 186= erhält nachstehende Einleitung als Zusatz: „Der Stadtgemeind Steyr steht das Recht zu, Conventionalstrafen nach Maßgabe der nachstehenden Normen auszusprechen. Sie übt dasselbe über gestellten Antrag von Seite der im § 18 erwähnten Aufsichts=Commission aus; der Gesellschaft oder ihrem Vertreter muss jedoch jedesmal Gelegenhei gegeben werden, ihre Entschuldigung für jeden angezeigten Fall anbringen zu können, und hat dieselbe die Ausbesserung eingetretene Beschädigungen oder Hindernisse der ordnungsmäßigen Beleuchtung innerhalb zwei Stunden nach erhaltener schriftlicher oder telephonischer Anzeige in Angriff zu nehmen und nach Thunlichkeit möglichst rasch zu beenden. Für Mängel oder Unregelmäßigkeiten in der Beleuchtung kann keine Strafe ausgesprochen werden, sobald erwiesen ist, das dieselben durch höhere Gewalt oder aus einer Ursache entstanden sind, welche die Gesellschaft oder ihre Bediensteten nicht hätten der hindern können. Als eine derartige Ursache soll hier namentlich die Bildung von Naphtalin und das Einduften der Laternen bei strenger Kälte angeführt werden. 3
4 Herr Gemeinderath Ritzinger beantragt die Ergänzun dieses Paragraphen dahin, dass die Gasgesellschaft auch über mündliche Anzeige verpflichtet sei, eingetretene Hindernisse in der Beleuchtung sofort abzustellen. Der Herr Refereut erwidert, die Gasgesellschaft habe das Wort „mündlich“ abgelehnt, und glaube er, es liege im Interess beider Theile, solche Anzeigen auf telephonischem oder schriftlichen Wege zu machen, worauf Herr Gemeinderath Ritzinger seinen Antrag zurückzieht. Sodann wird der § 6 in seiner Fassung einstimmig ange nommen 7. Die vorstehende Bestimmung soll rückwirkende Kraft S insoferne erhalten, als die seit Jänner 1894 ausgesprochenen Geld strafen im Gesammtbetrage von 119 fl. 45 kr. ö. W. der Gesellschaft von der Gemeinde erlassen, beziehungsweise rückvergütet werden. Einstimmig angenommen § 8. 8 30 des Vertrages vom 28. August 1864 und § 4 des Nachvertrages vom 24. October 1873 erhalten nachstehende neu Bestimmung: Sollte die Stadtgemeinde Steyr bei Ablauf der be¬ tehenden Verträge von ihrem Ablösungsrechte keinen Gebrauch machen und trotz des ein Jahr vor Ablauf des Vertrages zu stellender Antrages der Gesellschaft für Gasindustrie auf Erneuerung der Verträge unter den gleichen Bedingungen dieselben nicht erneuern wollen, so hat sie das Recht, nach vorheriger einjähriger Kündigun den Vertrag aufzulösen, wodurch selbstverständlich das ausschließlich Recht der Benützung des Stadtbodens zur Legung von Gasröhren ür die Gesellschaft erlischt. Dagegen ist es nach Eintritt einer Ver tragsauflösung der Gesellschaft für Gasindustrie und ihren etwaigen Rechtsnachfolgern auf unbeschränkte Zeit und ohne irgendwelch besondere Abgaben gestattet, im Fortbetriebe ihres Gaswerkes zu Steyr den Stadtboden, wie es im § 1 des Vertrages ausgesprochen ist, in freier Concurrenz mit etwaigen anderen Unternehmern zu benützen und mit solcher Benützung Gas an Private zum Zwecke der Beleuchtung, ferner zu Koch= und Heiz=Zwecken, sowie zu motorischen, technischen und allen sonst möglichen Verwendungen aus ihren Rohrleitungen abzugeben und zu verkaufen. Jedoch dar sich die Gesellschaft für Gasindustrie hieraus kein Recht ableiten Einsprache gegen die beliebige Verwendung des Stadtbodens, der öffentlichen Plätze und Straßen der Stadt, zuwelchem Zwecke immer zu erheben. — Einstimmig angenommen. § 9. Der Gemeinderath von Steyr gibt seineZustimmung, dass die in den §§ 5, 6 und 8 des gegenständlichen Vertrages ver¬ einbarten Bestimmungen und Zusätze zu den bezüglichen Artikeln dem Gasvertrage vom 28. August 1864 und dem Nachvertrage von — 24. October 1873 einverleibt werden, Einstimmig angenommen. § 10. Die Gesellschaft für Gasindustrie verpflichtet sich der Gemeinde gegenüber, dieselbe während der Vertragsdauer, also bis Ende December 1917, von jedem Kaufanbote auf die Gaswerke in Steyr zu unterrichten und derselben das Vorkaufsrecht in dem Sinne einzuräumen, dass ihr die Ausübung des Kaufrechtes, wie dasselb im gegenständlichen Vertrage vom 28. August 1864 zugesichert ist — während eines Monates vom Tage der Mittheilung eines von anderer Seite geschehenen Kaufantrages an gerechne — offen ge halten wird. — Einstimmig angenommen Herr Gemeinderath Kautsch bemerkt, der Vertrag mit der Gasgesellschaft sei jetzt angenommen worden; es handle sich abe auch nun um den Vertrag mit der Elektricitäts=Gesellschaft, welcher mit dem ersten Vertrage, nach Aeußerung des Herrn Referenten, so enge verbunden ist, dass eine Aenderung dieses Vertrages eigentlich nicht mehr möglich ist, ohne den anderen umzustoßen. Der Gemeinde rath befinde sich somit in einer Zwangslage Herr Gemeinderath Erb bemerkt, dass der Herr Referent sich diesbezüglich in einem Irrthum befinde. Im Vertrag mit der Elektricitäts=Gesellschaft kommen Punkte vor, die der Gemeinderath abändern kann, und speciell der § 8 gehe die Gasgesellschaft nichts an; dass beide Verträge theilweise von einander abhängig sind sei richtig Herr Gemeinderath Ritzinger ersucht um Aufklärung, warum mit der Elektricitäts=Gesellschaft überhaupt ein Vertrag abgeschlossen werde Der Herr Referent erwidert, dass der Abschluss eines Vertrages mit der Elektricitätsgesellschaft eine unbedingte Noth¬ wendigkeit ist. Die Gemeinde verpflichte sich gegenüber der Gasge¬ sellschaft, dass die Elektricitäts=Gesellschaft dieses oder jenes nicht mehr thun dürfe bei sonstiger Zahlung eines im Vertrage mit der Gasgesellschaft angesetzten Strafbetrages. Diese von Seite der Gemeinde eingegangene Verpflichtung müsse aber auch durch ein Gegenverpflichtung seitens der Elektricitäts=Gesellschaft garantier sein, damit, im Falle die Elektricitäts=Gesellschaft die Bestimmung des § 3 des mit der Gasgesellschaft abgeschlossenen Vertrages nicht einhalten sollte, und die Gemeinde dieserwegen seitens der Gasge sellschaft zu einer Geldstrafe verhalten werden sollte, die Gemeinde be rechtigt ist, sich an der Elektricitäts=Gesellschaft schadlos zu halten was andernfalls nicht möglich wäre Heir Gemeinderath Dr. Kurz beantragt, dass bei dem Um stande, als beide Verträge eng miteinander verbunden sind, über die Annahme des ersten Vertrages erst nach Verlesung des zweiten abgestimmt werden solle Der Herr Referent verliest sodann den Vertrags=Entwur mit der Elektricitäts=Gesellschaft und wird über jeden einzelner Paragraph abgestimmt. Der Vertrag lautet Vertra welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr durch den Gemeinde rath und der Actiengesellschaft Elektricitätswerke in Steyr über den Bestand und den Betrieb der elektrischen Central=Station in Steyr abgeschlossen wird. § 1. Mit Bezug auf die der Actiengesellschaft „Elektricitäts werke in Steyr“ von der k. k. Statthalterei in Linz ertheilte Con¬ cession vom 13. September 1894, Z. 14.209/I, auf Grund der von der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als politische Behörde mit Erledigung vom 8. Juli 1893, Z. 10.599, ertheillen Bewilligung zum Baue der elektrischen Central=Station in Steyr und mit Erledigung von 6. December 1893, Z. 14.272, ertheilten Genehmigung der errichteter elektrischen Leitungsanlage, sowie auf Grund der über die statt gehabten Collandierungen mit Erledigungen vom 8. Jänner 1894 Z. 22.664 ex 1893, und vom 5. Mai 1894, Z. 6940, ertheilten Be¬ riebsbewilligung, ferner mit Rücksicht auf die mit Decret der Stadt gemeinde=Vorstehung vom 2. December 1895, Z. 24.401, zur Kenntni genommenen Uebertragung der aus den citierten Erledigungen er fließenden Rechte und Befugnisse, sowie der daraus sich ergebendet Verpflichtungen an die Actiengesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr und endlich mit Bezug auf den zwischen der Stadtgemeinde Steyn und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg abgeschlossenel Ausgleich des anhängigen Beleuchtungs=Processes vom #mmmnmn gestattet die Stadtgemeinde Steyr, dass die errichteten elektrischen Leitungen der „Elektricitätswerke in Steyr“ über die öffentlicher Gassen, Straßen und Plätze im Stadtgebiete geführt und der Boden zur Aufstellung von Masten, sowie die öffentlichen Gebäude de Stadtgemeinde Steyr zur Anbringung von Leitungsträgern unter den folgenden Modalitäten in Hinkunft benützt werden dürfen. Einstimmig angenommen § 2. Diese Concession bezieht sich jedoch nur auf die elektri sche Leitungsanlage, wie solche am 9. December 1895, als dem Tage des durch die außerordentliche Generalversammlung der Actien gesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr“ genehmigten gegenständ lichen Vertrages factisch bestand und ämtlich in dem diesem Vertrag als integrierender Bestandtheil beigeschlossenen Situationsplane ver¬ zeichnet erscheint. — Für jede Erweiterung des mit 9. December 1895 normierten Leitungsnetzes, insoweit dasselbe die genannten öffentlicher Objecte oder den Boden der Stadtgemeinde Steyr berührt, oder in den Luftraum der öffentlichen Gassen, Straßen, Plätze und dergleichen eindringt, hat die Actiengesellschaft der „Elektricitäts=Werke die besondere Zustimmung der Stadtgemeinde einzuholen, welch aber, wenn nicht öffentliche, polizeiliche oder sanitäre Rücksichten und die zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gas¬ Industrie in Augsburg bis zum Jahre 1917 zu Recht bestehenden Verträge dagegen sprechen, im Rahmen auch dieses Vertrages für die Zukunft zugesichert wird. Dabei wird principiell bestimmt, dase am Stadtplatze und in den engeren Gassen überhaupt keine Masten aufgestellt werden dürfen und dass die zur Aufstellung gelangenden Aud — Masten und Träger eine gefällige Form haben müssen behält sich die Stadtgemeinde Steyr das Recht bevor, wenn es die Rücksichten des Verkehrs und Interessen der Sicherheit von Per sonen und Eigenthum erfordern, zu verlangen, dass die Leitungen! den öffentlichen Straßen, Gassen, Plätzen, an den öffentlichen Gebäuden und dergleichen des Stadtgebietes ganz oder theilweise verlegt oder unterirdisch gelegt werden müssen, und hat die Actien¬ gesellschaft der Elektricitätswerke diesem Verlangen der Stadtgemeinde unerhalb einer angemessenen Frist, in welcher die Ver= oder Umlegung der Leitungen in den Boden möglich ist, anstandslos nachzukommen und dieselben auf ihre Kosten zu bewerkstelligen. Die Gemeinde behält sich gegenüber der Actiengesellschaft für Elektricitätswerte ausdrücklich das Recht vor, jede ohne vorher eingeholte Zustimmung der Gemeinde wie immer Namen habende, in den öffentlichen Straßen, Gässen, Plätzen oder an den öffentlichen Gebäuden und dergleichen des Stadtbezirkes zum Zwecke der Erweiterung des Leitungsnetzes aus geführte Arbeit einzustellen, oder eine solche bereits errichtete Anlag auf Kosten der Elektricitätswerke zu entfernen, bis die sormelle Zu stimmung der Gemeinde eingeholt oder eventuell gegeben ist Einstimmig angenommen § 3. Zur Beseitigung des zwischen der Gesellschaft für Gas Industrie in Augsburg und der Gemeinde Steyr schwebenden Be leuchtungs=Processes wurde zwischen diesen Körperschaften ein Ausgleich geschlossen, welcher insbesonders im § 3 Folgendes bestimm Die Actiengesellschaft „Elektricitätswerke in Steyr“ kann an alle jene Privaten und deren Besitznachfolger, welche schon bis zun . December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken bezogel haben, solchen auch in Zukunft liefern, und sind die bisherige Consumenten in ihrem diesfälligen Bezuge unbeschränkt, also aus bezüglich des Ortes, neu erbauter Objecte, Anlagen un dergleichen und zwar sowohl hinsichtlich der Vertheilung des Lichte in denselben, als auch der Anzahl der Lampen. Das Elektricitäts¬ werk ist daher auch in Zukunft berechtigt, solche schon am 9. 2“ cember 1895 bestandene elektrische Beleuchtungs=Anlagen bei Privatel und deren Besitznachfolgern im Stadtgebiete Steyr zu vergrößern unt auch neue Beleuchtungsanlagen an und in Objecten zu installiere und dorthin elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welch solchen Privaten und deren Besitznachfolgern eigenthümlich gehören, die am 9. December 1895 bereits Consumenten der elektrischen Be leuchtung waren und zwar ohne Beschränkung, ob diese Objecte sich bei der ursprünglichen Beleuchtungsanlage befinden, oder in einem andern Orte des Stadtgebietes gelegen sind, oder von solchen Con sumenten erst neu erworben oder erbaut werden. Das Elektricitäts weik ist berechtigt, bei jedem Privaten im Stadtbezirke, welcher ohne Auschluss an das Leitungsnetz der Elektricitätswerke in seinen Besitze eine elektrische Beleuchtung mittels eigener motorischer Kraft oder Accumulatoren einrichten will, solche Installationen ohne An schluss an das Leitungsnetz auszuführen und die geladenen Accu mulatoren zu liefern. Dagegen ist dem Elektricitätswerke in Steyt vom 9. December 1895 angefangen untersagt, neue Beleuchtungs Anlagen bei solchen Privaten im Stadtgebiete Steyr zu installieren und denselben elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche
bis 9. December 1895 noch keine Consumenten des elektrischen Lichtes waren; dabei ist es gleichgiltig, ob bei diesen Installationen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes allein, oder auch die Realitäten und Grundstücke des privaten Eigenthum berührt werden sollen oder nicht, weshalb sich die Gemeinde ver pflichtet, in den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt nock im sonstigen Stadtgebiete, weder die Führung neuer Drähte, noch die Aufstellung neuer Träger, Säulen und dergleichen zu elektrischen Beleutungszwecken zu gestatten, durch welche solchen Consumenten die bis 9. December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken nicht bezogen haben, derselbe zugeführt werden würde. Es wir hiebei bestimmt, dass elekirischer Strom für solche Motoren, welch zu Beleuchtungsanlagen für Private dienen würden, die bis 9. De¬ cember 1895 nicht Abnehmer des elektrischen Lichtes waren, unten keinen Umständen abgegeben werden darf, dagegen ist die Stromab¬ gabe für andere Motoren nach keiner Richtung hin beschränkt. Jede Uebertretung dieser Bestimmungen, sowie jede Stromabgabe für neu Beleuchtungsanlagen bei solchen Privaten im Stadtgebiete, welch bis 9. December 1895 keine Abnehmer des elektrischen Stromes waren, wird eine an die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsbur fallende Conventionalstrafe von ö. W. 100 fl. (hundert Gulden) oder 200 österr. Kronen für jede derart eingerichtete Glüh= oder Bogenlampe, sowie die sofortige Außerbetriebsetzung der Neuanlag zur Folge haben. Diese Bestimmungen haben während der ganzen Dauer des bestehenden Gasvertrages, also bis Ende December 191 ihre volle Giltigkeit; dem entgegen verpflichtet sich aber auch di Gesellschaft für Gasindustrie während der ganzen Vertragsdauer, also bis Ende December 1917, die Gaspreise auch für Private über den heutigen Stand derselben, also für Leuchtgas 12 kr., für Nutz gas 10 kr. per Cubikmeter nicht zu erhöhen. Demnach kann das Elektricitätswerk in Steyr an alle jene Privaten und deren Besitz¬ nachfolger, welche schon bis 9. December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken bezogen haben, und die in dem diesem Vertrage als integrierendem Bestandtheile angeschlossenen notariell beglaubigten Buchauszuge mit dem Stande vom 9. December 1895 verzeichne erscheinen, solchen auch in Hinkunft liefern, und sind die bisherigen Consumenten in ihrem diesfälligen Bezuge unbeschränkt, also auch bezüglich des Ortes, neuerbauter Objecte, Anlagen und dergleichen und zwar sowohl hinsichtlich der Vertheilung des Lichtes in denselben, als auch der Anzahl der Lampen. Das Elektricitäts¬ werk ist daher auch in Hinkunft unter Beobachtung des § 2 des Vertrages berechtiget, solche schon am 9. December 1895 bestanden elektrische Beleuchtungsanlagen bei Privaten im Stadtgebiete zu vergrößern und auch neue Beleuchtungsanlagen an und in Objecten zu installieren und dorthin elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche solchen Privaten respective deren Besitznachfolgern eigenthümlich gehören, die am 9. December 1895 bereits Consumenten der elektrischen Beleuchtung waren und zwar ohne Beschränkung, ol diese Objecte sich bei der ursprünglichen Beleuchtungsanlage befinden oder in einem andern Orte des Stadtgebietes gelegen sind, oder von solchen Consumenten erst neu erworben oder erbaut werden Bezüglich der Stromabgabe zu Zwecken der Kraftübertragung allein ist das Elektricitätswerk sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Stadtgebietes in keiner Weise beschränkt, nur sind bei neuen Leitungs anlagen zu diesem Zwecke, falls dieselben die öffentlichen Straßen der Stad Plätze, sowie die öffentlichen Gebäude und dergleichen — berühren, die Bestimmungen des § 2 maßgebend. Einstimmig angenommen Dagegen verpflichtet sich die Actiengesellschaft „Elek¬ S 4. tricitätswerke in Steyr“ gegenüber der Gemeinde vom 9. December 1895 angefangen bis zum Ablaufe des zwischen der Stadtgemeinde Steyn und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg bestehenden und bis Ende December 1917 verlängerten Vertrages über die Gas¬ Beleuchtung in Steyr keine neuen Beleuchtungsanlagen bei solcher Privaten im Stadtgebiete Steyr zu installieren und denselben elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche bis 9. De¬ cember 1895 noch keine Consumenten des elektrischen Lichtes waren dabei ist es gleichgiltig, ob bei diesen Installationen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes allein, oder auch die Reali¬ täten und Grundstücke der Privaten berührt werden sollen oder nicht Unter den gleichen Umständen ist es dem Elekticitätswerke währen der Dauer des Gasvertrages, also bis Ende December 1917 auc nicht gestattet, bei Privaten, welche bis 9. December 1895 noch nicht Consumenten des elektrischen Lichtes waren, solche Motoren einzu¬ richten und elektrischen Strom für solche Motoren abzugeben, welche für Beleuchtungszwecke dienen würden, daher sich die Elektricitätswerk gegenüber der Gemeinde auch zur Einhaltung dieser Bestimmung verpflichten. Dagegen ist das Elektricitätswerk berechtigt, bei jeden Privaten im Stadtgebiete, welcher ohne Anschluss an das Leitungs netz der Elektricitätswerke in seinem Besitze eine elektrische Beleuchtun mittels eigener motorischer Kraft oder Accumulatoren einrichten will, solche Installationen ohne Anschluss an das Leitungsnetz auszuführer und die geladenen Accumulatoren zu liefern. Einstimmig ange nommen 5. Die Installationen zur elektrischen Beleuchtung und die Lichtlieferung außerhalb des Stadtgebietes unterliegt keiner Be schränkung; wenn aber diese Leitungen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes berühren, dann sind die Bestimmungen det § 2 des Vertrages einzuhalten. Nach Ablauf des Gasvertrages, das ist mit Ende December 1917 hört die in den §§ 3 und 4 des gegen¬ ständlichen Vertrages normierte Beschränkung bezüglich der Er¬ weiterung und Stromlieferung zu Beleuchtungszwecken auf, und steht der Ausdehnung der Elektricitätswerke auch in dieser Richtung in freier Concurrenz inner= und außerhalb des Stadtgebietes, abe immer unter Beobachtung des § 2 dieses Vertrages nichts mehr im Wege. — Einstimmig angenommen. 5 § 6. Das Elektricitätswerk verpflichtet sich, diese vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Erweiterung der bisherigen elektrischen Anlagen und bezüglich der neuen Installationen für Licht un Kraftübertragung genau einzuhalten und verbindet sich der Stadt gemeinde gegenüber, insbesondere während der Dauer des Gasver¬ trages, also bis Ende December 1917 für jede Uebertretung diese Bestimmungen, sowie für jede vertragswidrige Stromabgabe eine an die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg fallende Con ventionalstrafe von ö. W. 100 fl. (hundert Gulden) = 200 österr Kronen für jede vertragswidrig eingerichtete Glüh= oder Bogenlampe an die Gemeinde Steyr zu bezahlen; auch ist die vertragswidrig er¬ richtete Neuanlage über Aufforderung der Stadtgemeinde ohne — Einstimmig angenommen. Verzug außer Betrieb zu setzen Sollte die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg 7. einen Vertragsbruch constatieren und sich veranlasst sehen, eine im § 3 des zwischen ihr und der Stadtgemeinde Steyr bestehenden Vertrages festgesetzte Conventionalstrafe über die Gemeinde zu ver¬ hängen, so wird die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke in Steyn die Gemeinde diesbezüglich klag= und schadlos halten. Die Gemeind ist jedoch verpflichtet, in jedem solchen Falle dem Elektricitätswerk hievon sofort Mittheilung zu machen und dasselbe zum Ersatze, das heißt zur Zahlung dieser Conventionalstrafe, also die Elektric täts¬ werke zur Vertretungsleistung aufzufordern. Bei sonstigem Rechts¬ kräftigwerden der Conventionalstrafe sind über das innerhal 14 Tagen vom Tage der erfolgten Mittheilung der Verhängung einer Conventionalstrafe an die Actiengesellschaft der Elektricitäts. werke von dieser zu stellende Verlangen von der Gemeinde jen Rechtsmittel, sei es als Klägerin oder Geklagte, gegen die Ver¬ hängung der Conventionalstrafe zu ergreifen, welche mit Rücksich auf den vorliegenden Fall zulässig erscheinen, und zwar auf Gefahr und Kosten der Elektricitätswerke. Im Falle des Rechtskräftigwerden einer solchen Conventionalstrafe verpflichten sich die Elektricitätswerke die Zahlung des verhängten Pönales sammt den allfälligen Kosten binnen vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft bei der Cassc der Stadtgemeinde Steyr zu leisten, widrigens die Zahlungsleistung ohne weiters mittelst Execution hereingebracht werden kann. In Ansehung der rechtskräftig ausgesprochenen Conventionalstrafer erklärt die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke, dass dieser Ver¬ trag überdies gemäß § 3 der Notariats=Ordnung sofort vollstreckbau ein soll. Während der Zeit von der Verhängung einer Conventional strafe an bis zum Rechtskräftigwerden derselben darf aber die jerügte und zum Pönale Veranlassung gebende Neuanlage, Strom¬ leitung und dergleichen von dem Elektricitätswerke nicht betrieber Einstimmig angenommen — oder in Benützung gegeben werden. Zur Sicherung des Bestandes der Elektricitätswerke § 8. in Steyr während der Dauer des Gasvertrages bis Ende De cember 1917 verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr gegenüber der Actiengesellschaft der Elektricitätswike innerhalb dieses Zeitraumes und bis zu dessen Ablauf keinem anderen Unternehmer zu gestatter die öffentlichen Plätze, Straßen, Gassen und dergleichen des Stadt¬ gebietes, sowie die öffentlichen Bauten der Gemeinde zur Aufstellung von Masten und Anbringung von Trägern zu elektrischen Be¬ leuchtungszwecken oder für elektrische Kraftübertragung, welche zu Beleuchtungszwecken dient, zu benützen, oder elektrische Leitungen zu diesen Zwecken in den Boden des Stadtgebietes zu legen oder über die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes zu führen. Die Elektricitätswerke sind in diesem Falle berechtigt, wenn eine olche Benützung des Stadtgebietes oder der öffentlichen Gebäud bewilligt werden würde, dagegen Protest zu erheben, und müssen solche etwa nach dem 9. December 1895 errichteten Anlagen ohne Verzug auf Kosten der Gemeinde wieder entfernt werden. Nach Ablauf des Gasvertrages mit Ende December 1917 hört diese Ver¬ pflichtung der Stadtgemeinde Steyr gegenüber dem Elektricitätswerke auf, und bleibt eine solche Gestattung der Benützung der öffentlichen Objecte der Stadt zu den gedachten Zwecken lediglich der Entscheidung der Stadtgemeinde Steyr vorbehalten. Dagegen ist die Actiengesellschaf für Elektricitätswerke nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöthen an ihren wo immer angebrachter Installierungen, Stromleitungen, Säulen, Trägern und dergleichen verursachten Beschädigungen eine Vergütung von der Feuerweh oder von der Gemeinde zu verlangen. Die Ersatzansprüche der Elektricitätswerke gegenüber den an einem Schadenfeuer etwa Schuld tragenden werden dadurch aber nicht berührt. Herr Gemeinderath Kautsch ist mit der Fassung dieses Paragraphes nicht einverstanden, weil der Elektricitäts=Gesellschaf hiedurch ein Monopol eingeräumt und damit wieder dieselben trauriger Verhältnisse geschaffen würden, wie dies mit der Monopolisierun der Gasbeleuchtung der Fall war. Wenn der § 8 angenommer werde, so binde sich die Gemeinde und könne dieselbe von der künftigen Generation nichts anderes erwarten, als jenen Vorwur den die heutige Generation der Gemeinde bezüglich des früheren Gasvertrages macht. Er beantrage die Eliminierung dieser Vertrags¬ bestimmung Herr Gemeinderath Löhnert bemerkt, der § 8 enthalte aller¬ dings Privilegien für die Elektricitätswerke, aber nur bis zun Jahre 1917, und werde der Gemeinde durch diesen Paragraph nichts vergeben, weil dieselbe schon durch den Vertrag mit der Gasge¬ sellschaft sich verbindlich gemacht habe, keine andere Gesellschaft für elektrische Beleuchtung zuzulassen Herr Gemeinderath Kautsch erwidert, dass er diesen Para graph nicht so harmlos ansehe. Heute stehe man vor Erfahrungen und die solle man ausnützen. Es handle sich nicht bloß um ein Privilegium für elektrische Beleuchtung, sondern auch für elektrische Kraftübertragung und in diesem Punkte solle man sich nicht binden Herr Gemeinderath Erb erklärt, das Comité habe sich aus drei Gründen zur Aufnahme dieses Paragraphes bestimmt gefunden
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