werde, dafür sei kein Grund vorhanden. Wenn bei der Ablehnung angeführt werde, dass kein Grund vorhanden sei, dem Bittsteller das Bürgerrecht zu verleihen, so müsse er auf die Bürgerrechts-Verleihung an den Obergärtner des Herrn Baron Imhof hinweisen, der sich gewiss auch keine Verdienste um die Gemeinde erworben habe. Herr Gemeinderat Kautsch sieht nicht ein, warum man einem Steuerzahler das Bürgerrecht nicht verleihen soll, er vermuthe religiöse Gründe zur Ablehnung, was aber nicht gerichtfertigt sei. Herr GR. Jäger verwehrt sich dagegen, dass dem Gegenantrag religiöse Bedenken zugrunde liegen. Herr Gemeinderat Lang kennt den Gesuchsteller als einen tüchtigen Geschäftsmann der schon 20 Jahre tätig sei und werde er für die Verleihung des Bürgerrechtes an denselben stimmen.
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