eits wollte man Herrn Dr. Angermann nicht verkürzen. Aus diesen Gründen glaubte die Section, diese Kosten seinerzeit durch die Advocatenkammer liquidieren zu lassen. Herr Gemeinderath Erb schließt sich dem Sectionsantrag an und bemerkt, im Falle beschlossen werden sollte, diese Kosten vo¬ Beendigung des Processes auszuzahlen, möchte er beantragen, diese Rechnung von Fachleuten prüfen zu lassen Herr Gemeinderath Löhnert erklärt, er sei dafür gewesen diese Sache heute zu erledigen; nachdem es aber richtig sei, dast man über eine Angelegenheit, wie die vorliegende, in einem größeren Körper, wie eben der Gemeinderath sei, sich kein richtiges Urtheil machen könne, so halte er es auch für das beste, diese Angelegenheit einer berufenen Persönlichkeit zu übergeben. Herr Vicebürgermeister Stigler betont, es befremde ihn sehr dass die Exoensarnote des Herrn Dr. Angermann bereits zweimal dem löblichen Gemeinderathe vorliege, ohne dass dieselbe erledig werde, und es erwecke dadurch den Anschein ganz exorbitanter Forderungen. Ein solches Vorgehen sei für das Ansehen eines Advocaten unnöthigerweise schädigend und es wäre besser gewesen diesen Gegenstand gar nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Ei halte auch dafür, dass gerade die Rechtssection berufen sei, das Expensar zu prüfen, und glaube er, dass dieselbe in einem Monate hätte doch darüber schlüssig werden können, ob sie für oder gegen die Bezahlung des Expensars sei. Nach weiterer kurzer Debatte wird der Sections=Antrag mi Majorität angenommen Hierauf theilt der Herr Vorsitzende ein Schreiben des Herrn Generaldirectors Geyer mit, worin derselbe bekannt gibt, dass de Aufsichtsrath der Gesellschaft für Gasindustric in Augsburg beschlossen hat, dass es, falls noch ein gütlicher Ausgleich angestrebt werden wolle, nach der gegenwärtigen Sachlage, Aufgabe der Stadtgemeind Steyr sein müsste, ihrerseits mit Vorschlägen heranzutreten, un bemerkt hiezu, dass er auf Grund der ihm ertheilten Ermächtigung einen Ausgleich anzubahnen und geeignete Persönlichkeiten zu den bezüglichen Berathungen einzuladen, die Herren Dr. Hochhauser Victor Stigler, Ferdinand Löhnert, August Erb, Georg Lintl, Jose Peteler und Anton v. Jäger in das Berathungs-Comité gewähl¬ habe, und werde er die Herren demnächst zu einer Sitzung einladen 5. Die Stadtgemeindevorstehung Linz theilt mit, dass der dortige Gemeinderath gegen den Entwurf der Heimatrechts=Novelle von Dr. Fuchs Stellung nehmen wird, und ersucht um Mittheilung, falls in dieser Angelegenheit gleichfalls Schritte unternommen werder sollten Die Section stellt den Antrag, dem Herrn Bürgermeister von Linz über dessen Aasuchen höflichst Mittheilung zu machen, dass die Stadtgemeinde Steyr ohnehin bereits durch ihren Abgeordneten Herrn Dr. Edlbacher eine auf diese Angelegenheit bezughabende Petition dem Abgeordnetenhause überreichen ließ. — Einstimmig and — Z. 10.918 genommen. 6. Der k. k. Stadtschulrath Steyr ersucht um eine Verfügung wodurch dem Unfuge des Kegelaufsetzens durch schulpflichtige Kinder Einhalt gethan werde Der Bericht des Amtes hierüber lautet: „Die Verwendung schulpflichtiger Kinder zum Kegelaufsetzen ist weder gesetzlich noch durch behördliche Verordnungen ausdrücklich untersagt. Um den Wunsche des Stadtschulrathes mit Erfolg zu entsprechen, müsste da die Fürsorge für die Hintanhaltung dieses Unfuges in den Wir kungskreis der Gemeinde=Polizei fällt (siehe § 47, P. 7, des Gemeinde¬ statutes der Stadt Steyr) und ein diesbezüglich zu erlassendes Ver¬ bot den bestehenden Gesetzen nicht widerspricht, gemäß § 56 des Ge¬ meindestatutes der Gemeinderath für den Umfang des Stadtgebietes eine besondere Vorschrift erlassen und für den Fall der Nichtbefolgung Geldstrafen beziehungsweise Arreststrafen androhen. Steyr, 21. Juni 1895. Gall.“ — Die vom Amte entworfene diesbezügliche Kundmachung lautet: „Der Gemeinderath der l. f. Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1895 den Beschluss gefasst, die Verwendung schul¬ pflichtiger Kinder zum Kegelaufsetzen während der Nachtzeit, das is von 8 Uhr abends an, zu verbieten. Dieses sich auf die §§ 47, P. 7 und 56 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 gründende Verbot wird mit dem Beifügen allgemein kundgemacht dass sowohl die Eltern und Vormünder 2c., welche die Verwendung ihrer schulpflichtigen Kinder bezw. Schutzbefohlenen gestatten, als auch Wirte und andere Personen, welche schulpflichtige Kinder während der Nachtzeit in Verwendung nehmen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. bestraft und die beim Kegelaufsetzen getroffenen Kiuder überdies durch die Sicherheitsorgane abgeschafft werden Die Section beantragt, der löbl. Gemeinderath wolle dem Ansuchen des k. k. Stadtschulrathes Folge geben, und das Amt be¬ auftragen, vorstehende Kundmachung ehestens publicieren zu lassen Referent stellt hiezu den Zusatzantrag, das Verbot de Kegelaufsetzens auch auf die Vormittagsstunden der Sonn= und Feier tage auszudehnen. Nach kurzer Debatte, an welcher sich die Herren Gemeinde räthe Lintl, Kautsch und Löhnert betheiligen, wird der Scetions¬ antrag mit dem Zusatzantrage des Herrn Referenten mit Majoritä K. 13017 angenommen II. Section. Referent: Sections=Obmann Herr Gemeinde¬ — 7. Das Amt berichtet, dass die Jahres rath Josef Tureck Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtcasse, so¬ wie sämmtlicher übriger unter städt. Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten pro 1894 durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht auf gelegen und gegen dieselben keine Einwendungen erhoben worden sind Der Sectionsantrag lautet: Die für das Solarjahr 189. vorgelegten und von der Finanz=Section geprüften Rechnungen übet die Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde Steyr und de städtischen Versorgungsanstalten sind durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufgelegen und sind dagegen Einwendungen nicht erhoben worden. Die Section stellt sonach den Antrag: Der löbl. Gemeinde rath wolle die vorliegenden Rechnungs=Abschlüsse zur Kenntni nehmen, hievon 200 Auszüge in Druck legen lassen und dem Herrl Hauptcassier das Absolutorium ertheilen Herr G.=R. Ritzinger findet die Einbeziehung des Realschul fondes in das Vermögen der Gemeinde nicht für richtig, weil diesel Fond kein eigentliches Vermögen der Gemeinde sei, sondern von der¬ selben nur verwaltet werde. den Die Herren Gemeinderäthe Aelschker und Erb klären Redner auf, dass der Realschulfond doch in das Vermögen der Ge¬ meinde einzubeziehen ist, weil ja doch jene Bedürfnisse der Realschult aus diesem Fonde bestritten werden, welche zu bestreiten die Gemeind verpflichtet wäre, mithin dieser Fond der Gemeinde viele Auslagen erspart, somit für dieselbe eine gewisse Casse bilde und daher auch als ihr Vermögen betrachtet werden könne Herr G.=R. Ritzinger war auf Grund dieser Aufklärung dafür, dass nur die Zinsen des Realschulfondes als Gemeindever mögen betrachtet werden Herr G.=R. Dr. Kurz betont, dass im Falle die hiesige Realschule aufgelöst wird, der Realschulfond doch in das Vermögel der Gemeinde übergehen würde, mithin die Anschauung der Herren G.=R. Aelschker und Erb richtig sei. ist ebenfalls dafür, dass Herr Vicebürgermeister Stigler diese Post in das active Vermögen der Gemeinde eingesetzt werde und zwar aus den oben angeführten Gründen. Auch könne er nich umhin, seine Befriedigung auszudrücken, dass in der Bilanz die Kosten der Brücken mit 400 000 fl. aus dem Vermögen der Stadt ausgeschieden wurden, was auch buchhalterisch richtig sei. Nachdem diese Post früher als Gemeindevermögen figuriert hat, so könnte wohl die irrige Meinung entstehen, dass der Gemeindehaushalt sich verschlechtert habe, was aber nicht der Fall sei, sondern der Haushal habe sich besser gestaltet, weil trotz der Ausscheidung der 400.000 fl die Gemeinde noch mit einem Activ=Saldo zu rechnen habe. Be dieser Gelegenheit müsse er nochmals den Casseüberschuss vom Jahre 1894, welcher 78.000 fl. betrug, erwähnen, weil diese Summe beweise dass eine svarsame Gebarung im Jahre 1894 beobachtet wurde Von diesen 78.000 fl. sei der Betrag von 50.000 fl., welcher aus der Mehreinnahme der Waffenfabrik resultiert, als Reserve zurück¬ gelegt worden, während der Rest von 28.000 fl. Ersparnis sei. Hierauf wird der Sectionsantrag einstimmig angenommen. Z. 12.618 7a. Das städtische Casseamt erstattet über die Geldgebarung im Monate Mai 1895 folgenden Bericht 10.244·16 fl. Einnahmen im Monate Mai 1895 9.399·88 * Casserest vom Vormonate * * 19.644·04 fl. 1895 Gesammteinnahmen im Monate Mas 12.256•41 1 Ausgaben im Monate Ma ** fl. 7.387 6 Casserest für den Monat Juni die gesammter Es betrugen bis inclusive Mai 1895 155.8054 „ * Einnahmen „ 148.417·81 * die gesammten Ausgaben — Hans Paar Stadtcasseamt Steyr, am 31. Mai 1895. — V. Jandaurek m. p. fussen m. P Das Cassejournal wurde von den Herren Gemeinderäthen — Zur Kenntnis. und Tureck geprüft und richtig befunden. Per 12.031 Z 8. Von der Steyrthalbahngesellschaft liegt folgende Eingabe vor — Nr. 425 An die geehrt „Steyrthalbahn=Gesellschaft. — Stadtgemeinde in Steyr. Eine geehrte Stadtgemeinde hat im vorigen Jahre in Stattgebung unseres Gesuches vom 28. Mai 1894 die für den dortseitigen Actienbesitz pro 1. Juli 1894 entfallende Dividende in Actien anstatt im Baren übernommen, und hat sich durch dieses Entgegenkommen der großen Actionäre der Stand an unbegebenen Actien, durch welchen eine Schuld in gleicher Höhe zur Deckung unserer Bau=Ausgaben bedingt wird, von 99.100 fl. auf 91.000 fl reduciert. Der gefertigte Verwaltungsrath hat auch für das heurig Jahr die Auszahlung einer einpercentigen Dividende bei der General Versammlung beantragt, und ist dieser Antrag auch zum Beschlusse erhoben worden Es konnte dies jedoch bei der Nothwendigkeit der successiven Tilgung der schwebenden Schuld nur im Vertrauen darauf geschehen, dass die Groß=Actionäre in Würdigung der bevorstehenden Ver hältnisse und der empfindlichen Einwirkung einer gänzlichen Ein stellung der Actien=Verzinsung auf die Bevölkerung, zu dem gleichen Vorgehen wie im Vorjahre geneigt sein werden. Wir erlauben uns daher, die ergebene Bitte zu stellen, ein geehrte Stadtgemeinde möge in Würdigung vorstehender Gründe so wie im Vorjahre für je 100 Coupons vom 1. Juli 1895 ihre Actienbesitzes eine neue Actie übernehmen. — Steyr, am 21. Mai 189. Steyrthalbahn=Gesellschaft: Karl Holub. — Eduard Werndl. Der Sectionsantrag lautet: Der löbliche Gemeinderat wolle die Eingabe der löblichen Steyrthalbahn=Gesellschaft zut Kenntnis nehmen, könne aber mit Rücksicht auf die finanziellen Ver¬ hältnisse der Gemeinde zu seinem lebhaften Bedauern zu deren Ansuchen nicht seine Zustimmung geben Herr Gemeinderath Anton v. Jäger ist der Finanz=Section für diesen Entschluss sehr dankbar. Es sei ihm im Landtage wiederhol der Vorwurf gemacht worden, dass die Stadtgemeinde Steyr in de Lage ist, auf Tausende zu verzichten Herr Vicebürgermeister Stigler betont, es sei nicht zu ver¬ kennen, dass die Steyrthalbahn ein localpatriotisches Unternehmen
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