Ratsprotokoll vom 18. Jänner 1895

3 Chargen. II. Für die städt. Reservewache: 19 Mäntel, 19 Blousen 19 Hosen, 19 Kappen, 19 Porte=épées und Signalpfeifchenschnüre. III. Für die Amtsdiener: 5 Schlufsröcke, 5 Blousen, 5 Winterhosen, 5 Westen, 5 Sommerhosen, 5 Kappen Die Section stellt den Antrag: Der löbl. Gemeinderat möge die Anschaffung der vorstehenden Monturssorten für die städtische Sicherheitswache, Reservewache und Amtsdiener bewilligen, worüber eine Offertausschreibung mit dem Termine bis 8. Februa# l. J. von Seite des Amtes zu veranlassen sei mit dem Beifügen, dass die Mäntel erst im September l. J. zu liefern sind. Gleichzeitig wolle der löbliche Gemeinderath die II. Section ermächtigen, die einlangenden Offerte zu öffnen und die Muster unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, um die Vergebung sofort vor¬ nehmen zu können Einstimmig angenommen. — III. Section. Referent Herr Vicebürgermeister Sections Obmann Victor Stigler. 8. Ueber das Ansuchen des Herrn Karl Millner um Uebertragung der Regulierungsarbeiten der Rathhaus=unt Bruderhausuhr stellt die Section folgenden Antrag: Der löbliche Ge¬ meinderath wolle dem Herrn Karl Millner die Regulierungsarbeiter der beiden städt. Thurmuhren um die jährliche Pauschalsumme von 45 fl., vom 1. Jänner 1895 an gedacht, gegen gegenseitige halbjährig Einstimmig angenommer Kündigung übertragen. — 9. Herr Vicebürgermeister Stigler referiert, dass bezüglich der Feststellung einer Fahrordnung für die Radfahrer sich mit der Stadt¬ gemeinde Linz ins Einvernehmen gesetzt wurde, welche auch die Gefällig¬ keit hatte, die dort bestehende Fahrordnung mitzutheilen. Auf Grund der selben sei nun eine auf die Verhältnisse der Stadt Steyr bezughabend Fahrordnung entworfen und dieselbe den beiden hiesigen Radfahrer¬ Vereinen zur entwaigen Abgabe von Wünschen zugeschickt worden Die Section habe nun diese Fahrordnung in Berathung gezogen un hiebei die Wünsche der Radfahrervereine nach Möglichkeit berück¬ sichtigt. Diese Fahrordnung lautet: Z. 25.099 ex 1894 Radfahrer=Fahrordnung für den Polizei=Rayon der Stadt Steyr Das Befahren der öffentlichen Straßen und Plätze ist S 1. nur solchen Personen gestattet, welche mit einem auf ihren Namer lautenden, vom hiesigen Bürgermeister ausgefertigten, mit der Pho¬ togravhie des Inhabers versehenen und mit einer eigenen Nummer bezeichneten Erlaubnisscheine, sowie mit einem auf der Ma hine sichtbar befestigten gleichlautenden Nummertäfelchen versehen sind. Die Nummer auf Nummertäfelchen, um welche drei Monat# nach Ablauf der Giltigkeit des Erlaubnisscheines das Ansuchen nicht erneuert wird, gilt für verfügbar und kann neuen Licenzwerbern verliehen werden 2. Der Erlaubnisschein wird auf ein Jahr vom Tag § der Ausstellung an gerechnet und in der Regel nur für Personet ausgefertigt, welche das 16. Lebensjahr überschritten haben Einem Radfahrer unter 16 Jahren wird die Bewilligung zun Befahren öffentlicher Straßen und Plätze nur über Ansuchen des Vaters oder Vormundes und nur unter der Bedingung ertheill, dass sich dieser in einem bei dem Gemeindeamte aufzunehmenden Protokolle zur Uebernahme der vollen Verantwortung für das Ge daren des jungen Radfahrers und zur Uebernahme voller Haftung #er jeden von diesem angerichteten Schaden bereit erklärt und der Erlaubnisschein für Letzteren mitfertiget. Die Mitglieder eines im Steyrer Polizei=Rayon bestehenden Radfahrer=Vereines haben behufs Erlangung eines Erlaubnis¬ scheines die Bestätigung des Vorstandes ihres Vereines, Einzeln fahrer die Bestätigung der vom Bürgermeister bestimmten Anmelde¬ stelle zur Vornahme von Fahrprüfungen für Einzelnradfahrer bei aubringen, dass sie im Radfahren gehörig geschult sind und ihr Jahrad, welches in dieser Bestätigung kennbar gezeichnet sein mus, zum Befahren öffentlicher Straßen geeignet sei § 8. Die im vorerwähnten Paragraph erwähnte Anmelde¬ teue wird kundgemacht werden; es kann ferner das im vorerwähn¬ en Paragraph den in Steyr bestehenden Radfahrer=Vereinen einge aumte Recht zur Vornahme der Fahrtüchtigkeits=Prüfungen und Ausstellung der bezüglichen Bestätigungen jederzeit durch den Bürger meister entzogen und einer von ihm bestelten Prüfungs=Commision übertragen werden. S 4. Bei der Vornahme von Fahrprüfungen müssen auße dem Vereinsvorstande oder dessen Stelvertreter noch zwei Ausschufe mglieder zugegen sein, und ist über den Verlauf derselben ein von mmlichen Mitgliedern der Prüfungs=Commision zu unterzeichten de Pratoton angunchmen Wird die Prüfung von einer vom Bürgermeister eingesetzter Commision vorgenommen, so werden die Regen für die Vormahne dieser Präfung in iener Kundmachung feslseses werden, mit weiche die Einsetzung der Commision verlautbart werden wir § 5. Der Erlaubnisschein, den der Radfahrer stets bei sie zu tragen und auf Verlangen den Organen der Sicherheilswache vorzuweien hat, gilt nur für jene Person, auf deren Namen er lautet, und darf einer anderen Person nicht abgetreten werden¬ § 6. Bei Ausstellung des Erlaubnisscheines, welcher einer Diempelgebür von 2 Kronen unterliegt und des Nummerkafelchens und die Gestehungskosten dieser beiden Gegenstände im Betrage von einem Gulden zu erlegen. Die Verwendung anderer, als von der vom Gemeindeamte ausgefolgten Nummertäfelchen, ist nicht gestattet. Son fremden Radfahrern kann der Vorweis ihrer Erlaubnis Scheine verlangt werden; solche, welche länger als acht Tage oder Aernd hier Aufenthalt nehmen und sich mit einer, von einer be¬ Ardlich autoristerten Prüfungs=Commission ausgestellten Legitimation 2 ihre Fahrtüchtigkeit ausweisen können, haben auf Grun sselben einen Erlaubnis=Schein und das Nummertäfelchen gegen tag der in diesem Paragraph vorgeschriebenen Gebüren zu lösen, ehne sich einer Prüfung unterziehen zu müssen. Radfahrer, welche mehr als eine Maschine besitzen 7. ünen auf Ansuchen gegen Entrichtung der Herstellungskosten zwe eder auch mehr gleichlautende Nummertäfelchen erhalter Das Fahren mit dem Zwei=, Drei= oder Vier=Rade is § 8. von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends nicht gestattet: 1. auf der Pro¬ menade (zum Durchfahren darf nur die Straße längs des Schloss¬ gartens benützt werden); 2. auf dem Pfarrberg; 3. in der Enge Zwischenbrücken, Kirchengasse, Gleinkergasse; 4. dem Bergerwege, dem oberen und unteren Schiffwege; 5. auf allen Gassen und Wegen, die unter 2 Meter Breite haben. Wo ein größerer Zusammenfluss von Menschen statt¬ § 9. findet, dürfen die hievon berührten Straßen oder Plätze nicht be¬ 7.— fahren oder gekreuzt werden § 10. Im allgemeinen darf nur mit mäßiger Geschwindigkei gefahren werden und ist dieselbe bei Straßenkreuzungen, Gefällen noch zu mindern. Vom Beginne der Straßenbeleuchtung bis zu Morgen=Dämmerung, bei starkem Nebel ist mit erhöhter Vorsicht zu fahren. Die Radfahrer dürfen nur die Fahrbahn benützen un § 11. ist denselben das Befahren von Gehwegen verboten § 12. Es ist womöglich an der linken Straßenseite zu fahren, links auszuweichen und rechts vorzufahren, wenn dies überhaupt ohne Verkehrsstörung und ohne Erhöhung der erlaubten Fahrge¬ schwindigkeit möglich ist § 13. Der Radfahrer hat auf die ihm entgegenkommender Reit= und Wagenpferde zu achten und falls diese stutzig werden ode deren Lenker wegen Gefahr des Scheuwerdens derselben durch Zeichen zur Vorsicht mahnt, sofort abzusitzen und sein Fahrrad den Augen der Pferde möglichst zu entziehen. Zur Warnung der Passanten hat das Glocken=Signa § 14 mit Ausschluss aller anderen Arten der Signalisierung zu dienen und ist von demselben insbesondere bei Wendungen, Straßenkreuzun¬ gen ausgiebig Gebrauch zu machen. 15. Das zu verwendende Fahrrad darf keine glänzend po¬ lierten Räder haben und muss mit einer Bremsevorrichtung, sowie mit einer mit durchgehends farblosen Gläsern versehenen Laterne ausgestattet sein, welche bei Beginn der öffentlichen Straßenbeleuch¬ tung bis zur Morgendämmerung und bei Nebel beleuchtet zu er halten is § 16. Die öffentlichen Straßen und Plätze als Tummel und Uebungsplätze zu benützen, ist untersagt § 17. Die Nichtbeachtung dieser Anordnungen wird gemäß § 81 G.=St. mit Geld bis zu 50 Gulden öst. Währ., im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je einem Tage für fünf Gulden gestraft § 18. Diese Fahrordnung tritt mit 1. März 1895 in Kraft. Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr, am 18. Jänner 1895. Der Bürgermeister Herr Gemeinderath Dr. Kurz hält es für überflüssig die einzelnen Punkte der Fahrordnung zu prüfen, weil dieselben ohnehin von der Section gründlich studiert worden seien, und be¬ antragt daher, die vorliegende Fahrordnung en bloc anzunehmen. Herr Vicebürgermeister Stigler ist der Ansicht, dass bezüglich der im § 6 der Fahrordnung stipulierten Gebüren für Stempel un Nummertäfelchen eine specielle Bewilligung seitens des hohen Land¬ tages einzuholen ist Herr Gemeinderath Anton v. Jäger bemerkt, dass für die Stempel und Gestehungskosten eine Landtagsbewilligung nicht einzu holen sei, es könne sich daher nur um die Einhebung einer Gebür für den Armenfond handelr Herr Gemeinderath Dr. Kurz ist ebenfalls der Anschauung dass es sich außer den Gestehungskosten noch um eine Gebür von 1 fl. für den Armenfond handle Herr Vicebürgermeister Stigler betont, dass es sich nur um die Gestehungskosten (1 fl. für Stempel und 1 fl. für Täfelchen) handle, und er sei nur der Meinung gewesen, dass hiezu eine Bewilligung nöthig sei, und verliest sodann den Sectionsantrag, welcher lautet: „Der löbliche Gemeinderath wolle dem vorliegenden Entwur einer Fahrordnung die Genehmigung ertheilen. Herr Gemeinderath Anton v. Jäger stellt den Zusatzantrag dass beim hohen Landtage auch um die Einhebung einer Gebü per 1 fl. für den Armenfond petitioniert werde Herr Vicebürgermeister Stigler spricht sich entschieden gegel die Einhebung einer Gebür für den Armenfond aus, denn die Zahl der Radfahrer sei dermalen nicht so groß, dass die Einhebung einer weiteren Gebür per 1 fl. rentabel und empfehlenswert sei. Hierauf wird der Sectionsantrag einstimmig angenommen, der Zusatzantrag des Herrn Gemeinderathes Anton v. Jäger mit allen gegen eine Stimme abgelehnt 0. Herr Vicebürgermeister Stigler referiert: Mit Kauf und Serbitutsbestellvertrag hat die Stadtgemeinde Steyr von der Besitzerin des Hauses C.=Nr. 483 einen Grund=Complex zu den Zwecke erworben, um daselbst einen Brunnenschacht abzuteufen und das daselbst erschlossene Wasser in das Spital zu leiten. Magdalena Mühlberger hat ihr Anwesen verkauft und der nunmehrige Besitzer Josef Schaffenberger stellt an die Gemeinde das Ansuchen, in der der Gemeinde gehörigen Brunnenschacht ein Rohr einsetzenzu dürfen, um daraus Wasser für seinen Hausbedarf zu gewinnen. D der nunmehrige Besitzer für den Fall der Nichtbewilligung seine Ansuchens erklärt hat, neben dem Brunnenschacht einen Brunnen zu graben, was aber für den Wasserbezug der Gemeinde von nach¬ theiligen Folgen sein könnte, so stellt die Section folgenden Antrag: „Der löbliche Gemeinderath wolle dem Herrn Petenter unter den im Protokolle vom 4. Jänner 1895 festgesetzten Bedingunger auf jederzeit zulässigen Widerruf die Erlaubnis ertheilen, durch einen Ziehbrunnen seinen Hausbedarf mit Wasser aus dem de Gemeinde gehörigen Brunnen zu entnehmen. Derselbe darf jedoch außer dem Hause wohnenden Parteien den Wasserbezug aus diesem Brunnen nicht gestatten.“ Referent bemerkt hiezu, dass der Beisatz „auf Widerruf“ deshalb ausgenommen wurde, weil man nicht wissen könne, ob nicht durch die Einsetzung eines Rohres das fürs Spital nothwendige Wasserquantum zu wenig würde. Es bleibe aber nichts anderes übrig, als das Ansuchen zu bewilligen, weil man doch die Conse¬ quenzen berücksichtigen müsse, welche die Grabung eines neuen Brunnens seitens des jetzigen Besitzers nach sich ziehen könnte Herr Gemeinderath Liutl ist für die Bewilligung des An¬ suchens, nachdem der jetzige Besitzer seines Wissens täglich nicht mehr als 6 bis 8 Schaff Wasser benöthigt.

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