Ratsprotokoll vom 18. Dezember 1894

Raths-Protokoll über die Xl. ordentliche Sitzung des Gemeinderathes der k. k. I. f. Stadt Steyr am 13. December 1894. Tages=Ordnung: Mittheilungen. I. Section. 1. (Vertraulich.) Gesuche um Aufnahme in den Gemeinde=Verband der Stadt Steyr und um Verleihung des Bürgerrechtes. 2. Antrag in Angelegenheit des Industriehalle=Baues. 3. Bericht des Herrn Vertreters der Stadtgemeinde Steyr über den Ausgang des Processes mit der Gasfabriks=Gesellschaft in Augsburg. 4. Ratification eines Grundtrennungs=Vertrages. II. Section. 5. Gesuch des Herrn Karl Huber um pacht¬ weise Wiederüberlassung des städt. Haft= und Ländgefälles pro 1895. 6. Amtsbericht über den Stadtcasse=Journals=Abschlufs pro November 1894. 7. Gesuch um Nachsicht eines Canaleinmündungskosten=Rück¬ standes. Gegenwärtig: Der Vorsitzende Herr Bürgermeister Johann Redl. Der Vice¬ Bürgermeister Herr Victor Stigler. Die Herren Gemeinderäthe: Edmund Aelschker, Dr. Franz Angermann, Leovold Anzenaruber. Emil Göppl, Johann Hettl, Dr. Friedrich Höfner, Anion Jäger v. Waldau, Josef Huber, Jakob Kautsch, Franz Lang, Georg Lintl. Matthias Perz, Ferdinand Reitter, August Schrader, Johann Scholz, Gott¬ fried Sonnleitner, Josef Tureck. Ferner sind anwesend der Stadt¬ secretär Herr Fritz Hähnel. Schriftführer: städt. Official Herr Franz Schmidbauer. Entschuldigt sind die Herren Gemeinderäthe Dr. Johann Hoch¬ hauser und Dr. Alois Kurz. Der Herr Vorsitzende constatiert die Beschlufsfähigkeit, bestimmt als Verificatoren dieses Protokolles Herrn Vicebürger¬ meister Stigler und Herrn Gemeinderath Eduard Aelschker und erklärt um 3 Uhr nachmittags die Sitzung für eröffnet. Hierauf erstattet der Herr Vorsitzende durch den Herrn Stadtsecretär folgende Mittheilungen: a) Herr Reichsrathsabgeordneter August Edlbacher gibt be¬ kannt, dass er die Petition der Stadtgemeinde Steyr gegen den Entwurf des neuen Heimatsgesetzes dem Abgeordnetenhause überreicht. und dieser wichtigen Sache die erforderliche Aufmerksamkeit widmen werde. — — Zur erfreulichen Kenntnis. — Z. 23.300. Der k. k. Stadtschulrath Steyr übermittelt den Dank der Lehrerschaft für die Wiedergewährung des bisherigen Quartiergeld¬ procentes. — Zur Kenninis — Z. 23.670, c) Der Ausschuss des Deutschen Schulvereines dankt für die ihm zugewendete Spende per 50 fl. — Zur Kenntnis. — Z. 23.930. d) Die Direction der Sparcasse Steyr theilt mit, dass der Sparcasse=Ausschuss in seiner Sitzung vom 8. December d. J. ein¬ stimmig beschlossen hat, anlässlich des bevorstehenden 50 jährigen Regierungs=Jubiläums Sr. Majestät des Kaisers zu dem Baue der Kaiser=Franz=Josef=Industriehalle in Steyr vorbehaltlich der Be¬ willigung der hoben k. k. Statthalterei einen Beitrag von 25.000 fl. zu widmen, und dass dieser Betrag nach herabgelangter landes¬ behördlicher Genehmigung und nachdem von Seite der Stadtgemeinde der Bau dieser Industriehalle beschlossen sein wird, ausgefolgt wird. III. Section. 8. Ansuchen des Herrn Rudolf Sommer¬ huber um Ueberlassung eines städt. Grundes zur Umlegung der beim Hause Lange Gasse Nr. 26 bestehenden Freitreppe. 9. Ansuchen des Radfahrer=Vereines „Styria“ um Bewilligung, seine Fahrübungen am Karl=Ludwig=Platze abhalten zu dürfen. 10. Bericht des Herrn k. k. Notars und Gemeinderathes Dr. Alois Kurz in Betreff des Spitals=Inventars. 11. Bericht in Betreff Herstellung zweier gepflasterter Straßen¬ Uebergange in der Neuluststraße und am Pfarrplatze IV. Section. 12. Antrag des Armenrathes Steyr in Betreff Ausführung eines nothwendigen Anbaues an das Armen=Ver¬ pflegungshaus. 13. Statthalterei=Erlass in Betreff Schlachthausbaues. 14. Erstattung eines Präsentations=Vorschlages für ein er¬ ledigtes Wolfgang Pfefferl'sches Stipendium jährlicher 100 fl. — Wird zur erfreulichen Kenntnis genommen und beschlossen, der Sparcasse=Direction den Dank hiefür schriftlich auszudrücken. — Z. 24.777. e) Laut Erlasses vom 12. December 1894, Z. 18.269, bewilligt der hohe Landes=Ausschuss in Linz: 1. Die Einhebung einer 60%/0igen Umlage auf die directen ärarischen Steuern mit Einrechnung der Staatszuschläge. 2. Die Einhebung einer Verbrauchsumlage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten mit 2 fl. per Hektoliter. 3. Die Einhebung eines 30%igen Zuschlages zur Verzehrungssteuer auf Wein, Obstmost und Fleisch im Grunde des Landesgesetzes vom 7. Juni 1892, resp. vom 5. August 1880. — Zur Kenntnis. — Z. 25.098. Hierauf wird zur Erledigung der Tagesordnung geschritten. I. Section. Referent: Herr Sectionsobmann Gemeinderath Anton Jäger von Waldau. 1. a) Jakob Flachenegger, Frächter in Stey-, Duckartstraße Nr. 17, und Johann Krenn, k. k. Bezirksfeld¬ webel i. P., ersuchen um Aufnahme in den Gemeindeverband, u. zw. letzterer auch für seine am 3. März 1870 geborene Tochter Mathilde. Die Section beantragt, diesen beiden Gesuchen Folge zu geben u. zw. letzterem mit Nachsicht der Gebüren. — Einstimmig angenommen. Z. 21.425 und 23.599. b) Herr Karl Huber, Holzhändler in Steyr, und Ignaz Derfler, gewesener Hausbesitzer in Steyr, C.=Nr. 227. Reichenschwall, bitten um Verleihung des Bürgerrechtes. Die Section beantragt, ersterem das Bürgerrecht gegen Erlag der Taxe, letzterem dasselbe taxfrei zu verleihen. — Einstimmig angenommen. — Z. 23.821 und 24.168. 2. Der Antrag in Angelegenheit des Industriehallebaues wurde laut Mittheilung des Herrn Vorsitzenden zurückgezogen und entfällt daher. 3. Referent verliest den Bericht des Vertreters der Stadt¬ gemeinde, Herrn Dr. Anzermann, über den Ausgang des Processes mit der Gasfabriksgesellschaft in Augsburg, welcher lautet: „Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung! In dem Processe der Augsburger Gasgesellschaft gegen die löbliche Stadtgemeinde Steyr hat am 27. v. M. die mündliche Schlufsverhandlung stattgesunden und ist auch bereits das Urtheil des Schiedsgerichtes an mich ein¬ gelangt. Ich lege dasselbe, welches das Datum: Steyr den 27. November 1894, Z. 71, trägt und mir am 8. December d. J.

2 mittelst Post zugestellt wurde, sammt den Entscheidungsgründen zur gefälligen Information hiemit vor. Zufolge dieses Urtheiles ha das bestandene Schiedsgericht gegen die löbliche Stadtgemeinde Steyr entschieden. Das Schiedsgericht stand auf dem Standpunkte der Gasgesellschaft, indem es annahm, dass die Stadtgemeinde Steyr mit dem Gasvertrage vom 28. August 1864 und seinen Nachträgen insbesondere mit dem Nachtrage vom 3. Februar 1866, dem L. A Riedinger, resp. seiner Rechtsnachfolgerin, der Gasgesellschaft, ein ausschließliches Beleuchtungs=Monopol für jede Art von Be¬ leuchtung und nicht bloß für Gasbeleuchtung und zwar sowohl für den öffentlichen als auch Privat=Consum einräumte und daher nicht berechtigt war, zur Legung von elektrischen Leitungen über die öffentlichen Straßen und Plätze der Stadt ihre Zustimmung zu geben. Die Stadtgemeinde Steyr habe sich in diesen Verträgen ver¬ pflichtet, die Gasgesellschaft gegen jede Concurrenz auf dem Beleuchtungswesen zu schützen, und darf daher auch die elektrisch Beleuchtung nicht zulassen. Diese Annahme begründel das Schieds¬ gericht im Wesentlichen damit, dass es sagt: „Die Absicht, welche die Compaciscenten bei Eingehung des Vertrages vom 28. August 1864 erfolgten, ist nun zweifellos dahin gegangen, einerseits der Stadt Steyr und ihren Bewohnern für eine bestimmte Reihe von Jahren die Gasbeleuchtung zu gewissen Preisen zu sichern, ander¬ seits aber auch den Unternehmer, um ihm die Tragung des Risicos er in den ersten Zeiten verhältniemäßig höheren, durch die zu er¬ wartenden Erträgnisse erst successive sich vergütenden Auslagen und die Erzielung eines bürgerlichen Gewinnes aus dem Unternehmen zu ermöglichen, während des bestimmten Zeitraumes thunlichst vor einer schädigenden Concurrenz zu bewahren. Auch beruft sich dasselbe darauf, dass sich die Stadtgemeinde im Nachtrage von 3. Februar 1866 verpflichtet habe, auf eine größtmöglichste Be¬ theiligung von den Privaten an Gasabnahme hinzuwirken und der Kreis dieser Consumenten zu vermehren. — Der Standpunkt der Stadtgemeinde Steyr war von Anfang an aber der, dass dem L. A. Riedinger, resp. der Gasgesellschaft aus dem Gasvertrage und dessen Nachträgen nur ein Beleuchtungs=Monopol für Gasbe¬ leuchtung zustehe, weil in den Verträgen immer nur von Gas¬ beleuchtung und nie auch von einer anderen Beleuchtungsart ie Rede ist. Die Stadtgemeinde hat sich demnach nur verpflichtet, L. A. Riedinger, resp. dessen Rechtenachfolgerin, die Gusgesellschaft, dahin zu schützen, dass von Seite der Stadtgemeinde Steyr nie¬ mand das Recht eingeräumt werden darf. in der Stadt Steyr während der Dauer der Gasverträge die öffentlichen Straßen und Plätze zur Einrichtung einer Gasbeleuchtung zu benützen. Von einer anderen Beleuchtung ist nirgends die Rede. Die Stadtgemeinde Steyr hatte daher die Gesellschaft wohl gegen jede Concurrenz in der Gasbeleuchtung, aber nicht gegen jede Concurrenz bezüglich eder beliebigen Beleuchtungsart zu schützen. Das ist die Haupt¬ ache in dieser Frage und es würde zu weit führen, in die Einz=In¬ heiten des Processes wieder einzugehen. — Viel wichtiger erscheint mir die Frage, ob sich die Stadtgemeinde Steyr mit diesem Urtheile des Schiedsgerichtes zufriedenstellen muss, oder ob derselben das Gesetz nicht ein Mittel an die Hand gibt, gegen diesen Urtheils¬ spruch aufzutreten und dssen Cassierung zu verlangen. Nach 33 Punkt d haben allerdings sowohl die Stadtgemeinde Steyr, als auch L. A. Riedinger erklärt, dass sie es unveränderlich bei dem Ausspruche des Schiedsgerichtes belassen und auf das Recht, irgend eine Beschwerde zu führen, verzichten. Allein unser Gesetz gestattet auch in einem solchen Falle unter der Voraussetzung, dass der Urtheilsspruch wegen Ueberschreitung der dem Schiedsgerichte er¬ theilten Machtvollkommenheit und aus anderen Ungiltigkeitsgründen zu annullieren wäre, den Schiedsspruch mittelst einer eigenen Klage (Anfechtungsklage) bei dem ordentlichen Richter anzu¬ fechten und dessen Ungiltigkeits=Erklärung zu fordern. Die bezügliche gesetzliche Bestimmung ist in der kaiserlichen Resolution vom 14. Juni 1784, J. G. S. 306, enthalten, und wurde in zahl¬ reichen oberstgerichtlichen Entscheidungen die Zulässigkeit dieser Klage auch im Falle eines Verzichtes auf jede weitere Beschwerdeführung usgesprochen. Es frägt sich nun, liegen gegen dieses Urtheil des Schiedsgerichtes Gründe vor, welche die Einbringung diese Nullitätsklage rechtfertigen würden und haben dieselben für die Stadtgemeinde auch einen praktischen Wert? Meiner Anschauung nach liegen solche Nullitätsgründe mehrere vor, und zwar sowoh was die formelle Seite des Urtheiles, als auch was die materiell esselben betrifft. In dem Processe hatte die Gasgesellschaft folgendes Klagebegehreu gestellt: „Die Stadtgemeinde Steyr sei durch den Gemeinderaths=Beschluss am 15. September 1893 womit der österreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft die Legung elektrischer Leitungen über die Plätze und Straßen der Stadt und Vorstädte Steyrs bewilligt und auf Grund dessen diese Legung auch vollzogen wurde, vertragsbrüchig geworden, sie sei deshalb bei Exe¬ cutionsvermeidung schuldig, binnen einer vom löbl. Schiedsgerichte zu bestimmenden Frist diese elektrischen Leitungen von den öffent lichen Plätzen und Straßen der Stadt Steyr und Vorstädte Steyrs zu entfernen, dieselbe sei unter derselben Rechtswirkung weiter schuldig, uns allen infolge der erwähnten gemeinderäthlichen Bewilligung be¬ eits verursachten und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen und sie ei endlich schuldig, binnen 14 Tagen die sämmtlichen infolge dieser Streitführung erlaufenen Kosten zu bezahlen. „Dieses Klagebegehren bildet also den Gegenstand, worüber das Schiedsgericht zu entscheiden hatte. Dem Schiedsgerichte wurde also die Ermächtigung eingeräumt, über dieses Begehren zu entscheiden, ob es begründet ist oder nicht. Wird es begründet gefunden, dann hätte das Schiedsgericht im Urtheile genau nach dem Begehren die Entscheidung treffen müssen, wird es nicht egründet gefunden, dann hätte das ganze Begehren — oder wenn iur ein Theil nicht begründet gefunden worden wäre, jener Theil bgewiesen werden sollen, weil eben dem Schiedsgerichte nur zur Entscheidung über dieses Begehren die Macht eingeräumt wurde. kun hat aber das Schiedsgericht nicht nach diesem Begehren der klagenden Gesellschaft entschieden. Nach dem Urtheile heißt es: „Die Stadtgemeinde Steyr sei schuldig, bei Ex cutionsvermeidung binnen 2 Monaten die von ihr ertheilte Bewilligung vom 15. Septem ber 1893 zur Führung der Stromleitungen der Elektricitätswerk über öffentliche Plätze und Straßen dahin zu widerrufen, beziehungs¬ weise einzuschränken, dass diese Stromleitungen nicht zur Abgabe von Beleuchtung an Private verwendet werden. — Das Schieds¬ ericht hat also etwas ganz anderes verfügt, worauf das Begehren der klagenden Gesellschaft gar nicht gerichtet war und wogegen sich die Stadtgemeinde Steyr im Processe auch gar nicht wehren konnte, da im abgeführten Processe von dieser Art seiner Erledigung gar licht die Rede war. Das Schiedsgericht besaß nicht die Macht, iesen Process so zu entscheiden. Dasselbe hat dadurch, dass es der Stadtgemeinde vorschrieb, inwieferne dieselbe ihre Bewilligung vom 5. September 1893 zu modificieren habe — über etwas ent¬ chieden, was ihm zur Entscheidung gar nicht übertragen wurde, und har somit die ihm ertheilte Ermächtigung überschritten „Es liegt somit hier der Fall der Nullität des Schieds¬ pruches aus diesem Grunde vor und erscheint die Nullitäts¬ klage schon aus diesem Umstande begründet. Weiters erscheint das Urtheil deshalb anzufechten, weil es nvollständig ist. Abgesehen davon, dass das Schiedsgericht über die Höhe des Schadenersatzes im Urtheile keine Bestimmung getroffen, hat dasselbe auch die Frist zur Vergütung des Schadens nicht angesetzt. Auch bei dem Ausspruche über die Kosten des Schiedsgerichtes hat dasselbe weder die Höhe dieser Kosten urtheils¬ mäßig festgestellt, noch die Zeit zur Bezahlung derselben fixiert. Da aber bei Entscheidungen, welche die Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen enthalten, für die Parteien der Ausspruch über die Höhe dieser Beträge und über den Zeitpunkt, bis zu velchem diese geleistet werden müssen, die Hauptsache ist, erscheint der Schiedsspruch auch unvollständig und ist auch aus diesen Grün¬ en anfechtbar. „Für die Stadtgemeinde Steyr als jenen Process ist es gewiss sehr wichtig zu wissen, welchen Betrag dieselbe der Gas¬ es llschaft als Schadenersatz zu bezahlen hätte und wie hoch die Kosten des Schiedsgerichtes sich belaufen, zu deren Tragung dieselbe erurtheilt wurde. Das muss im Urtbeile ziffermäßig ausge¬ prochen werden, denn sonst ist nur Anlass vorhanden, dass ein teuer Process entsteht, weil die Stadtgemeinde Steyr gewiss nicht inverstanden sein wird, der Gasgesellschaft jene Schadenssumme u bezahlen, welche die Gasgesellschaft beliebig feststellen und ver¬ angen wird. Auch wird die Stadtgemeinde gewiss nur jene Kosten und in jener Zeit bezahlen, welche ziffermäßig im Urtheile usgesprochen sind Meinen Anschauungen nach liegen also Gründe vor, dass egen diesen Schiedsspruch mit der Nullitätsklage vorgegangen werden könnte, welche eine eventuelle Aufhebung dieses Schieds¬ pruches herbeizuführen geeignet wäre. Damit würde aber dann der Fall geschaffen werden, dass diese Rechtssache vor ein anderes Schiedsgericht gebracht werden müsste und bei der abermaligen Entscheidung eventuell auch eine andere Beurtheilung erfahren könnte da der Standpunkt der Stadtgemeinde Steyr in dieser Frage aus en Verträgen sich auch voll und ganz begründen lässt: „Die löbliche Stadtgemeindevertretung wird also zu beschließen aben, dass sich dieselbe entweder mit dem Urtheile des Schieds¬ erichtes einverstanden erklärt, dasselbe rechtskräftig werden lässt nd sodann gemäß dieses Urtheiles den Beschluss des löblichen Gemeinderathes vom 15. September 1893 in den urtheilmäßig festgestellten Sinne modificiert, oder aber dass dieselbe gegen das Irtheil des Schiedsgerichtes aus den dargelegten Gründen die An¬ echtungsklage erhebt, welche aber innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Urtheiles eingebracht werden muss. Da das Urtheil m 8. December d. J. dem gefertigten Vertreter zugestellt wurde, so müsste dieselbe dis längstens 22. December 1894 eingebracht verden. Schließlich bemerke ich, dass die rechtzeitige Einbringung er Anfechtungsklage die Execution hemmt, indem nach zahl osen Entscheidungen des k. k. Obersten Gerichtshofes in Wien bei rechtzeitiger Einstellung der Nullitätsklage die Execution nicht be¬ willigt wird. Dieser Grundsatz ist sogar als Norm im Spruchreper¬ ür derartige Entscheidungen orium des k. k. Obersten Gerichthofes einge¬ ragen „Indem ich um gefällige umgehende Verständigung des bei der nächsten Gemeinderaths=Sitzung hierüber zu fassender Be¬ chlusses ersuche, zeichnet achtungsvollst „Dr. Angermann als Vertreter der löbl. Stadtgemeinde Steyr. Steyr, am 12. December 1894. Der Antrag der Rechtssection im Vereine mit der Bau¬ ection lautet: Der Gemeinderath wolle beschließen: I. Gegen das Urtheil es Schiedsgerichtes vom 27. November 1894, Z.71, wegen Ueber¬ chreitung des Mandats, mangelhafter Erledigung der Klage und Ver¬

etzung des vom Schiedsgerichte festgestellten Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen die Anfechtungs=(Nullitäts¬ Klage bei dim ordentlichen Gerichte einzubringen; II. den Herrr Vertreter der Stadtgemeinde anzuweisen, von jeder wichtigerer Etape dieses Processes den Gemeinderath zu verständigen und dessen weitere Entschließungen einzuholen, welch' letzterem es auch vorbe¬ halten bleibt, die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke zur Zahlung einer eventuellen Entschädigung an die Gasgesellschaft heranzuziehen. Der später angenommene, hieher gehörige Zusatzantrag lautet: Ind dass sich der Gemeinderath heute schon vorbehalte, die eventuell Fortsetzung des Processes von einem derartigen schriftlichen Zuge¬ tändnisse der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke abhängig zu machen). — III. Der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke in Steyr, welche bei diesem Streite in erster Linie betroffen ist, nahe zu legen, den Weg der Ausgleichs=Verhandlungen mit der Gasgesellschaft zu betreten, wobei die Stadtgemeinde im Interesse der Gesammt¬ bewohnerschaft gerne ihre vermittelnde Thätigkeit einsetzen wird. Der Herr Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte Herr Gemeinderath Kautsch frägt, wie hoch die Processkosten bis zum schiedsgerichtlichen Urtheile erlaufen sind. Herr Gemeinderath Dr. Angermann erwidert, dass eine bestimmte Ziffer bis jetzt niemand festsetzen könne, die Gasgesellschaft habe bisher nichts verlangt. herr Gemeinderath Kautsch betont, man hätte sich um die Höhe des Betrages erkundigen sollen, anderseits möchte er wissen, wer die Kosten und die Entschädigung an die Gasgesellschaft zahlt für den Fall, als der Process weitergeführt wird und verloren geht. Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, dass für die bis¬ erigen Kosten des Processes und die Entschädigung an die Gasgesellschaft edenfalls die Gemeinde aufzukommen habe. Nach seiner Anschauung ürfte die Aufstellung einer bestimmten Eutschädigungsziffer der Thätigkeit eines weiteren Schiedsgerichtes vorbehalten bleiben Herr Gemeinderath Dr. Kautsch glaubt, dass sich die Kosten is zum schiedsgerichtlichen Urtheile auf etwa 4000 fl. belaufen, dass aber bei der Weiterführung des Processes dieselben auf 12.000 fl. anwachsen können. Nach § 33 der Vertrages werden alle Streitig¬ keiten, welche aus dem Inhalte des Vertrages entstehen, durch das Schiedsgericht rechtsgiltig entschieden. Aus diesem Grunde halte er die schiedsgerichtliche Entscheidung für maßgebend und könne er für die Weiterführung des Processes nur dann stimmen, wenn der Ver¬ reter der Stadtgemeinde versichern könne, dass eine Aussicht vor¬ anden sei, den Process zu gewinnen Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, dass niemand und auch bedeutende Juristen heute nicht sagen können, ob die Nullitätsbeschwerde vom Erfolg begleitet sein wird. Aber eines sei icher, dass, wenn die Gemeindevertretung diese Klage nicht einreiche, das schiedsgerichtliche Urtheil in Rechtskraft erwachse und dass jene Positionen, welche die Möglichkeit eines Ausgleiches zwischen den treitenden Theilen ergeben, dadurch schwieriger gemacht werden. Auch sei die Gemeinde moralisch verpflichtet, das Interesse ihrer Mitbürgerschaft zu schützen. Durch die Ueberreichung der Klage verde die Rechtskräftigkeit des Urtheiles hinausgeschoben und Zeit gewonnen, einen Ausgleich zu ermöglichen. In dem Antrage sei deutlich ersichtlich, dass die Elektricitätsgesellschaft angewiesen werde den Weg des Ausgleiches zu betreten, welcher unterstützt von der Gemeinde zu einem günstigen Resultat führen kann, denn man könne es nicht darauf ankommen lassen, dass die Elektricitäts=Anlagen verschwinden, ohne vorher einen Versuch gemacht zu haben, sie zu erhalten. Was die Kosten anbelangt, so seien die bisher erlaufenen edenfalls von der Gemeinde zu bezahlen und könne es sich bei Heran iehung der Elektricitätsgesellschaft nur um jene Kosten handeln, die vom Tage der Nullitätsbeschwerde an erwachsen, und sei in dieser Richtung im Sectionsantrage Bedacht genommen worden. Nachden auch der Herr Vertreter der Stadtgemeinde die Verpflichtung habe, während des weiteren Processes von jeder wichtigen Etape der Gemeindevertretung Mittheilung zu machen, so sei dieselbe über den Gang desselben jederzeit im klaren und könne im ungünstigen Falle den Process sofort sistieren. Herr Gemeinderath Kautsch bemerkt, nach den Ausführungen des Herrn Vicebürgermeisters werde der Process wegen der Elektri¬ citätsgesellschaft weiter geführt, und habe dieselbe selbstverständlich auch einen entsprechenden Antheil zu den Kosten beizutragen, und beantragt daher, dass dieser Antheil effectiv ausgesprochen werde. Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, dass dieser Antrag licht praktisch durchführbar sei. Die Nullitätsbeschwerde müsse bis 22. December eingereicht sein. Wenn die Gemeinde schon jetzt das Verlangen stelle, die Elektricitätsgesellschaft müsse einen gewissen Percentsatz zu den Kosten aussprechen, müsste dieselbe erst in einer Sitzung darüber schlüssig werden, wodurch aber der Termin zur Ueberreichung der Nullitätsbeschwerde jedenfalls überschritten würde, Herr Gemeinderath Lintl ist ebenfalls für den Sections¬ antrag, weil hiedurc Zeit gewonnen werde, einen Ausgleich wischen der Gasgesellschaft und den Elektricitätswerken zu ermöglichen und es sei das Beste, was in dieser Beziehung geschehen könne Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt, der Absatz 2 des heute zur Beschlufsfassung vorliegenden Antrages lautet, den Herrn Vertreter der Stadtgemeinde anzuweisen, von jeder wichtigen Etape dieses Processes den Gemeinderath zu verständigen und dessen weitere Entschließungen einzuholen, welch letzterem auch vorbehalten bleibt die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke zur Zahlung einer even¬ uellen Entschädigung an die Gasgesellschaft heranzuziehen. Zu diesem Antrage erlaube er sich noch den Zusatzantrag zu stellen, dass sich 3 der Gemeinderath heute schon vorbehalte, die eventuelle Fortsetzung es Processes von einem derartigen schriftlichen Zugeständnisse der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke abhängig zu machen. In diesem Zusatzantrage liege durchaus kein Misstrauen gegen die Gesellschaft der Elektricitätswerke, sondern nur eine formelle Sicher¬ eit für den Gemeinderath Herr Gemeinderath Dr. Angermann bemerkt, diese Ange¬ legenheit sei schon gestern umständlich besprochen worden. Der ntrag sei vom Herrn Dr. Hochhauser ausgearbeitet und enthalte ohnedies das, was Herr Vicebürgermeister beantrage, indem es der Gemeinde vorbehalten bleibt, über jede Etape im Processe Bericht zu verlangen und den Process zu sistieren, und es ihr weiters frei¬ stehe, der Elektricitätsgesellschaft zu schreiben, der Gemeinderath würde eventuell die Appellation nur durchführen, wenn die Elektricitäts¬ jesellschaft so und soviel zahle. Er wäre dafür, dass der Sections¬ in seiner Fassung angenommen werde. antrag Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, er wünsche, dass durch seinen Zusatzantrag die Meinung des Herrn Dr. Hochhauser ioch prägnanter zum Ausdrucke komme. Es liege ihm sehr daran, ass die Elektricitätsgesellschaft durch den heutigen Beschluss schon informiert sei übr die Absicht der Gemeinde, sonst könnte die Elektricitätsgesellschaft sagen, die Gemeinde führe den Process ohnehin weiter, während bei Annahme des Zusatzantrages die Gesellschaft der Elektricitätswerke ihrerseits alle Anstrengungen nachen wird, diese Angelegenheit im Ausgleichswege einem gedeih¬ ichen Ausgange zuzuführen. Der Heir Vorsitzende fragt, ob sich die anwesenden zwei Vertreter der Elektricitätsgesellschaft an der Abstimmung betheiligen, was Herr Dr. Augermann bezüglich des ersten Antrages bejaht. Der Herr Vorsitzende bringt hierauf den Punkt 1 des An¬ rages zur Abstimmung welcher lautet: Der Gemeinderath möge beschließen, gegen das Urtheil des Schiedsgerichtes vom 27. Novem¬ ber 1894, Z. 71, wegen dessen Incorrectheit, Mangelhaftigkeit und Verletzung des vom Schiedsgerichte festgestellten Verfahrens inner¬ alb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen die Anfechtungs= (Nullitäts) Klage bei dem ordentlichen Gerichte anzubringen Herr Gemeinderath Dr. Angermann stellt den Zusatzantrag dass an Stelle des Passuses: „Incorrectheit bis Verfahrens“ es in em Antrage heiße: „Wegen Ueberschreitung des Mandates, mangel¬ after Erledigung der Klage und Verletzung des festgestellten Verfahrens.“ hierauf wird der erste Punkt des Sections=Antrages mit dem des Herrn Gemeinderathes Dr. Angermann mit allen Zusatze gegen eine Stimme angenommen. Herr Dr. Angermann und Herr Johann Scholz verlassen den Sitzungssaal. Der Herr Vorsitzende bringt hierauf den 2. Punkt des Sections=Antrages mit dem Zusatzantrage des Herrn Vicebürger¬ neisters zur Abstimmung, welcher sohin lautet: „2. Den Herrn Vertreten der Stadtgemeinde anzuweisen, von jeder wichtigen Etape des rocesses den Gemeinderath zu verständigen und dessen weitere Entschließungen einzuholen, welch letzterem es auch vorbehalten bleibt, die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke zur Zahlung einer eventuellen Entschädigung an die Gasgesellschaft heranzuziehen und ass sich der Gemeinderath schon heute vorbehalte, die eventuelle Fortsetzung des Processes von einem derartigen schriftlichen Zuge¬ tändnisse der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke abhängig zu machen. Bei der Abstimmung wird der zweite Punkt einstimmig, der Zusatzantrag mit allen gegen eine Stimme angenommen Der 3. Punkt des Sectionsantrages, welcher lautet: „Der Actiengesellschaft der Elektricitätswerke in Steyr, welche bei diesem Streite in erster Linie betroffen ist, nahe zu legen, den Weg der lusgleichs=Verhandlungen mit der Gasgesellschaft zu betreten, wobe die Stadtgemeinde im Interesse der Gesammtbewohnerschaft gern hre vermittelnde Thätigkeit einsetzen wird", wird einstimmig angenommen. Herr Gemeinderath Perz entfernt sich 4. Dem Grundüberlassungs=Vertrage vom 3. November 189 wischen dem milden Versorgungsfonde, der Wehrgraben Commune, der Waffenfabrik und der Stadtgemeinde Steyr, betreffend den Quai an ogenannten Ueberwasser, wird über Antrag der Section die gemeinde¬ räthliche Genehmigung ertheilt Hierauf erklärt der Herr Vorsitzende die Sitzung bezüglich einer nicht auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheit für ver¬ traulich, theilt sodann mit, dass eine Eingabe der städt. Beamten vorliege, und ersucht um einen Antrag, ob dieselbe heute zur Verhand¬ ung komme oder einer Section zugewiesen werden soll. err Gemeinderath Dr. Angermann stellt den Antrag, diese Eingabe der Rechtssection zur Berathung und Antragstellung zuzu¬ was einstimmig angenommen wird. veisen Herr Gemeinderath Dr. Angermann entfernt sich II. Seetion. Referent: Sectionsobmann=Stellvertreter Herr Gemeinderath Josef Tureck. 5. Herr Karl Huber ersucht um Wiederüberlassung des Haft= und Ländgefälles um den Pachtschilling on 50 fl. Die Section stellt den Antrag, das Haft= und Ländgefälle dem Herrn Karl Huber um den Pacht per 50 fl. unter den bisherigen — Einstimmig ange¬ Bedingungen für das Jahr 1895 zu verleihen. — 23.800. kommen.

4 6. Das städtische Casseamt erstattet über die Geldgebarung m Monate November 1894 folgenden Bericht: 44.576 fl. 55 Einnahmen im Monate November 1894 kr. Casserest vom Vormonate 50.006 fl. 39½ kr. " " * * Gesammt=Einnahmen im Monate Nov. 1894 94.582 fl. 94½ kr. Ausgaben im Monate November 1894 * 11.581 fl. 97 kr. Casserest für den Monat December 1894 83.000 fl. 97½ kr. nd betrugen bis inclusive November 1894 ie gesammten Einnahmen 575.414 fl. 77½ kr. ** Ausgaben 492.413 fl. 80 kr. * „ — Stadtcasseamt Steyr, am 30. November 1894. Hans Paar¬ ußer m. p., Stadtcassier. — V. Jandaurek m. p., Controlor Das Casse=Journal wurde durch die Herren Gemeinderäthe Dr. Friedrich Höfner und Josef Tureck geprüft und richtig befunden. — Z. 24.386 Zur Kenntnis. 7. Herr Alois Kleinheitz, Bäckermeister und Hausbesitzer Sierningerstraße Nr. 47, ersucht wegen Zahlungsunfähigkeit um Ab¬ schreibung des von ihm noch aushaftenden Canalreinigungs=Rück¬ standes per 33 fl. 55 kr. Die Section beantragt, dem Bittsteller die restliche Schuld 33 fl. 55 kr. in Anbetracht seiner misslichen Verhältnisse und per mit Rücksicht auf die große Belastung seines Hauses nachzusehen — Einstimmig angenommen. III. Section. Referent: Herr Sectionsobmann Vice¬ bürgermeister Victor Stigler. 8. Referent Herr Vicebürger¬ meister theilt mit, dass Herr Rudolf Sommerhuber, Besitzer des Hauses Nr. 26, Lange Gasse, seinerzeit um die Bewilligung zur Um¬ legung einer Freitreppe bei diesem Hause angesucht habe, worüber am 20. November 1894 eine Baucommission stattfand. Herr Sommer¬ huber benöthigt zur Umlegung dieser Treppe circa 1 Quadratmeter Flächenraum des öffentlichen Grundes, den er mit 3 fl. zu vergüten erklärt. Die Commission habe beschlossen, folgenden Antrag zu stellen: „Der löbliche Gemeinderath wolle die Zustimmuna zu der fraglichen Grundabtrennung an Herrn Sommerhuber in Ennsdorf um den Kaufbetrag von 3 fl. ö. W. ertheilen und zwar unter den im Protokolle vereinbarten Bestimmungen und mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass die Baulinie die im Plane genau angegebenen Dimensionen aus Verkehrsrücksichten nicht im geringsten überschreiten * darf. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. Z. 20.482. 9. Der Radfahrerverein „Styria“ in Steyr ersucht um die Bewilligung, seine Uebungen auf dem Karl=Ludwigs=Platze abhalten zu dürfen Der Sections=Antrag lautet: Dem löblichen Bicycle¬ Club in Steyr ist mit Erlass vom 12. Juli 1890 auf Widerruf die Bewilligung ertheilt worden, einen Theil des Karl=Ludwigs=Platzes unter den mit Schreiben von 16. Juni 1890 angebotenen und sonst stipulierten Bedingungen als Uebungsplatz zu benützen. Da diese Bewilligung bis jetzt nicht aufgehoben ist, so stellt die Sec¬ tion den Antrag, der löbl. Gemeinderath wolle dem Rad¬ fahrer=Vereine „Styria“ die gleiche Bewilligung unter den gleichen em Bicycleclub vorgeschriebenen Bedingungen gegen dem ertheilen dafs er sich mit dem Bicyclelub in der Benützung und Erhaltung des angewiesenen Platzes zu theilen und zu vergleichen hat. Ferner vird dem löblichen Gemeinderathe die Erwägung anheim gestellt, b das Ueben im Radfahren in der öffentlichen Hauptallee des Karl=Ludwigs=Platzes für Passanten nicht verhängnisvoll sein könnte. Von einem eventuellen diesfälligen Beschlusse wären beide Vereine zu verständigen Der Herr Vorsitzende theilt zur Aufklärung mit, dass nur der östliche Theil des Karl=Ludwigs=Platzes für Fahrübungen be¬ timmt ist. err Gemeinderath Liutl stellt den Antrag, dass die Benützung der Hauptallee als Uebungsplatz nicht zu gestatten sei. ierauf wird der Antrag der Section mit dem Zusatzantrage des Herrn Gemeinderathes Lintl einstimmig angenommen. Z. 22.412. 10. Das Institut der barmherzigen Schwestern vom heil Vincenz v. Paul hat am 4. October 1894 an die Stadtgemeinde Steyr nachstehende Eingabe gerichtet: „An die löbl. Sadtgemeinde Vorstehung Steyr. Die ergebenst gefertigte Institutsvorstehung den barmherzigen Schwestern im St. Anna=Spitale stellt im Auftrage der Ordens=Generalobern das höfliche Ersuchen, dass die löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung, nachdem Wohldieselbe mit 1. Jänner 1892 as Spital in eigene Vewaltung genommen, womit der Vertrag vom 5. Juni 1849 aufgelöst wurde, auch das dem Orden zur selben Zeit übergebene und nachträglich theilweise ergänzte Inventar über¬ nehmen wolle, damit die Uebergabe von Seite des Ordens eine vollständige sei und die gegenseitigen neuen Verhältnisse mehr geordnet werden. Man wartete hiemit bis jetzt, weil anfangs ein baldigen Bau eines neuen Spitales in Aussicht gestellt war, wo dann diese Uebergabe bei der Uebersiedlung hätte geschehen können, nun aber weit hinausgeschoben zu sein scheint. Wir müssen bitten, dass die löbl. Spitalsverwaltung das Inventar übernimmt und selbst in Stand hält, weil es unmöglich ist, mit dem Pauschalbetrage von 60 kr. per Verpflegstag nebst der Verpflegung auch alle anderen Erfordernisse für das Spital und Wartepersonale herzustellen. — Institut der barmherzigen Schwestern zu St. Anna in Steyr am 4. October 1894 —Matth. Scheibenbogen m. p., Director der barmherzigen Schwestern. Schwester Hildegarde Tobich m. p. derzeit Oberin.“ Rteferent Herr Vicebürgermeister Stigler bemerkt hiezu, dass über diese Eingabe, welche der III. Section zugewiesen wurde, und die sich dann mit der Rechtssection vereinigt hat, beschlossen wurde, es möge, nachdem durch die Uebernahme des Inventars in die igene Regie der Gemeinde Kosten und Schwierigkeiten erwachsen, Herr Gemeinderath Dr. Kurz sich mit der Frau Oberin ins Ein¬ vernehmen setzen, ob und unter welchen Bedingungen dieselbe geneigt väre, das Inventar zu besorgen. Herr Gemeinderath Dr. Kurz habe nun folgenden Bericht erstattet „Bei den infolge des mir gewordenen Auftrages mit der Vorstehung des Institutes der barmherzigen Schwestern in St. Anna gepflogenen Besprechungen erklärte die Oberin Frau Hildegarde Tobich, dass es von Seite der Institutsvorstehung und der Geveral¬ Oberen als eine Consequenz der Uebernahme des St. Anna=Spitales in die eigene Administration der Gemeinde betrachtet werde, dass die Gemeinde auch das Inventar übernehme, und eine Klarstellung es diesbezüglichen Verhältnisses müsse von Seite der Instituts¬ orstehung umsomehr gewünscht werden, da unter dem dermalen vorhandenen Inventar sich verschiedene Gegenstände befinden, welche von dem Orden hergestellt und daher Eigenthum desselben seien. Weiters erklärte die Oberin Frau Hildegarde Tobich, dass von Seite der General=Oberen die Auseinandersetzung wegen des Inventars mit der Gemeinde auch aus dem Grunde nicht länger verschoben jesehen werden möchte, weil dermalen noch sie (Hildegarde Tobich ich in der Anstalt befinde und von den dortigen Verhältnissen ganz genau informiert sei, was bei ihrer allfälligen Nachfolgerin nicht der Fall wäre. Uebrigens hat die Oberin Frau Hildegarde Tobich nachdem sie sich vorher mit dem General=Oberen ins Einvernehmen gesetzt hat, in wie weit dem Wunsche der Gemeinde entgegen¬ gekommen werden könne, mir das beiliegende Schreiben übermittelt welches ich dem löblichen Gemeinderathe zur weiteren Beschluss assung vorlege. Nach Inhalt dieses Schreibens erklärt sich die Frau Oberin bereit, das Inventar an Leib= und Bettwäsche auch fernerhin in Stand zu halten, ersucht aber, dass das übrige Inventar von der Gemeinde übernommen und in Stand gehalten werde. Die dem Orden gehörigen Inventarstücke sollen von der Gemeinde über¬ iommen und in Stand gehalten und dem Orden entweder gleich etzt abgelöst oder seinerzeit, wenn er aus dem Spitale abziehen ollte, in dem dermaligen Stande und Werte zurückerstattet werden. Weiters ersucht die Oberin, dass die infolge der neueren Ein¬ führungen unentbehrlich erforderlichen zwei männlichen Diener von er Gemeinde entlohnt werden, die Verköstigung und Wohnung für ieselben würde das Institut herstellen. Die Section stellt hiezu folgenden Antrag: „Bei der Erwerbung des Oeffentlichkeits=Rechtes für das städtische Spital ist weder eine formelle rechtsgiltige Lösung des zwischen der Gemeindé= Vertretung und den ehrwürdigen Ordensschwestern zu Recht bestehenden Verträges vom 5. Juni 1849 erfolgt, ebensowenig st, trotz des diesfälligen Gemeinderaths=Beschlusses von 29. Mai 1891, in neuer Vertrag mit denselben geschlossen, sondern sind nur pro¬ isorische protokollarische Abmachungen vom 29. Februar 1892 und vom 12. Juni 1892 mit ihnen vereinbart worden, welche der Sanction es Gemeinderathes gar nicht unterzogen wurden, trotzdem dieselben ie Vertragsbestimmungen von 5. Juni 1849 nicht unwesentlich alterieren. — Die zutage liegenden Consequenzen dieser Rechts unsicherheit auszugleichen, ist mit Beziehung auf die Geschäftsordnung vom 5. Februar 1869 des Gemeinderathes nicht Sache der 3. Section und stellt dieselbe daher den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle eschließen: Dieses Rechtsverhältnis sei auf eine neue, dauernd und vertragsmäßige Grundlage zu stellen und zu diesem Zwecke der löbl. 1. Section zur Erledigung zuzuweisen; ferner: den Herrn ürgermeister zu ersuchen, durch die hiezu berufenen Organe der Gemeinde=Vertretung im Einvernehmen mit der ehrw. Frau Oberin, mit Zugrundelegung der etwa vorhandenen Inventarien¬ Verzeichnisse und mit Berücksichtigung des § 12 des Vertrages vom . Juni 1849 eine genaue inventarische Aufnahme und Scheidung er Gemeinde und den Ordensschwestern gehörigen beweglichen Ge¬ enstände allerehestens vornehmen zu lassen; ferner: zu beschlie¬ ßen, die Besoldung der zwei Hausdiener vom 1. Jänner 1895 ab mit je 12 fl. per Monat aus der Spitalcasse provisorisch und is zur Erledigung der Sache zu bewilligen. Die Zuschrift der hrw. Schwestern vom 4. October 1894 wäre in diesem Sinne zu eantworten und dieselben zu bitten, bis zur gänzlichen Ordnung dieser Angelegenheit das gesammte Inventarium unter ihrer gütigen Obsorge zu halten. — Wird einstimmig angenommen. 11. Referent Herr Vicebürgermeister Stigler berichtet über ie vorgenommene Herstellung zweier gepflasterter Straßenübergänge n der Neuluststraße und am Pfarrplatz, welche sich als dringend othwendig ergaben, und stellt namens der Bauseetion den Antrag, der löbliche Gemeinderath wolle die nachträgliche Genehmigung dieser Uebergangswegepflasterung im runden Betrage von 300 fl. ertheilen. Wird ohne Debatte einstimmig genehmigend zur Kenntnis — Z. 24.944. genommen. IV. Section. Referent Herr Sectionsobmann Gemeinderath Ferdinand Reitter. 12. Gelangt folgender Antrag zur Verlesung: Durch die Umgestaltung des Privat=Krankenhauses zu St. Anna zu einem öffentlichen Krankenhaus hat sich die Nothwendigkeit der Beistellung von Localitäten für Infectionskrankheiten ergeben, welche Localitäten, mangels anderweitiger Räumlichkeiten, dem Armenver¬ pflegshause entnommen werden mussten. Durch die Errichtung ieser Isolierabtheilung im Armenhause, sowie durch die in letzter Zeit erfolgten vermehrten Aufnahmen von Pfleglingen ist ein der¬ artiger Platzmangel eingetreten, dass eine weitere Aufnahme in

dieses Armenhaus, beziehungsweise Vermehrung der Pfleglinge nicht mehr stattfinden kann, insbesonders aber keine unheilbar Irrsinnigen mehr Unterkunft finden können. Nachdem es sich also nicht nur darum handelt, altersschwache und erwerbsunfähige Personen zu verpflegen sondern auch unheilbar irrsinnige Arme unterzubringen sind, welche Gattung Armer aber aus mannigfachen Gründen im Armenverpflegs¬ hause überhaupt nicht untergebracht werden sollten, wird dem löblichen Gemeinderathe als das Zweckmäßigste empfohlen, diese dringende Angelegenheit durch einen entsprechenden Anbau beim Armenverpflegs¬ hause lösen zu wollen.“ — Der diesbezügliche Armenrathsbeschluss lautet: „Wird einstimmig beschlossen, instehenden Antrag dem löblichen Gemeinderathe mit der Wohlmeinung zu übermitteln, dass diese dringende Angelegenheit am zweckmäßigsten durch einen entsprechenden Anbau beim Armenverpflegshause gelöst werden könnte.“ Die Section beantragt, der löbliche Gemeinderath wolle dieses Ansuchen genehmigend zur Kenntnis nehmen und im Vereine mit der III. und IV. Section die nöthigen Erhebungen in Betreff Plan und Kostenvoranschlag veranlassen. Herr Vicebürgermeister stellt hiezu den Antrag, dass über diese Angelegenheit heute kein principieller Beschluss gefasst werde, ondern, dass dieser Gegenstand der III. und IV. Section zur gemein¬ schaftlichen Berathung und Antragstellung zugewiesen werde. — Hierauf wird der Sectionsantrag mit dem Zusatzantrage des Herrn Vice¬ bürgermeisters Stigler einstimmig angenommen. 13. Die hohe k. k. Statthalterei hat unterm 19. November 1894 an die Stadtgemeinde Steyr nachstehenden Erlass gerichtet: „Aus dem unterm 11. November 1892, Z. 19.087, vorgelegten Berichte wurde entnommen, dass der Gemeinderath in seiner Sitzung am 15. September 1893 einstimmig die Ersprießlichkeit des Baues eines Schlachthauses für das Stadtgebiet Steyr anerkannt hat. Obwohl die k. k. Statthalterei die Schwierigkeit, den Bau eines Schlachthauses für die nächste Zeit in Ausführung zu bringen, nicht verkennt, so kann doch nicht unerwähnt bleiben, dass die Kosten der Herstellung in dem Erträgnisse desselben voraussichtlich ihre Deckung finden werden. Jedenfalls wird gewärtiget, dass die Stadtgemeinde=Ver¬ tretung, sobald die Verhältnisse es nur immer zulassen, auf diesen Gegenstand durch Beschaffung der erforderlichen Geldmittel Bedacht nehmen und die Errichtung eines Schlachthauses für das Stadt¬ gebiet Steyr sich angelegen sein lassen wird.“ Die Section beantragt, der löbliche Gemeinderath wolle die Ersprießlichkeit eines Schlachthauses für Steyr anerkennen und diesen Statthalterei=Erlass zur Kenntnis nehmen. — Dieser Antrag wird, nachdem Herr Vicebürgermeister seinen Zusatzantrag zurück¬ zieht, einstimmig zum Beschluss erhoben. 14. Karl Geistberger, Schüler der 5. Classe am k. k. Staats¬ gymnasium in Linz bittet um Verleihung eines Wolfgang Pfefferl'schen Stipendiums. Die Section stellt folgenden Antrag: In Anbetracht des Umstandes, als das erledigte Wolfgang Pfefferlsche Stipendium jährlich 100 fl. laut Statthalterei=Erlasses vom 18. April 1894, Z. 3945,III, bereits im März 1894, jedoch erfolglos ausgeschrieben wat und des weiteren Umstandes, als auch bei der jetzigen Aus¬ schreibung nur ein Gesuch u. zw. des Schülers der V. Gymnasial¬ classe in Linz Karl Geistberger vorliegt, beantragt die Section: Der öbliche Gemeinderath möge für das in Rede stehende Stipendium den sich hierum bewerbenden Karl Geistberger ungeachtet derselbe die bürgerliche Eigenschaft nicht nachzuweisen vermag, der hohen k. k. Statthalterei Linz zur Verleihung präsentieren. Der genaunte Schüler ist wirklich arm und unterstützungsbedürftig, weiset einen vorzüglichen Lernfortgang nach, dessen Mutter ist außer Stande, ihm die Mittel zum Studieren zu verschaffen, und ist noch zu berück¬ sichtigen, dass der Großvater des Bewerbers, Vincenz Geistberger, Regenschirmmacher und Hausbesitzer, Reichenschwall Nr. 227, Bürger der Stadt Steyr gewesen, daher Bewerber Abkömmling einer alten Bürgersfamilie ist. Diese Präsentation kann umso unbedenklicher erfolgen, als durch den Mangel an Mitbewerbern niemand beeinträch¬ tigt wird. — Einstimmig angenommen. Hierauf Schlufs der Sitzung 6 Uhr abends.

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