grundbücherlich sicher gestellt werden muß und daher für die Gemeinde eine Last bedeutet, so tritt als Gegenleistung Herr Haus Millner die zu dem Hause Conspr. N°. 44 in Ort gehörige Grundparzelle N°. 1131/2 (Garten) im Ausmasse von 94 m2 unentgeldlich an die Stadtgemeinde ab und gibt die Zustimmung, daß das Recht der Durchleitung des auf dieser Parzelle der Stadtgemeinde gehörigen Strassenkanales durch den ihm gehörigen Durchgang des Hauses Conscr. N°. 44 in Ort (B.P. 350) sowie durch die ihm gehörigen Grundparzellen N°. 1130/1 und 1130/2 für immerwährende Zeiten grundbücherlich sicher gestellt werde. 7. Die Kosten aller aus diesen zwischen Herrn Hans Millner und der Stadtgemeinde erwachsenden Besitzveränderungen und Rechte auch bezüglich des Erwerbes der Grundfläche auf der Grundparzelle 1198/1 nothwendig werdenden grundbücherlichen Durchführungen tragen die vertragschliessenden Partheien zu gleichen Theilen. Die Commission beschließt im Einvernehmen mit dem anwesenden und
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