noch übrig bleibt, zu Zwecken der Gemeinde verwendet werden soll. Aus dieser letztwilligen Anordnung ergibt sich im Sinne des §. 532 alg. G.B., daß die Stadtgemeinde Steyr als Universalerbin berufen erscheint. Die Bestimmung der Erblasserin, daß Herr Bürgermeister Pöltl über dieses Vermögen nach seinem Ermessen zum Wohle der Gemeinde verfügen soll, hat auf das Erbrecht keinen Einfluß und wird dasselbe dadurch nicht beschränkt, da mit dieser Verfügung der damalige Bürgermeister nur als Testaments-Exekutor berufen wurde und derselbe übrigens auch schon verstorben ist. Es wird daher Sache der Gemeinde sein, die bedingte Erbserklärung zu überreichen, zudem dadurch die Stadtgemeinde in seine Haftungsverbindlichkeit kommen kann, weil die Gemeinde als bedingte erbserklärte Erbin nur insoweit zu haften hat, als das Verlaßvermögen reicht. Er stelle daher den Antrag, daß mit Rücksicht auf diese ausdrückliche Bestimmung des Testamentes vom 22. Mai 1872 und des Codizilles vom 4. Ok-
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