Ratsprotokoll vom 5. Oktober 1894

Die hochlöbliche k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 31. August 1894, Nr. 13.461/II, anlässlich der von der Stadtgemeinde Steyr zur Tilgung der schwebenden Schuld bei der hiesigen Spar¬ casse per 300.000 fl. beabsichtigten Aufnahme eines Darlehens im Betrage per 300.000 fl. bei der Spar¬ casse in Steyr und anlässlich der nachgesuchten Bewilligung zur Veräußerung mehrerer der Stadtgemeinde gehörigen Zinshäuser im Werte von rund 160.000 fl. behufs Bestreitung anderweitiger Gemeinde=Auslagen, unter anderem einen Ausweis über das gesammte gegenwärtige Vermögen und den Schuldenstand der Stadtgemeinde Steyr verlangt. — Das Amt erlaubt sich nun einen Entwurf eines Ausweises, zusammengestellt nach der Anleitung des oberösterreichischen Landes=Ausschusses vom Jahre 1893 und nach dem Muster der Stadt Graz, zur eventuellen geneigten Beschlufsfassung ergebenst in Vorlage zu bringen, mit dem Bemerken, dass die ein¬ zelnen Ansätze genau nach den bisher üblichen Ansätzen erfolgten und es sich nun frägt, ob der löbliche Gemeinderath eine neuerliche Schätzung auf Grund der jetzigen Wertverhältnisse veranlassen oder die bis¬ herigen Wertansätze beibehalten will. Bei dem gewidmeten Vermögen wurden die 3 in der Verwaltung der Stadtgemeinde befindlichen Stipendien= Stiftungen, nämlich fl. 2.500 die Alt=Fenzl'sche Stiftung per „ 6.156 die Pfefferl'sche Stiftung per „ 11.200 und die Dr. Theodor Ritter von Aichinger'sche Stiftung per fl. 19.850 Summe nicht mit aufgenommen, weil hier das gewidmete Verfügungsrecht nicht der Stadtgemeinde, sondern der k. k. Statthalterei in Linz zusteht. Bei der bisher nun theilweise stattgehabten Bewertung des Gemeindegutes wurden die diesbezüg¬ lichen Auslagen in den letzten 25 Jahren als Bewertung eingestellt, was einer reellen Bewertung wohl entsprechen dürfte. — Die Grundsätze dieser Zusammenstellung sind: Alles was der Gemeinde zugehört, alle ihre Sachen und Rechte heißen „das Gemeinde-Eigenthum“ welches sich theilt in Gemeinde-Vermögen und in Gemeindegut. Das Gemeinde-Vermögen begreift alle der Gemeinde eigenthümlichen Sachen, sowie alle auf fremde Sachen zustehenden Rechte, so¬ ferne deren Ertrag ganz oder theilweise für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, in sich; es zerfällt in das sogenannte freie Gemeinde=Vermögen (unbeweglich und beweglich) und in das sogenannte gewidmete Ge¬ meinde=Vermögen (Stiftungen). Das Gemeindegut kann sein Gemeindegut im weiteren Sinne und Gemeindegut im engeren Sinne. Das Gemeindegut im weiteren Sinne umfasst alle der Gemeinde eigenthümlichen Sachen und Rechte, die zum Gebrauche eines jeden in der Gemeinde dienen, während das Gemeindegut im engeren Sinne jene Sachen und Rechte umfasst, welche ausschließlich nur zum Gebrauche der Gemeindemitglieder dienen. Entwurf. 3. 4. 5. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Das Gemeinde-Eigenthum der Stadt Steyr am 31. Dezember 1893. A. Gemeinde-Vermögen. I. Das sogenannte freie Gemeinde-Vermögen. a) Anbewegliches Vermögen: Rathhaus Neuthorgebäude Theatergebäude Zinshaus Nr. 8, Franz Josefs=Platz 10, Volks= und Bürgerschulgebäude Real= und Volksschulgebäude Polizei=Gefangenhaus Frohnfeste Schule in Aichet Mauthaus in der Schönau Bahnhöfstraße in Ennsdorf „ „ Aichet „ am Steyrthal = Bahnhofe Versuchsanstalt und Lehrwerkstätte Das der Stadt gehörige neue Armenhaus Die 27 Fleischbänke und 5 Feuerlöschrequisiten=Häuser Fürtrag fl. „ 6 1 0 0 . . 0 0 0 0 0 0 • • —— „22 22 .0 .3 0 0 0 0• • —— 34.000•— „200.000•— 33.000 — 30.000 — 30.000•— 10.000•— 4.000•— 5 5 0 0 0 0 •— •— 1.000•— „ 2.500— Diese 14 Objecte waren 43.473-37 bisher immer zusammen 42.000•— mit fl. 457.300 eingestellt. . 6.200•— fl. 551.473-37

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