Bestimmungen zu leiten und wurde ihm zu diesem Behufe das gesammte Amtspersonale unterstellt und sonach auch die Vollmacht ertheilt, selbstverständlich in dringenden Fällen, auch disciplinare Verfügungen zu treffen. Diese Organisation, welche im Jahre 1888 auch vom Herrn Bürgermeister Johann Berger beibehalten und anläßlich einer Vermehrung der Beamtenstellen auch vom löblichen Gemeinderathe in der Sitzung am 13. Dezember 1889 genehmigend zur Kenntnis genommen wurde, hat sich nun schon seit 10 Jahren vorzüglich bewährt und hat das Amt durch sein streng unpartheiisches gesetzkundiges und wenn nothwendig auch energisches Walten, nicht wenig dazu beigetragen, daß die Vollzugsgewalt der Bürgermeister von Steyr auch hohen Ortes Achtung und Vertrauen genießt und liegen dies bezüglich zahlreiche Anerkennungen vor. Der ergebenst Gefertigte selbst ist in der Lage, an zehn Belobungsdekrete und Anerkennungsschreiben vom hohen Ministerium, Statthalterei, Polizei-Präsidium und Bürgermeister vorweisen zu können. Damit aber in der Unterordnung unter dem Bürgermeister keinerlei Zweifel obwalte, ist die Geschäftszutheilung vom Bürgermeister gefertigt und führt die im Rathhause für jedermann ersichtliche Ausfertigung ausdrücklich obenan die Aufschrift: Vorstand: Bürgermeister N. N. Unter dem Bürgermeister steht der Secretär betraut mit der Amtsleitung, dann folgen die Referenten; es ist also klar ersichtlich, daß der Secretär im Auftrage des Bürgermeisters und nach dessen Intentionen das Amt zu leiten hat. Noch ist zu erwägen, daß auch nach der jetzigen Geschäftszutheilung der Secretär die gesammte Amtsgebahrung zu überwachen, die Referenten zu instruiren und mit ihnen die Erledigungen zu besprechen, also thatsächlich eine amtsleitende Thätigkeit zu enthalten hat, - ferner ist er beauftragt, die Oberleitung des Polizei-Dienstes zu besorgen, das heißt, er ist beauftragt, wenn nothwendig, auch mit Gewalt Eigenthum, Gesundheit und Leben zu schützen, ohne Rücksicht auf seine persönliche Sicherheit. Wenn von einem Beamten solche Dienstleistungen verlangt werden, beziehungsweise geleistet worden sind, so ist es doch selbstverständlich, daß ihm die Amtsorgane unterstellt sein müssen; in anderem Falle kann man solche Dienstleistungen nicht verlangen und war davon auch in der seinerzeitigen Ausschreibung nicht die Rede. Ich glaube hiermit mein ergebenstes Ansuchen ausreichend begründet zu haben und verbleibe einem löblichen Gemeinderathe und dem Herrn Bürgermeister, beziehungsweise dessen Stellvertreter ergebenst. Stadtgemeinde- Vorstehung Steyr Fritz Hähnel Eingelangt am - 2 JUN. 94. Zahl 66 Präs. Vorstehende Abschrift der mir überreichten Eingabe erlaube ich mir den P. T. Herren Mitgliedern des löblichen Gemeinderathes der Stadt Steyr zur vorläufigen gefälligen Kenntnisnahme höflichst zuzumitteln. Steyr, am 1. Juni 1894 Der Bürgermeister: Redl
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