verständlich für dringende Fälle auch ein ihm zustehendes Ausmaß von Disciplinargewalt zu übertragen, was im Interesse einer strammen Amtsorganisation auch nothwendig ist. Geleitet von dem Glauben, daß in dem Falle, als mein obiges schriftliches Ansuchen an den Herrn Bürgermeister, zur Verlesung gekommen wäre, der Herr Vice-Bürgermeister den Gegenantrag nicht gestellt haben würde und von dem Bewußtsein getragen, daß ich bisher meine Pflicht nach jeder Richtung gewissenhaft erfüllt habe und somit auch das Vertrauen des jetzigen Herrn Bürgermeisters bezw. des löblichen Gemeinderathes verdiene, erlaube ich mir das ergebenste Ansuchen: Ein löblicher Gemeinderath geruhe die mit Gemeinderathsbeschluß vom 13. Dezember 1889 genehmigte Geschäftszutheilung des Herrn Bürgermeisters an den Secretär in folgender Stylisirung zu genehmigen. "Ich Bürgermeister beauftrage hiemit den Secretär, die gesammte Amtsgebahrung bei der Stadtgemeinde zu überwachen, die Referenten zu instruiren, die Erledigungen mit ihnen zu besprechen und die Oberleitung des Polizeidienstes zu besorgen, zu welchem Behufe ich ihm das gesammte Amtspersonale unterstelle. Stücke, welche eine besondere Obsorge benötigen, gleichgiltig, ob sie dem allgemeinen oder dem übertragenen Wirkungskreise angehören, hat er selbst zu arbeiten und mir hierüber Vortrag zu halten; ich ermächtige ihn, gewöhnliche Geschäftsstücke, welche einer sofortigen Erledigung bedürfen, in meinem Auftrage zu unterfertigen." Dieses mein ergebenstes Ansuchen erlaube ich mir des weiteren zu begründen wie folgt: Im Jahre 1880 wurde ich vom löblichen Gemeinderath unter Anrechnung meiner sechs Dienstjähre bei der k. k. Polizei-Direction, zum Secretär bei der Stadtgemeinde-Steyr ernannt und vollende ich im Laufe dieses Jahres mein zwanzigstes Dienstjahr. Als ich die Stelle als erster Beamter der Stadt annahm, war ich zwar im Polizeidienste vollkommen geschult, wogegen ich im Verwaltungsdienste noch eifrigen Studiums bedurfte, um die für diese Stelle erforderlichen umfaßenden Kenntnisse zu erlangen. Doch war ich schon im Mai 1882 in der Lage, das Verwaltungs-Examen bei der k.k. Statthalterei mit sehr gutem Erfolge abzulegen. Mittlerweile erweiterte sich in Folge vieler neuer Gesetze und Verordnungen der übertragene Wirkungskreis derartig, daß der Stand der Beamten vermehrt und eine entsprechende Organisation des Amtes erfolgen mußte. Hiebei muß erwähnt werden, daß das Gemeindestatut nur von Beamten überhaupt spricht, was natürlich ist, da ja der Machthaber der Bürgermeister ist und es diesem frei steht, seine Befugnisse durch diesen und jenen Beamten ausüben zu lassen, oder aber den 1. Beamten die Amtsleitung aufzutragen und ihn mit den nöthigen Vollmachten zu versehen. Die Bestimmung der Bezüge steht dem Gemeinderathe zu, sowie selbstredend auch die Verleihung von Titeln, entsprechend den üblichen Titeln bei den Verwaltungsbeamten des Staates. Die neueren Gemeinde-Statute sprechen sich diesbezüglich schon genauer aus, so z. B. heißt es im Gemeinde-Statute der Stadt Pettau vom Jahre 1887: "Das Gemeinde-Amt besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus einem zum politischen Verwaltungsdienste befähigt anerkannten Amtsvorstande und der nöthigen Anzahl von Beamten sammt dem erforderlichen Hilfspersonale." Bei der im Jahre 1884 erfolgten Regelung der Organisation des hiesigen Amtes betraute der damalige H. Bürgermeister, den ergebenst gefertigten Secretär mit der Aufgabe, das Amt nach seinen Weisungen entsprechend den gesetzlichen
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