Ratsprotokoll vom 27. Juli 1894

Löblicher Gemeinderath! Dem jeweiligen Bürgermeister von Steyr, steht es laut §. 78 des Gemeindestatutes zu, bezüglich der Besorgung der gesammten Amtsgebahrung und der gesammten Executive die Zutheilung der Amtsgeschäfte anzuordnen. Als nun dieses Jahr der neugewählte Herr Bürgermeister sein Amt antrat, genehmigte er die nach den jetzigen Verhältnissen abgefaßte Geschäftszutheilung, in welcher es sich bezüglich des Wirkungskreises des Secretärs, lediglich um seinen ihm bisher beauftragten und wohl bethätigten Wirkungskreises handelte, durch seine Unterschrift; – hiedurch stellt sich die Geschäftszutheilung als eine Anordnung des Bürgermeisters dar. Nach Ausfertigung derselben wurde je ein Exemplar jedem Herrn Mitgliede des Gemeinderathes übermittelt und mit Beschluß des löblichen Gemeinderathes vom 27. April 1894 der Rechtssection zur Begutachtung zugewiesen. Alsbald theilte mir darauf der Herr Bürgermeister mit, daß der Herr Vice-Bürgermeister die Abänderung der den Secretär betreffenden Bestimmungen wünsche; ich erwiederte, daβ die Geschäftszutheilung nach §. 78 des Gemeindestatutes lediglich Sache des jeweiligen Herrn Bürgermeisters sei und ersuchte um die Sache zu erledigen, einfach, wörtlich die Stylisirung zu nehmen, welche dem löblichen Gemeinderathe am 13. Dezember 1889 vorgelegen und von diesem genehmigt worden war. - Der Herr Bürgermeister ließ den Herrn Vice-Bürgermeister um dessen Meinung fragen. Nach einigen Tagen überbrachte der Herr Vice-Bürgermeister ein Concept, in welchem er den Wirkungskreis des Secretärs nach seinem Gutachten aufgeschrieben hatte. Der Herr Bürgermeister lies mir dasselbe lesen und meinte ich, es sei ja dasselbe, wenn es heißt, ich sei dem gesammten Amtspersonale übergeordnet, oder wenn es heißt, es unterstehe mir das gesammte Amtspersonale. - Der Herr Bürgermeister änderte nun nach dem Concepte des Herrn Vice-Bürgermeisters die Geschäfszutheilung ab und legte dieselbe in dieser Sylisirung den Herrn Gemeinderäthen und der Rechtssection vor. Einige Tage darauf erfuhr ich, es sei aufgefallen, daß der mir bisher zugewiesene Wirkungskreis abgeändert worden sei und frage man sich um die Ursache hiefür. Dies veranlaßte mich, vor der Sections-Sitzung dem Herrn Bürgermeister folgendes schriftliches Ansuchen zu unterbreiten: Hochgeehrter Herr Bürgermeister! Ich ersuche ergebenst in der Zutheilung der Amtsgeschäfte, sowohl bei mir als auch beim Polizei-Inspector, statt des Ausdruckes "übergeordnet" das Wort "untersteht" beizubehalten. Diese seit 14 Jahren bewährte Organisation beruhte in dem Vertrauen, welches mir die Herren Amtsvorgänger entgegenbrachten und könnte man glauben, ich besäße Ihrerseits dieses Vertrauen nicht; - übrigens hat ja auch der löbliche Gemeinderath in seiner Sitzung am 13. Dezember 1889 die Organisation gut geheißen und glaube ich, daß auch dieser keine Ursache hat, das mir bewiesene Vertrauen abzuändern. Mit größter Hochachtung ergebenster Steyr 25. V. 1894. Fritz Hähnel In Folge dessen hat sich die geehrte Rechtssection mit Zustimmung des Herrn Bürgermeisters bestimmt gefunden, den Antrag zu stellen, daß es unter Anderem heißen soll: ihm untersteht unter der im §. 78 des Gemeindestatutes dem Herrn Bürgermeister zustehenden Oberleitung das gesammte Amtspersonale. Nach Vortrag dieses Sectionsantrages stellte Herr Vice-Bürgermeister den Antrag, es solle der Ausdruck übergeordnet beibehalten werden, weil mir keine Disciplinargewalt zustehe und wurde dieser Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen. Wie ich später die Ehre haben werde auszuführen, ist es dem jeweiligen Bürgermeister unbenommen, denjenigen Beamten, dem er die übrigen unterstellt, hiemit selbst-

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