Die genaue Darstellung der Besitzgrenzen einzelner Bau- und Grundparzellen der Wege und Wasserläufe im gesammten Gemeindegebiethe der Stadt Steyr wie solches am 1. Juni 1894 besteht die Collorierung der Gebäude, Wege und Wasserläufe, die usuelle Auszeichnung der Culturgattungen, die Summerierung und Beschreibung derselben nach den bestehenden Katastraldaten. Der ergebenst Gefertigte übernimmt die Verpflichtung den in dieser Weise geforderten Stadt-Aufnahme Plan längstens bis zum 31. December 1896 herzustellen, welcher Zeitpunkt jedoch nur als der längste Termin der Ablieferung betrachtet wird so daß eine frühere Fertigstellung desselben dem Anfertigten unbenommen bleibt. Das löbliche Stadtbauamt ist jederzeit bereichtiget sich von dem Fortschritte der Arbeiten Ueberzeugung zu verschaffen und Copien von den bereits aufgetragenen Parthien zu verlangen, welche wenn sie von den Organen des löblichen Bauamtes abgenommen werden, kostenfrei sind. Die Messrequisiten, Mappenblätter und die für Polygonpunkte erforderlichen Würfelsteine stellt die löbliche Stadtgemeinde bei, die Messgehilfen werden von dem Gefertigten entlohnt. Als Honorar für die obbezeichnete Ar-
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