Ratsprotokoll vom 27. April 1894

ständigen ist der Zustand der fraglichen Mauer sicherheitsgefährlich, die Wiedererbauung der selben in demselben Sinne und zur Sicherung des oberhalb liegenden Grundstückes unerläßlich. Die Rechtscommission hat der gewonnenen Ueberzeugung gemäß, daß diese Mauer auf dem Eigenthume des Jakubetz sich befindet die Gemeinde respective den Milden-Versorgungsfond zu einer Beitragsleistung daher nicht herbeigezogen werden könne, protokollarisch Ausdruck gegeben. Nachdem das oberhalb der Mauer gelegene Terrain nach der abgegebenen Meinung der Sachverständigen nicht als Rutschterrain und daher auch nicht als Ursache der Deformirung derselben zu betrachten ist, so beantragt die Bausection den Hauseigenthümer zur Abtragung und Wiederaufführung dieser Mauer auf seine Kosten zu veranlassen;, sie beantragt, ferner nach Wiederaufrichtung dieser Mauer und längs derselben auf Gemeindekosten eine RegenwasserableitungsVorrichtung anzubringen um dieselbe in Zukunft vor dem auf dem schrägen Terrain abfliessenden Regenwasser zu schützen. Dem löblichen Gemeinderathe zur gefälligen Kenntnißnahme. Herr Gemeinderath Georg Lintl frägt an, ob für diese Stützmauer eine bestimmte

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