Ratsprotokoll vom 27. April 1894

Andererseits habe sie sich nicht verschwiegen, daß nach der Auffassung der Rechtsbegriffe, diesen Personen ein gewisser Schein des Rechtes nicht abgesprochen werden kann. Während der ausserordentlichen Wohnungsnoth sei er eingezogen, man habe ihm Zeit gelassen das Häuschen zu erbauen und zu bewohnen, der Mann sei ein Steyrer Kind, unbescholten, habe derzeit 7 fl Wochenverdienst und habe aus den früheren Ersparnissen langsam die Ziegel und sonstiges Materiale zusammen gekauft. Man kann sich nicht immer auf den strikten Standpunkt des Rechtes stellen. Nach langer Berathung habe die Section folgende Vereinbarung getroffen: August Schläger zieht seinen Recurs zurück; er ermächtigt die Stadtgemeinde Vorstehung Steyr das Haus am 10. August 1894 zu demoliren, das Holz bleibt ihm, die Ziegeln löst die Gemeinde um 100 fl dem August Schläger ab. Diese Mittheilung wird einstimmig zur Kenntniß genommen. - Z 14981 b. Die Mauer hinter dem Hause des Herrn J. Jakubetz, Fabriksstrasse 40, an welcher oberhalb der Bruderhausgarten anschließt, ist baufällig. Der Herr Bürgermeister hat eine Commission an Ort und Stelle gerufen u. Sachverständige eingeladen. Nach dem Befunde der beigezogenen Sachver-

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