Ratsprotokoll vom 24. November 1893

bestimmt findet diesem Ansuchen folge zu geben. Die Angelegenheit wird daher laut des citirten Erlasses vorläufig auf sich zuberuhen haben, wofür einerseits der Umstand maßgebend ist, daß die im § 5 der Vollzugsvorschrift zum kaiserl. Patente vom 4. September 1852, R.G.Bl. Nr. 252 als Voraussetzungen eines solchen Gebotes bezeichneten ganz besonderen Gründe im vorliegenden Falle nicht als vorhanden anerkannt wenden und andererseits in Betacht kommt, daß die ehebaldige Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend dem Hausirhandel im Reichsrathe in Aussicht steht, daher es sich empfiehlt, daß bis dahin bei Erlaß von Hausirverboten auf Grund des bestehenden kaiserl. Patentes an den diesbezüglich aufgestellten Vorbedingungen strenge festgehalten und daß den durch das künftige Gesetz diesfalls beabsichtigten leitenden Gesichtspunkten derzeit nicht vorgegriffen werde. Linz am 9. November 1893 Der k.k. Statthalter: Pathon m.p. Wird zur Kenntnis genommen Z. 20327.

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