Ratsprotokoll vom 27. Oktober 1893

2. Die Sparkasse Steyr hat in ihrem neuen Statuten Entwurfe eine Aenderung dahin beantragt, daß die im § 1 Abs. 3 der alten Statuten vormirte besondere Haftung der Stadtgemeinde Steyr pr 10.000 fl CM, nur so lange zu dauern hat bis der Reservefond 5 % des Interessenten Guthabens erreicht haben wird, während nach dem alten Statuten eine Höhe des Reservefondes von 35 % des Interessenten-Guthabens gefordert wird. Die Sparkasse stellt nun mit Eingabe vom 18. d. Mts. die Anfrage ob sich die Stadtgemeinde dieser Statuten- Aenderung anschließt: Die Section beantragt: Der löbliche Gemeinderath wolle beschliessen, zugleich mit der Sparkassa in Steyr beim hohen k.k. Ministerium des Innern in einer besonderen Eingabe dahin einzuschreiten, daß die von der Stadtgemeinde Steyr der Sparkasse in Steyr seinerzeit geleistete besondere Bürgschaft im Betrage von 10.000 fl C.M. nur noch insolange zu dauern hat, bis nicht der Reservefond 5% des gesammten Interessenten Guthabens erreicht hat. Hiezu wird bemerkt, daß die solidarische Haftung der Stadt Steyr im Vereine

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