des § 33 des Vertrages einzuberufen. Um aber die Grundlosigkeit dieser Behauptung der Gasgesellschaft endgiltig constatiren zu lassen, acceptirt der Gemeinderath den Antrag der Gasgesellschaft auf Einberufung eines Schiedsgerichtes und wird derselbe die von ihm zu wählenden Schiedsrichter in der gemäß § 33 Abs. b des Vertrages bestimmten Zeit namhaft machen. Herr Gemeinderath Dr. Angermann betont, daß man sich aus dieser Zuschritt schwer ein Urtheil bilden könne. Einerseits sei gesagt, daß im Vertrage nur von der Gasbeleuchtungsart die Rede sei, andererseits wird behauptet, daß unter Gasbeleuchtungsart jede Beleuchtungsart zu verstehen sei. Die Section empfiehlt die Wahl der Schiedsrichter weil die Gemeinde sich sonst nach § 33 des Vertrages dem Spruche der Schiedsrichter der Gegenparthei fügen müßte. Der Vertrag gebe zur Namhaftmachung der Schiedsrichter eine Fristvon 3 Monaten. Herr Gemeinderath Kautsch findet den Sectionsantrag zu polemisch gehalten, es werde dem Schiedsspruche vorgegriffen; er glaube es handle sich nur um die
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