beziehungsweise zu der gemachten Äußerung (c Gasanstalt) einstimmig seine Zustimmung gegen dem gegeben, daß dem Gemeinderathe bez.w. der Stadtgemeinde Steyr auch insbesonders das Recht zusteht, jederzeit verlangen zu können, daß die Leitungen, unterirdisch gelegt werden müssen und hat die jeweilig elektrische Firma jederzeit einem solchen Verlangen ohne weiteres zu entsprechen.
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