bei voller Betriebsstärke gegenüber den Telegrafen- und Telefonleitungen zu prüfen haben wird. 6. Sollte diese Collaudierungs-Commission konstatieren, daß die Beleuchtungsanlage auf die Staatstelegrafen- oder Telefonleitungen störende Inductionswirkungen ausübt, so werden die Lichtleitungen ode die Staatstelegrafen- oder Telefonleitungsdrähte auf Kosten der Beleuchtungsunternehmung derart zu verlegen sein, daß die störenden Inductionswirkungen erlöschen. 7. Die k.k. Post- und Telegrafenverwaltung wird in einem solchen Falle die Zustimmung zur Inbetriebsetzung der elektrischen Anlagen erst dann geben, wenn dieselbe bei einer Nachcollaudierung die Überzeugung gewonnen hat, daß die störenden Inductionswirkungen wirklich beseitigt worden sind. Die k.k. Post- und Telegrafen Direktion in Linz stellt das höfliche Ersuchen derselben eine Abschrift des vorliegenden Protokolles zukommen zu lassen. Georg Hilbauer m/p k. k. Ingenieur als Delegirter der k.k. Post. u. Telegrafen Direktion in Linz.
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