rung abgegeben, da die Vereinigung der Stelle eines Rechts-Consulenten und Ausschußmitgliedes der Sparkasse in einer Person sowohl in thatsächlicher als rechtlicher Beziehung zulässig sei. Herr Dr. Hochhauser habe durch 27 Jahre diese beiden Stellen in seiner Person vereiniget und habe Niemand daran gerüttelt. Auch die bestehende wie die neuen Statuten sprechen nicht dagegen. Daraus wolle ersehen werden, daß ich in dieser Frage nur das Interesse der Stadtgemeinde Steyr im Auge gehabt habe. Herr Gemeinderath Dr. Kurz ersucht ums Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung und erklärt, daß der Hauptgrund seines Gegenantrages der war, daß Herr Putz für sein Nichterscheinen zur erwähnten Ausschuß Sitzung mit der Ausschliessung aus dem Ausschusse gestraft werden solle; das finde er nicht für correct. Den weiteren Grund seines Antra-
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