Ein grösserer Uferbruch und eine hiedurch für die Ufergründe schädliche Veraenderung des Flußlaufes an fraglichen Stellen ist nicht voraussichtlich. Eine Schützung dieser Abbruchstellen durch Skarpierung der Uferböschung und durch Schutz des Böschungsfusses mittelst eines Steinoder Faschinenwerkes erscheint in Anbetracht der grossen Kosten dieser Arbeiten und der Geringwertigkeit dieser Bruchstellen nicht angezeigt. Der Herr Vertreter des k.k. WasserbauAerars erklärt, daß nachdem durch diese Bruchstellen die Schifffahrt am Ennsflusse nicht im mindesten gefährdet erscheint, und der Treppelweg an diesen Stellen am rechten Ufer geführt ist, das Aerar keinen Grund zur Herstellung eventueller Bauten bei diesen Bruchstellen hat und auch zu keiner Beitragsleistung für Uferschutzbauten an diesen Stellen verpflichtet werden kann ( § 44 des oberoesterr. Wasserrechtsgesetzes) Wiesmeyer kk. Bez. Ing. Der Herr Antragsteller Anton Jäger Waldau spricht die Befürchtung aus, daß eines der nächsten Hochwasser oder starkes Eisrinnen weitere Schäden verursacht werden und glaubt, daß ja doch das Wasseraerar zum Bau eines Uferschutzes verpflichtet wäre;
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